Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 20.07.2005; Aktenzeichen 26 O 225/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 12.12.2007; Aktenzeichen IV ZR 130/06)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Köln vom 20.7.2005 (26 O 225/04) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverein auf dem Gebiet des Versicherungswesens, der in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 22a AGBG/§ 4 UKlaG eingetragen ist. Er wendet sich gegen die Ersetzung von Versicherungsbedingungen im Treuhänderverfahren nach § 178g Abs. 3 VVG durch die Beklagte.

Die Beklagte bezog bis Ende 2003 in die mit den Versicherungsnehmern geschlossenen Krankenversicherungsverträge Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (AVB) ein, die aus einem Teil I bestanden, der wiederum den Musterbedingungen 1994 des Verbandes der Privaten Krankenversicherung (MB-KK 94) entsprach, sowie einem Teil II, der die besonderen Tarifbedingungen enthielt. Nach diesen AVB bestand eine Kostenerstattungspflicht der Beklagten hinsichtlich der Aufwendungen der Versicherungsnehmer für medizinisch notwendige Heilbehandlung (§ 1 Nr. 2 AVB), wobei § 5 Nr. 2 das Recht der Beklagten vorsah, seine Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabzusetzen, wenn die Behandlung das medizinisch notwendige Maß überstieg. Wegen der Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Bl. 31 ff. d.A.) verwiesen.

Durch Urteil vom 12.3.2003 (VersR 2003, 581 ff.) entschied der BGH in Auslegung der (hinsichtlich der hier interessierenden Fragen weitgehend inhaltsgleichen) MBKK76, dass für die Frage der "medizinischen Notwendigkeit" auf irgendwelche Kostengesichtspunkte nicht abzustellen sei. Mit diesem Urteil widersprach der BGH einer langjährigen Praxis der privaten Krankenversicherer, die den Begriff der medizinischen Notwendigkeit bei der Abwicklung der Versicherungsfälle stets in dem Sinne verstanden hatte, dass bei zwei medizinisch gleichwertigen Maßnahmen nur die wirtschaftlich günstigste erstattungsfähig sei. Die Versicherungswirtschaft konnte sich insoweit auf eine breite Zustimmung in der Rechtsprechung der erst- wie zweitinstanzlichen Gerichte stützen.

Die Beklagte, die als Folge dieser höchstrichterlichen Entscheidung eine erhebliche Steigerung der Kosten befürchtete, beschloss daraufhin, im Wege des Treuhänderverfahrens nach § 178g Abs. 3 VVG ihre AVB dahingehend zu ändern, dass die preisliche Angemessenheit der Aufwendungen für Heilbehandlungen sowohl in verschiedenen Bestimmungen der AVB Teil I als auch in verschiedenen Bestimmungen der Tarifbedingungen Teil II verankert würde. Zum Treuhänder der Beklagten für Verfahren nach § 178g Abs. 3 VVG ist seit dem 1.1.2000 Rechtsanwalt Dr. M bestellt. Dieser wurde zunächst um rechtliche Überprüfung der Möglichkeiten eines Treuhänderverfahrens gebeten und sodann um Zustimmung zu den geänderten Bestimmungen. Die Zustimmung erteilte der Treuhänder mit Schreiben vom 11.11.2003. Von den Bedingungsänderungen wurden die Versicherten mit gesonderten Anschreiben unterrichtet.

Der Kläger wendete sich gegen diese Bedingungsänderungen. Er forderte mit Anwaltsschreiben vom 22.1.2004 gestützt auf § 3 UKlaG und § 13 UWG die Beklagte auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, was diese verweigerte. Mit seiner Klage hat der Kläger sowohl begehrt, die Verwendung der geänderten Bedingungen zu unterlassen, als auch Auskunft darüber, welchen Versicherungsnehmern die geänderten Bedingungen zugeleitet worden seien, als auch Übermittlung eines Schreibens an die Versicherungsnehmer, in dem die Unwirksamkeit der mitgeteilten Bedingungen festgestellt werde. Er hat die Auffassung vertreten, entsprechende Ansprüche aus § 1 UKlaG, jedenfalls aber aus § 2 UKlaG, jedenfalls aber aus § 3 UWG herleiten zu können. Die geänderten Klauseln seien unwirksam, da sie gegen grundlegende Bestimmungen des BGB, nämlich die §§ 145 ff. und §§ 241 ff. BGB verstießen, wonach Verträge nur im Wege der Einigung der Vertragspartner geändert werden könnten. Die Änderung von AVB ohne Einverständnis des Vertragspartners verstoße auch gegen § 305c BGB. Er hat ferner die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen für ein Treuhänderverfahren nach § 178g Abs. 3 Satz 1 VVG hätten nicht vorgelegen. Die Änderung einer langjährigen Rechtsprechung durch eine Entscheidung des BGH stelle keine Änderung der "Verhältnisse im Gesundheitswesen" dar. Eine tatsächliche Änderung der Verhältnisse, insbesondere durch erhebliche Kostensteigerungen, sei bislang nicht eingetreten. Insoweit fehle es auch an der Notwendigkeit der Ersetzung. Das Treuhänderverfahren sei auch nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Insbesondere sei Re...

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