Entscheidungsstichwort (Thema)

Gemälde im Möbelkatalog

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Gemälde, das auf einer Produktfotografie in einem Möbelkatalog abgebildet ist, als unwesentliches Beiwerk i.S.d. § 57 UrhG anzusehen ist, ist auf den gesamten Katalog und nicht die einzelne Fotografie als den eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung und Verbreitung abzustellen.

 

Normenkette

UrhG § 57

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 24.01.2013; Aktenzeichen 14 O 409/12)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 17.11.2014; Aktenzeichen I ZR 177/13)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 24.1.2013 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des LG Köln - 14 O 409/12 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Dieses Urteil und das genannte Urteil des LG sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

(anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen gem. § 540 Abs. 1 ZPO)

I. Der Kläger ist Künstler und Urheber des Gemäldes "ohne Titel 2002/08", Mischtechnik auf Leinwand. Die Beklagte stellt Büromöbel her. Im Jahr 2008 kamen die Parteien überein, dass mehrere Werke des Klägers, darunter auch das genannte Gemälde, in den Verkaufsräumen der Beklagten gezeigt werden sollten. Dementsprechend überließ der Kläger es der Beklagten im August 2008.

Nach Rückgabe des Gemäldes stellte der Kläger fest, dass die Beklagte Abbildungen des Gemäldes auf ihrer Internetseite www.X.de öffentlich zugänglich gemacht und in einem Printprospekt abgebildet hatte. Eine Nennung des Klägers als Urheber erfolgte dabei nicht.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 17.7.2012 forderte der Kläger die Beklagte zur Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie zur Auskunft über Art, Ausmaß und Dauer der Nutzung auf. Die Beklagte gab mit anwaltlichem Schreiben vom 24.7.2012 zwar eine Unterlassungserklärung - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, gleichwohl rechtsverbindlich - ab, verweigerte jedoch die Auskunft. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 25.7.2012 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr und seiner Anwaltsgebühren, insgesamt von 19.373 EUR, auf.

Der Kläger hat im Wege der Stufenklage beantragt, die Beklagte zur Auskunft über den Zeitraum zu verurteilen, in dem sein Werk auf ihrer Website öffentlich zugänglich gemacht wurde, sowie darüber, an welchen sonstigen Stellen im Internet und/oder offline es vervielfältigt oder öffentlich zugänglich gemacht wurde. Ferner hat er beantragt, die Beklagte nach erteilter Auskunft zu verurteilen, an ihn eine fiktive Lizenzgebühr nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, die Nutzung des Werkes sei mit Zustimmung des Klägers erfolgt. Dieser habe damals den Wunsch geäußert, zumindest eines seiner Werke als Einrichtungsfotomotiv zur Verfügung stellen zu dürfen. Er habe aber darauf bestanden, dass sein Name nicht genannt werde, weil er sonst befürchtet habe, Schwierigkeiten mit seiner C Galerie zu bekommen.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Es hat einen Auskunftsanspruch des Klägers verneint, weil die Verwendung des streitgegenständlichen Gemäldes durch die Beklagte nach § 57 UrhG zulässig gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des LG verwiesen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt der Kläger weiter sein erstinstanzliches Klageziel. Ergänzend trägt er vor, die Beklagte verwende das Bild nach wie vor auf ihrer Internetseite.

Der Kläger beantragt, das Urteil des LG Köln vom 24.1.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,

1. Auskunft zu erteilen über den Zeitraum, während der das nachfolgend wiedergegebene Werk des Klägers ohne Titel 2002/08, Mischtechnik auf Leinwand; Archiv Nr. B-04/099; Maße 220 cm × 190 cm auf der Website der Beklagten www.X.de öffentlich zugänglich gemacht wurde:

2. Auskunft zu erteilen, an welcher sonstigen Stelle im Internet einschließlich sozialer Netzwerke und/oder offline, etwa in Katalogen, das unter 1. näher beschriebene Werk zugänglich gemacht wurde, und zwar ganz oder teilweise, selbst oder durch Dritte, jeweils mit dem jeweiligen Veröffentlichungszeitraum, sowie die Sache zur Entscheidung über die Schadensersatzansprüche an das LG zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags das angegriffene Urteil. Sie trägt vor, sie verwende das Bild auch nicht mehr auf ihrer Internetseite, bei dem vom Kläger vorgelegten Ausdruck müsse sich um eine frühere, in einem Cache gespeicherte Version der Internetseite handeln.

II. Die zulässige Berufung bleibt in de...

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