Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 03.02.2012; Aktenzeichen 21 O 914/10)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 3.2.2012 verkündete Teilurteil des LG Köln - 21 O 914/10 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Beklagten auferlegt.

Das Teilurteil des LG und das vorliegende Berufungsurteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin wurde 2006 gegründet, ihre Alleinaktionärin ist die U-GmbH (künftig: U), an der wiederum der Beklagte und seine Cousine, Frau S, mit jeweils 40 % und der Steuerberater R mit 20 % beteiligt sind. Der Beklagte war von 2006 bis 2010 Alleinvorstand der Klägerin, während Frau S Geschäftsführerin der U war. Im Jahre 2010 wurde der Beklagte als Vorstand der Klägerin abberufen.

Die Klägerin hat nach ihrer Gründung die Geschäfte der M GmbH (künftig: M GmbH) übernommen, deren Geschäftsführerin ebenfalls Frau S war. Gesellschafter waren die Väter des Beklagten und von Frau S, die Herren ... und .... Zwischen diesen und der Klägerin bestand ab 2006 ein Beratervertrag.

Bereits im Jahre 2002 hatte die M GmbH, vertreten durch Frau S, mit Frau J einen Anstellungsvertrag als Bürogehilfin geschlossen. Tatsächlich war diese jedoch an vier Tagen in der Woche als Haushaltshilfe im Elternhaus des Beklagten und an einem weiteren Tag als Haushaltshilfe im Elternhaus von Frau S tätig. Nachdem die Klägerin die Geschäfte der M GmbH übernommen hatte, führte sie auch Frau J als Arbeitnehmerin, die allerdings weiterhin bei den Eltern des Beklagten und von Frau S arbeitete. Hierfür zahlte die Klägerin einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung zwischen 2006 und 2010 insgesamt 56.643,16 EUR (Bl. 8 d.A.). Frau S hat der Klägerin zwischenzeitlich 20 % dieses Betrages (11.328,63 EUR) erstattet. Den Differenzbetrag i.H.v. 45.314,53 EUR verlangt die Klägerin auf der Grundlage eines entsprechenden Beschlusses ihres Aufsichtsrates vom 8.11.2010 vom Beklagten ersetzt.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, der Beklagte habe es pflichtwidrig geduldet, dass eine allein für seine Eltern und für die Eltern von Frau S tätige Arbeitskraft aus ihrem Vermögen bezahlt worden sei.

Der Beklagte hat dagegen die Auffassung vertreten, dass sein Verhalten nicht pflichtwidrig gewesen sei, weil die Alleinaktionärin, vertreten durch ihre Geschäftsführerin S, hiermit einverstanden gewesen sei. Diese Praxis sei auch allen drei Gesellschaftern der U bekannt gewesen und von diesen gebilligt worden.

Nach Beweisaufnahme hat das LG den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung sowie - insoweit nicht angefochten - zur Erteilung von Auskünften verurteilt. Es sei nicht bewiesen, dass auch der Mitgesellschafter R Kenntnis von der Beschäftigung der Frau J gehabt habe. Den Antrag des Beklagten, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen und die frühere Buchhalterin der Klägerin als weitere Zeugin zu vernehmen, hat das LG abgelehnt. Auf den näheren Inhalt des Teilurteils vom 3.2.2012 einschließlich der Sachanträge wird Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und mit Gründen versehene Berufung des Beklagten. Er meint weiterhin, dass sein Verhalten nicht pflichtwidrig gewesen sei. Das LG habe die Kenntnis des Herrn R zu Unrecht nicht als bewiesen angesehen.

Der Beklagte beantragt, unter teilweiser Abänderung des Teilurteils des LG Köln vom 3.2.2012 - 21 O 914/10 - die Klage auf Zahlung von Schadensersatz (Klageantrag zu 1) abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Urteil des LG.

II. Die Berufung ist unbegründet. Das LG hat den Beklagten ungeachtet der tatsächlichen Streitfragen im Ergebnis mit Recht zur Zahlung verurteilt.

Der Beklagte hat die Voraussetzungen des § 93 Abs. 2 S. 1 AktG erfüllt, indem er es duldete, dass die Arbeitnehmerin aus dem Vermögen der Klägerin entlohnt wurde. Ein Ausschluss der Ersatzpflicht gem. § 93 Abs. 4 S. 1 AktG greift nicht ein, weil es an einem entsprechenden Hauptversammlungsbeschluss fehlt.

Auch aus dem Gesichtspunkt rechtsmissbräuchlichen Vorgehens wegen formlos erteilter Zustimmung kann der Beklagte gegen die Klage keinen durchgreifenden Einwand herleiten. Die Frage, ob eine formlos erteilte Zustimmung des Alleinaktionärs zumindest dazu führt, dass die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtsmissbräuchlich ist, wird streitig erörtert.

Sie wird von einer beachtlichen Meinung bejaht (OLG Celle, GemWW 1984, 469; Mertens/Cahn in KölnKomm/AktG, 3. Aufl. 2010, § 93 Rz. 150; Fleischer in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl. 2010, § 93 Rz. 266; Landwehrmann in Heidel, AktG, 3. Aufl. 2011, § 93 Rz. 138).

Die wohl überwiegende Meinung lehnt eine solche Wirkung einer formlosen Zustimmung ab. Hopt (in: GK-AktG, 4. Aufl. 1999, § 93 Rz. 315) fü...

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