Verfahrensgang

LG Bonn (Urteil vom 19.10.2006; Aktenzeichen 14 O 80/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 22.10.2009; Aktenzeichen I ZR 58/07)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 19.10.2006 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des LG Bonn - 14 O 80/06 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin, eine deutsche Gesellschaft mit beschränkter Haftung, nimmt für sich in Anspruch, in Deutschland für ein in den Niederlanden ansässiges Unternehmen, die "M. Services B. V." in W., am Lottospiel Interessierte gegen Provision zu werben und zu vermitteln. Die Beklagte veranstaltet die T. L. (T. L.) als von den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Thüringen getragene Staatslotterie.

Bei dem LG München I wird ein seit dem 16.5.2006 rechtshängiges Parallelverfahren der Parteien - Az. 4 HKO 6932/06 - geführt, in welchem die Klägerin u.a. ein Unterlassungsgebot im Zusammenhang mit werblichen Aussagen in der Klassenlotterie verfolgt. Die Klägerin hat dort - soweit vorliegend von Interesse -zunächst beantragt (Antrag zu Ziff. I. 6 der Klageschrift), der Beklagten zu untersagen, 6. Klassenlotterien, bei denen der Spielplan vorsieht, dass die Bekanntgabe der Ziehungsergebnisse öfter als zweimal wöchentlich erfolgt oder der Höchstgewinn einen Wert von 1 Million EUR übersteigt, in einer über die sachliche Information über das Lotteriespielangebot hinausgehenden Weise zu bewerben und/oder bewerben zu lassen wie in Anlagen K7-2 und K6-3 beispielhaft wiedergegeben.

Mit Schriftsatz vom 28.8.2006 hat sie diesen Antrag neugefasst und beantragt nunmehr, der Beklagten zu untersagen, 6. Klassenlotterien, bei denen der Spielplan vorsieht, dass die Bekanntgabe der Ziehungsergebnisse öfter als zweimal wöchentlich erfolgt oder der Höchstgewinn einen Wert von 1 Million EUR übersteigt, in einer über die sachliche Information über das Lotteriespielangebot hinausgehenden Weise zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, nämlich anreizend und/oder ermunternd wie geschehen durch folgende Aussagen:

a) "Bei einer limitierten Auflage von 2.500.000 Losnummern werden 1.634.141 Einzelgewinne im Wert von 889.509.000 EUR ausgespielt - staatlich garantiert von den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Thüringen." (gem. Anlage K6-3)

b) "Alle Gewinne werden garantiert ausgespielt. Die Lose gewinnen entsprechend ihrem Anteilswert: ganze Lose = 100 %, Losanteile = je 10 %. Bei Teilnahme an allen 6 Klassen liegt die Chance auf einen Gewinn bei 1:1,89 - statistisch kann also mehr als jede zweite Losnummer im Verlauf der Lotterie gewinnen." (gem. Anlage K6-3)

c) "Geben Sie ihrem Glück eine Chance: Jetzt Los sichern." (gem. Anlage K6-3)

d) "Gewinnen Sie die Geldmeisterschaft!" (gem. Anlage K6-3, Anlage K7-2)

e) "Jetzt mitspielen und attraktiven Geldpreis gewinnen." (gem. Anlage K7-2)

f) "Bestellen sie am besten gleich Ihr Los - ganz einfach online." (gem. Anlage K7-2)

g) "Die Chance auf stündlich 10.000 EUR oder die Joker-Rente. Am besten gleich bestellen." (gem. Anlage K7-2)

h) "Jetzt mitspielen und attraktiven Geldpreis gewinnen." (gem. Anlage K7-2)

Mit der vorliegenden, am 30.5.2006 bei dem LG Bonn eingereichten Klage hat die Klägerin die Beklagte unter wettbewerbsrechtlichen Aspekten auf Unterlassung bestimmter Werbe- und sonstiger Maßnahmen in Zusammenhang mit der von ihr veranstalteten Klassenlotterie in Anspruch genommen.

Die Klägerin hat beantragt,

I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, Ordnungshaft zu vollziehen an ihrem Direktor, zu unterlassen, bei Wettbewerbshandlungen auf dem Gebiet des Glücksspiel- und Gewinnspielwesens,

1. durch

a. telefonische und/oder

b. postalische (einschließlich elektronischer Post)

Direktansprache von Verbrauchern für die Teilnahme an ihren Lotterien über die sachliche Informationen zur Art und Weise der Teilnahmemöglichkeit an der Lotterie bzw. dem Glücksspiel hinaus zu werben und/oder werben zu lassen, insb. durch Ermunterungen und Anreizungen von Verbrauchern mit Aussagen wie

  • "Reservieren Sie gleich heute mit beigefügtem Bestellschein oder unter www.l.de. Und: je mehr Lose, desto höher Ihre Gewinnchance"
  • "Nutzen Sie Ihre Gewinnchance von 100 %. Werden Sie Millionär"
  • "Stecken Sie Ihren Gewinn-Options-Schein in das portofreie Antwort-Kuvert und senden Sie es am besten heute noch an uns ab"
  • "Spielen Sie mindestens 3 - 4 Monate, weil sich dann erfahrungsgemäß die ersten Gewinne einstelle...

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