Verfahrensgang

LG Köln (Entscheidung vom 10.12.2009; Aktenzeichen 2 O 394/00)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 19.04.2012; Aktenzeichen III ZR 224/10)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das das am 10.12.2009 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 2 O 394/00 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger 255.645,94 € nebst 4 % Zinsen seit dem 11.10.2000 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung des Klägers sowie die Berufung des Beklagten werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 24 % und der Beklagte zu 76 %. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Kläger zu 80 % und der Beklagte zu 20 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die jeweils gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Der Kläger wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 01.01.1999 (Az.: 73 N 338/98 und 339/98) zum Konkursverwalter über das Vermögen der T. AG & Co. KG bestellt. Er begehrt von dem Beklagten Ersatz des Schadens, welcher der Gemeinschuldnerin durch die Verschmelzung mit der überschuldeten U. Datentechnik GmbH entstanden sein soll und den er auf mindestens 7,3 Mio. DM beziffert.

Die T. AG & Co. KG wurde am 29.10.1996 gegründet. Gründungsgesellschafter waren die T. Verwaltungs AG, vertreten durch ihre Vorstände, die Herren L. und M., die Kommanditisten U. Datentechnik GmbH und U. Computer D. GmbH, beide ebenfalls vertreten durch die Herren L. und M., sowie vier weitere Kommanditisten.

Der Beklagte war von der U. Datentechnik GmbH als Wirtschaftsprüfer beauftragt und testierte in dieser Eigenschaft den Jahresabschluss zum 31.12.1996, der ein bilanzielles Eigenkapital von 666.000,- DM auswies.

Am 13.05.1997 schloss der Beklagte mit der T. AG & Co. KG einen Vertrag betreffend die Beratung in sämtlichen Angelegenheiten der Betriebswirtschaft, Wirtschaftsberatung, Finanzberatung und des Steuerrechts für die Zeit vom 01.01.1997 bis zum 31.12.1998. Außerdem war er stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender der T. Verwaltungsgesellschaft AG. In beiden Funktionen sprach sich der Beklagte für eine Fusion der T. AG & Co. KG mit der U. Datentechnik GmbH aus. Der Verschmelzungsbericht stammte ebenfalls vom Beklagten.

Am 18.08.1997 beschloss eine außerordentliche Gesellschafterversammlung der T. AG & Co. KG, diese mit der U. Datentechnik GmbH zu verschmelzen. Auch bei dieser Gelegenheit vertrat der Beklagte den Standpunkt, dass es sich um eine sinnvolle Maßnahme handele, insbesondere weil die U. Datentechnik GmbH wirtschaftlich gesund sei. Laut Satzung der Gemeinschuldnerin waren für die Verschmelzung 75 % der Stimmen erforderlich; die Gesellschafter U. und M. erreichten zusammen dieses Quorum nicht. Mit Vertrag vom gleichen Tag wurde die U. Datentechnik GmbH auf die T. AG & Co. KG verschmolzen.

Eine Sonderprüfung bei der T. AG & Co. KG durch die Firma Q. Beratung GmbH vom 21.07.1998 ergab, dass in den Jahresabschluss 1996 der U. Datentechnik GmbH Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen in Höhe von mindestens 6.672.000,- DM nicht eingestellt worden waren. In Höhe weiterer 1.305.000,- DM wurden in den Jahresabschluss zu hohe Forderungen eingestellt. Unter Berücksichtigung dessen belief sich das bilanzielle Eigenkapital nach Beurteilung des Sonderprüfers auf - 7.311.000,- DM. Ferner wurde festgestellt, dass für Regressansprüche der E. AG sonstige Verbindlichkeiten hätten eingestellt werden müssen, was nicht der Fall war.

Die T. AG & Co. KG hatte Ende 1996 / Anfang 1997 vom Land Nordrhein-Westfalen im Rahmen des Projekts “Kommunikations-Offensive NRW„ verlorene Zuschüsse in Höhe von 3.231.173,-- und 12.027.857,-- DM erhalten. Außerdem gewährten ihr die Kreissparkassen N. und I. einen Kredit über 20 Mio. DM, für den sich das Land Nordrhein-Westfalen zu 80 % rückverbürgte.

Infolge der Verschmelzung mit der U. Datentechnik GmbH geriet die T. AG & Co. KG in wirtschaftliche Schwierigkeiten, was dazu führte, dass die aus den Zuschüssen und Krediten zugeflossenen Mittel zur Tilgung von Altverbindlichkeiten der U. Datentechnik GmbH verwendet wurden und nicht mehr für den eigentlichen Förderungszweck zur Verfügung standen. Die Bezirksregierung N. widerrief die Mittelzuweisung mit Bescheid vom 08.09.1998 und forderte bereits ausgezahlte Mittel in Höhe von 5.500.000,-- DM zurück. Bedingt hierdurch musste die T. AG & Co. KG am 11.10.1998 Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens stellen.

Der Kläger hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, dass der Beklagte bei der Prüfung des Jahresabschlusses 1996 der U. Datentechnik GmbH seine Pflichten als Wirtschaftsprüfer verletzt habe, indem er einen Jahresabschluss test...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge