Verfahrensgang

LG Aachen (Entscheidung vom 06.11.2009; Aktenzeichen 8 O 508/07)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers und unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels wird das am 06.11.2009 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 8 O 508/07 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Unter Abweisung der weitergehenden Klage wird

1. die Beklagte verurteilt, an die H.-Leasing GmbH, gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer, die Herren K. L., Dr. S. I. und F. N. , T.-Platz Y., 00000 X., 43.550,65 € abzüglich 229,00 € je angefangene 1.000 km Laufleistung über 60.000 km hinausgehend zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.10.2007 zu zahlen;

2. festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Pkw O. C. P. X0X CDI mit dem amtlichen Kennzeichen XX - XX 0000, Fahrgestell-Nr. YYYYYYYYYYYYYYYYY, in Annahmeverzug befindet;

3. die Beklagte ferner verurteilt, den Kläger von der Forderung dessen Prozessbevollmächtigten wegen der vorgerichtlichen Tätigkeit für ihn in der vorliegenden Angelegenheit in Höhe von 1.641,96 € freizustellen.

Die in beiden Rechtszügen entstandenen Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 7 % und der Beklagten zu 93 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch die jeweilige Gegenpartei gegen Sicherheitsleistung in der Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn diese nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in der Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückabwicklung eines im Jahr 2005 geschlossenen Kaufvertrages wegen Mängeln des geleasten, im Tenor dieses Urteils näher bezeichneten Pkw aus abgetretenem Recht der Leasinggeberin, der Firma H.-Leasing GmbH, in Anspruch.

Die Parteien haben im Wesentlichen darüber gestritten, ob der Pkw im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung vom 19.10.2007 trotz jeweils zumindest zwei Nachbesserungsversuchen der Beklagten folgende Mängel aufwies: Unbeabsichtigtes Öffnen des Schiebedachs, Ausschluss des kompletten Öffnens des Schiebedachs, Ruckeln des Getriebes des Fahrzeugs (wenn es in die Fahrstufe D heruntergebremst wurde), wiederholtes Ausfallen des Motors während der Fahrt, ferner darüber, ob die Vielzahl der von dem Kläger geltend gemachten Beanstandungen und die dadurch bedingten häufigen Werkstatttermine nicht ohnehin einen Rücktritt rechtfertigen, schließlich über die Höhe der in Abzug zu bringenden Nutzungsentschädigung für gefahrene Kilometer.

Mit Urteil vom 06.11.2009 hat das Landgericht die Klage nach Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und Vernehmung von zwei Zeugen im Wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen: Zwar habe der Sachverständige das selbstständige Öffnen des Schiebedachs im unmittelbaren Anschluss an einen Schließvorgang um einen geringfügigen Bereich von 10 bis 20 cm bestätigt; dieser Sachmangel sei indes nicht erheblich im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB, da ein Schließen des Schiebedachs durch nochmaliges Betätigen der Schließautomatik zu erreichen gewesen wäre, der Austausch des Antriebs des Schiebedachs mit Kosten von 639,04 € nicht groß sei und der Kläger diesen Mangel bei den Werkstattbesuchen bei der Beklagten nicht richtig beschrieben habe, weil er nicht auf das Auftreten dieser Fehlfunktion jeweils im unmittelbaren Anschluss an ein Schließen hingewiesen habe. Das Vorliegen weiterer Mängel zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung habe der Kläger nicht zu beweisen vermocht. Der Sachverständige habe nicht bestätigen können, dass sich das Schiebedach nur zu 3/4 öffnen lässt. Soweit der Sachverständige ein Ruckeln des Getriebes bei der Rückschaltung von der Stufe 2 nach Stufe 1 festgestellt habe, stelle dies keinen Mangel dar, weil diese Erscheinung dem Stand der Serie entspreche. Soweit der Kläger seine Rücktrittsberechtigung auch auf ein wiederholtes Ausfallen des Motors während der Fahrt gestützt habe, könne nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere den Bekundungen der Zeugin Q., nicht davon ausgegangen werden, dass solche Erscheinungen über den 18.05.2007 hinaus noch einmal aufgetreten wären. Schließlich könne trotz der Häufung von Werkstattbesuchen wegen angeblicher Mängel, deren Vorhandensein aber teilweise nicht bewiesen oder die zum Teil auch unerheblich seien, eine zum Rücktritt berechtigende Fehlergeneigtheit des Fahrzeugs nicht festgestellt werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes, der im ersten Rechtszug verhandelten Anträge und der Begründung der Klageabweisung im Einzelnen wird auf das Urteil des Landgerichts vom 06.11.2009 (Bl. 194 ff. GA) Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sowie begründete Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Rechtsschutzziel weiter verfolgt.

Er vertritt die Auffassung, d...

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