Verfahrensgang

AG Aachen (Urteil vom 26.08.2016; Aktenzeichen 42 O 15/16)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 26.08.2016 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des LG Aachen - 42 O 15/16 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Dieses Urteil und das genannte Urteil des LG Aachen sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000 EUR hinsichtlich der Unterlassung und im Übrigen in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 15.000 EUR hinsichtlich der Unterlassung und im Übrigen in Höhe von 110 % des zu jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger, dessen satzungsmäßiger Zweck die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder und die Achtung der Regeln des lauteren Wettbewerbs ist, nimmt die Beklagte wegen behaupteter Wettbewerbsverstöße auf Unterlassung sowie auf Zahlung von Vertragsstrafen in Anspruch. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist allerdings lediglich der Unterlassungsausspruch zu Ziffer 1 des angefochtenen Urteils und die auf diesem vermeintlichen Verstoß beruhende Vertragsstrafe.

Die Beklagte bewarb am 14.9.2015 auf ihrer Internetseite www.Q.de eine sog. "Zauberwaschkugel" mit der Angabe: "Spart Waschmittel". Die Werbung stellte sich wie folgt dar:

((Abbildung))

Der Kläger ließ die Beklagte daraufhin mit Schreiben vom 17.09.2015 abmahnen. Zur Begründung führte der Kläger aus, dass im Internet unter der Domain www.Q.de für "Zauberwaschkugeln" für Waschmaschine und Geschirrspüler mit irreführenden Angaben geworben werde. Die "Zauberwaschkugeln" würden mit der Aussage beworben, dass durch den Gebrauch Waschmittel gespart werde. Diese Aussage sei irreführend, weil dem keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse zugrunde lägen. Dem war der Entwurf einer Unterlassungserklärung beigefügt, mit der sich die Beklagte verpflichten sollte, es bei Meidung einer Vertragsstrafe von 5.100 EUR zu unterlassen, "im geschäftlichen Verkehr für "Zauberwaschkugeln" für Waschmaschine und Geschirrspüler" wie folgt zu werben: "Spart Waschmittel". Auf die als Anlage K4 vorgelegte Abmahnung wird ergänzend Bezug genommen.

Die Beklagte gab am 23.09.2015 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, in der es unter anderem heißt:

"Q Versand- und Handelsgesellschaft mbH. verpflichtet sich gegenüber dem Verband Sozialer Wettbewerb e.V. es bei Meidung einer für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung von dem Verband Sozialer Wettbewerb e.V. nach billigem Ermessen festzusetzenden und im Streitfalle vom zuständigen Gericht zu überprüfenden Vertragsstrafe ab 01.11.2015 zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für "Zauberwaschkugeln für Waschmaschine und Geschirrspüler" wie folgt zu werben:

"Spart Waschmittel"."

Ergänzend wird auf die als Anlage K5 abgegebene Unterlassungserklärung Bezug genommen. Der Kläger nahm das Unterlassungsversprechen ausdrücklich mit Schreiben vom 29.09.2015 (Anlage K6) an.

Am 08.01.2016 befanden sich folgende Kundenbewertungen auf der Internetseite der Beklagten, die auch bereits zum Zeitpunkt der Abmahnung aufgeführt waren:

"Ich benutze weniger Waschmittel."

"Brauchte weniger Waschmittel und die Wäsche ist griffiger und nicht so hart."

"Funktioniert wirklich! Durch das aufgebaute Magnetfeld verändert sich die Struktur des Wassers und es lagert sich weniger Kalk in der Wäsche, am Geschirr und der Waschmaschine, Spülmaschine ab! Dadurch benötigt man auch eine geringere Waschmittelmenge und man spart Geld!".

Die Klägerin forderte die Beklagte daraufhin mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 15.01.2016 erfolglos zur Abgabe eines Erhöhungsversprechens und zur Zahlung einer Vertragsstrafe auf.

Der Kläger ist der Auffassung gewesen, ihm stünde ein Unterlassungsanspruch auch hinsichtlich der genannten Kundenbewertungen in erster Linie auf Basis der vertraglichen Unterlassungsverpflichtung zu, weil die Beklagte jeweils kerngleiche Verletzungshandlungen begangen habe. In zweiter Linie bestehe der Anspruch, weil die Werbung überdies irreführend sei. Die Produkte hätten die beworbenen Wirkungen nicht.

Darüber hinaus schulde die Beklagte aufgrund des Verstoßes gegen die Unterlassungsverpflichtung aufgrund des Nichtlöschens der Kundenbewertungen nach Abgabe der Unterlassungserklärung die Vertragsstrafe, die in Höhe von 5.100 EUR angemessen sei.

Der Kläger hat - soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung - beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für

1. eine "Zauberwaschkugel für Waschmaschine und Geschirrspüler" mit nachfolgenden Kundenbewertungen zu werben:

1.1. "Ich benutze weniger Waschmittel"

1.2. "Brauchte weniger Waschmittel und die Wäsche...

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