Verfahrensgang

LG Bonn (Urteil vom 14.10.2016; Aktenzeichen 10 O 66/15)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 14 Oktober 2016 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 10 O 66/15 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Bonn sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Kaufvertrages bzgl. des Pferdes "QQ".

Die Beklagte hat am 9.7.2014 das o.g. Pferd an die Klägerin verkauft. Vor Abschluss des Kaufvertrages und Übergabe des Pferdes wurde das Pferd mehrmals zur Probe geritten, wobei Art und Umfang der Proberitte zwischen den Parteien streitig ist. Es wurde weiter eine sog. Ankaufuntersuchung, d.h. eine tierärztliche Untersuchung im Auftrag der Klägerseite, jedoch ohne Röntgenuntersuchung, durchgeführt. Bei dieser wurde u.a. ein Schweifschiefstand festgestellt. Die Palpation des Rückens ergab keinen besonderen Befund. Die Kaufuntersuchung wurde zum Gegenstand des Kaufvertrags gemacht und es wurde vereinbart, dass das Ergebnis die gesundheitliche Beschaffenheit des Pferdes bestimmen solle.

Mehr als sechs Monate später, am 19.1.2015, wurde von der Klägerin veranlasst eine weitere ärztliche Untersuchung durchgeführt. Der behandelnde Arzt beschenigte unter dem 21.1.2015 eine starke Linkshaltung des Schweifes in der Bewegung. Zu Beginn sei das Pferd sehr untaktmäßig gegangen und mit zunehmender Belastung sei es widersetzlich geworden bis zum Steigen hin. Beim Abtasten hätten sich im Bereich der hinteren Sattellage schmerzhafte Reaktionen gezeigt. Die röntgenologische Untersuchung habe an zwei Stellen komplett engstehende Dornfortsätze gezeigt.

Das Pferd wird seit dem 14.1.2015 nicht mehr geritten. Es fallen laufend Unterstell- und Versorgungskosten bei der Klägerin an. Erstmalig am 21.1.2015 wurde der Rücktritt vom Vertrag erklärt. Während des laufenden Verfahrens hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt.

Die Klägerin hat zunächst behauptet, dass unmittelbar nach Übergabe am 9.7.2014 Probleme mit der Rittigkeit aufgetreten seien, die ihre Ursache in den durch den Engstand der Dornfortsätze verursachten Rückenproblemen des Pferdes hätten. Es sei immer schlimmer geworden und das Pferd sei auch gestiegen, so dass das Reiten für ihre Kinder zu gefährlich geworden sei. Später hat sie ihre Angaben relativiert und behauptet, dass bis September 2014 das Pferd nicht regelmäßig habe geritten werden können, zunächst aufgrund einer Pilzerkrankung und anschließend wegen einer Augenverletzung. Deshalb sei das Problem erst im September 2014 festgestellt worden. Man habe, bis man die ärztliche Untersuchung beauftragt habe, erfolglos verschiedene Problemlösungen wie Physiotherapie und eine zahnärztliche Untersuchung versucht.

Die Beklagte hat auf das Probereiten und die Ankaufuntersuchung verwiesen und behauptet, dass das Pferd vor Übergabe keine Schmerzen und keine Rittigkeitsprobleme aufgewiesen habe. Sie hat bestritten, dass sofort nach Übergabe Rittigkeitsproblemne aufgetreten seien und hat ebenso betritten, dass die Ursache für die von der Klägerin benannten Probleme bereits vor Übergabe angelegt gewesen sei. Es gebe viele verschiedene Ursachen für Rittigkeitsprobleme u.a. falsches Reiten, falscher Sattel, Traumata etc.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. C und den Sachverständigen angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 22.12.2015 sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.8.2016 Bezug genommen.

Mit Urteil vom 14.10.2016, auf dessen tatsächlichen Feststellungen im Übrigen gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht Bonn der Klage vollumfänglich stattgegeben und die Beklagte sinngemäß verurteilt, an die Klägerin 7.860 EUR nebst Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe des streitgegenständlichen Fuchswallahs zu zahlen, sowie festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle notwendigen Aufwendungen für das vorbezeichnete Pferd zu ersetzen. Weiter hat es die vorgerichtlichen Anwaltskosten zugesprochen. Es hat das Vorliegen eines Sachmangels bereits zur Zeit der Übergabe als bewiesen angesehen.

Mit ihrer Berufung begehrt die Beklagte weiterhin Klageabweisung.

Sie rügt nunmehr erstmalig in der Berufungsinstanz die Aktivlegitimation der Klägerin mit der Behauptung, dass der Ehemann Käufer gewesen sei. Dies habe sie erstinstanzlich nicht rügen müssen, weil sich dieser Umstand schon aus dem mit der Klageschrift von der Klägerin selbst vorgelegten Kaufvertrag, in dem der Ehemann ...

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