Verfahrensgang

LG Köln (Entscheidung vom 06.05.2010; Aktenzeichen 2 O 553/09)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 06.05.2010 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 2 O 553/09 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

(Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO)

I.

Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz wegen behaupteter Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Prüfung diverser Jahresabschlüsse der T.-Gruppe. Die Klägerin war die Geschäftsbank der T.-Holding GmbH & Co. KG (im Folgenden: T.-Holding) und deren Gruppengesellschaften, u.a. der Firma H. Getränke-Logistik Südwest GmbH (im Folgenden: Firma H.) und der Firma S. Getränkehandel GmbH & Co. KG (im Folgenden: Firma S.). Die Beklagte zu 1) war Steuerberaterin und Wirtschaftsprüferin der einzelnen Gesellschaften und mit der Prüfung der Jahresabschlüsse der Firmen S. und H. für die Geschäftsjahre 2003 bis 2006, der Prüfung der Konzernabschlüsse der T.-Holding für das Geschäftsjahr 2006 sowie mit der Erstellung der konsolidierten Abschlüsse der T.-Holding für die Geschäftsjahre 2003 bis 2005 beauftragt. Die Beklagten zu 2) und 3) sind die gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu 1), der Beklagte zu 4) war zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Prüfungshandlungen gesetzlicher Vertreter der Beklagten zu 1). Die Klägerin stützt ihren Schadensersatzanspruch auf die Behauptung, im Vertrauen auf die von den Beklagten mit uneingeschränkten Bestätigungsvermerken versehenen angeblich fehlerhaften Jahresabschlüsse den Firmen S. und H. Darlehen gewährt zu haben, mit deren Rückforderung sie auf Grund der Insolvenz der T.-Holding sowie der Firmen S. und H. ausfalle. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe gegen die Beklagten weder einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den Grundsätzen zum Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter, noch ergebe sich ein solcher Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagten aus § 826 BGB. Ein vertraglicher Anspruch scheide aus, weil eine Einbeziehung der Klägerin in den Schutzbereich des Prüfungsmandates zwischen den Beklagten einerseits und der T. Holding und den Firmen S. und H. andererseits mangels Erkennbarkeit der vermeintlichen Leistungsnähe der Klägerin und des vermeintlichen Einbeziehungsinteresses der T. Holding und der Firmen S. und H. für die Beklagten nicht gegeben sei. Der Vortrag der Klägerseite sowie die als Anlagen K 27 - 35 zur Akte gereichten Unterlagen trügen nicht die Ansicht der Klägerin, die Beklagten hätten im Zeitpunkt der jeweiligen Prüfungen der Jahresabschlüsse der T. Holding und der Firmen H. und S. Kenntnis davon gehabt, dass die Klägerin ihre Kreditvergabeentscheidungen vom Ergebnis der Jahresabschlussprüfungen abhängig machen würde.

Eine Haftung der Beklagten gemäß § 826 BGB scheide jedenfalls deshalb aus, weil sie nicht vorsätzlich gehandelt hätten. Dies würde nämlich voraussetzen, dass der bedingte Vorsatz der Beklagten auch die Unrichtigkeit ihrer Testate zu den Jahresabschlüssen 2003 bis 2006 umfasse. Denn nur wenn die Beklagten mit der Fehlerhaftigkeit der Testate zu den Jahresabschlüssen gerechnet hätten, sei an einen dadurch verursachten Schaden zu denken. Hiervon könne nicht ausgegangen werden. Es möge pflichtwidrig und auch fahrlässig gewesen sein, dass die Beklagten - den Vortrag der Klägerin als richtig unterstellt - die in den Jahresabschlüssen in Erscheinung tretenden und über die Jahre 2003 bis 2006 steigenden Forderungen der Firmen H. und S. gegen Lieferanten aus Werbekostenzuschüssen (WKZ) und Rückvergütungen (RV) nicht geprüft hätten. Hierbei gehe die Kammer davon aus, dass die Beklagten verpflichtet gewesen wären, zunächst wenigstens stichprobenartig die eingebuchten Forderungen auf Bestand und Werthaltigkeit durch Einholung von Auskünften und Durchsicht von Unterlagen zu überprüfen. Es könne aber nicht ausgeschlossen werden, dass die Beklagten auf die Angaben zu den Forderungen aus Werbekostenzuschüssen und zu den Rückvergütungsansprüchen vertraut hätten.

Gegen das ihr am 12. Mai 2010 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer am 9. Juni 2010 bei Gericht eingegangenen und mit am 30. September 2010 nach entsprechenden Fristverlängerungen eingegangenen Schriftsatz begründeten Berufung, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klageantrag weiter verfolgt.

Das Landgericht habe zunächst zu Unrecht das Vorliegen einer...

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