Verfahrensgang

LG Köln (Entscheidung vom 24.11.2005; Aktenzeichen 24 O 5/05)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 24. November 2005 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 5/05 - teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.964,74 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Oktober 2004 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger 7/25 und der Beklagten 18/25 auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

- abgekürzt gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO -

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ausgleich des in seinem Haushalt entstandenen Brandschadens in Höhe von 19.964,74 EUR, §§ 1, 49 VVG in Verb. mit den vereinbarten VHB 95 (GA 17 ff.).

1.

Es ist im Haus des Klägers am 3. August 2004 gegen 21 Uhr zu einem Brand gekommen. Das Brandgeschehen ist als solches nicht bestritten und angesichts des von der Beklagten besichtigten und durch Fotografien dokumentierten Brandortes auch nicht bestreitbar.

2.

Soweit die Beklagte sich auf "Widersprüche" in der Darstellung des Klägers zum Ablauf der Ereignisse (Brandgeschehen und Brandentdeckung) und auf "Bedenken" hinsichtlich der Redlichkeit des Klägers beruft, ist dies für die Bejahung des Versicherungsfalls und der grundsätzlichen Eintrittspflicht der Beklagten rechtlich unerheblich. Die Beklagte hat keine Tatsachen vorgetragen und unter Beweis gestellt, die den Schluss auf eine Eigenbrandstiftung oder auf ein sonstiges Geschehen, das zum Ausschluss ihrer Eintrittspflicht gemäß § 61 VVG führen könnte, zulassen.

3.

Die von der Beklagten ausgesprochene Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) ist ohne rechtliche Wirkung.

Von einem arglistigen Verhalten des Klägers beim Ausfüllen des Versicherungsantrags kann nicht ausgegangen werden.

Der Kläger hat die Frage "Bestand oder besteht eine Hausratversicherung?" durch Ankreuzen des entsprechenden Antwortfeldes am 26. September 2002 verneint. Diese Antwort war richtig, wenn man die Frage als Frage nach einer vom Kläger persönlich abgeschlossenen Versicherung versteht, sie war inhaltlich aber unzutreffend, wenn man sie als Frage danach versteht, ob es zugunsten des Klägers eine Hausratversicherung gab. Eine solche Versicherung bestand, denn die Ehefrau des Klägers hatte eine Hausratversicherung abgeschlossen.

Es bedarf hier aber keiner grundsätzlichen Stellungnahme zu der Frage, ob die Antwort den Vorwurf einer Falschangabe rechtfertigt, ob also derjenige, der die gestellte Frage beantwortet, sie generell auch als Frage nach einer Versicherung des Hausrats durch den Ehepartner verstehen muss (so z. B. für den Fall des identischen Hausrats OLG Frankfurt VersR 2005, 1429; verneinend OLG Köln VersR 1992, 231), denn auch wenn man annimmt, die Antwort sei inhaltlich unrichtig, so ist sie jedenfalls nur dann geeignet, den Vorwurf arglistiger Täuschung zu rechtfertigen, wenn zusätzliche Umstände hinzukommen, die auf eine Täuschungsabsicht schließen lassen. An solchen zusätzlichen Umständen fehlt es hier. Es gibt sogar eher Umstände, die gegen eine Täuschungsabsicht sprechen können. Der Kläger hat im Rahmen seiner Anhörung nämlich ausgeführt, seine häusliche Situation sei bei der Beantragung der Hausratversicherung dadurch gekennzeichnet gewesen, dass er weiterhin gemeinsam mit seiner Ehefrau eine Mietwohnung nutzte, als er für das von ihm erworbene Einfamilienhaus mit der Anschrift I.-straße 29 in C. den Versicherungsantrag ausfüllte. Nur der Hausrat, den er im Einfamilienhaus unterbrachte, sollte in dieser Situation bei der Beklagten versichert werden. Für diesen Versicherungsort und den an diesem Ort untergebrachten Hausrat gab es zunächst keine gleichzeitige Versicherung bei einem anderen Versicherer und - jedenfalls soweit der Hausrat neu war - auch keine Vorversicherung. Die Doppelversicherung ergab sich erst später bei Aufgabe der Mietwohnung.

4.

Leistungsfreiheit der Beklagten ist auch nicht wegen unrichtiger Angaben in der Schadensanzeige eingetreten.

a)

Tatsachen, die insoweit auf eine arglistige Täuschung schließen lassen und zur Leistungsfreiheit nach § 20 VHB 95 führen könnten, sind von der Beklagten nicht vorgetragen, jedenfalls nicht unter Beweis gestellt worden. Sie hat lediglich Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Klägers angemeldet. Dies genügt nicht, um die Voraussetzungen der Leistungsfreiheit darzutun. Die Beklagte müsste die Unrichtigkeit bestimmter Angaben vortragen und beweisen, um sich auf eine arglistige Täuschung berufen zu können.

b)

Entgegen den Ausführungen des Landgerichts ist die Beklagte auch nicht nach § 19 Nr. 3 i. Verb. m. Nr. 1 e, Nr. 2 b VHB leistungsfrei.

Das Landgericht meint, von einer Obliegenheitsverletzung sei auszugehen, weil der Kläger unzutreffende Angaben zu den Anschaffungspreise...

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