Verfahrensgang

LG Aachen (Urteil vom 25.11.2014; Aktenzeichen 10 O 508/13)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 09.06.2016; Aktenzeichen IX ZR 174/15)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25.11.2014 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des LG Aachen, 10 O 508/13, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

(anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen gem. § 540 Abs. 1 ZPO)

I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der T GmbH (Insolvenzschuldnerin).

Die Insolvenzschuldnerin wurde im Jahr 2005 gegründet. Sie übernahm im Wege eines sog. Asset-Deals die am Standort T vorhandenen großtechnischen Produktionsanlagen aus der Insolvenzmasse der vormaligen T2 T GmbH. Geschäftsgegenstand der Insolvenzschuldnerin war vor allem die Vergasung von Abfällen mit dem Ziel, hieraus Methanol und Grundstoffe für die chemische Industrie zu gewinnen. Die Insolvenzschuldnerin war daneben in dem Bereich der Entsorgung von Abfällen und Abwässern tätig und erbrachte umfangreiche Dienstleistungen für die am Standort T ansässigen Unternehmen. Im Juni 2007 stellte die Schuldnerin die Abfallvergasung ein.

Die Insolvenzschuldnerin hatte im Rahmen des Asset Deals einen langfristigen Gaslieferungsvertrag der T2 T GmbH mit der M AG aus dem Jahre 1996 übernommen. Dieser hatte eine 15-jährige Laufzeit und war nur mit einer 24-monatigen Frist vorzeitig kündbar. Für diese Gaslieferungen musste die Insolvenzschuldnerin ohne Rücksicht auf die tatsächlich abgenommenen Gasmengen monatlich 600.000,00 EUR bis 700.000,00 EUR zahlen. Zugleich musste sie eine Tochtergesellschaft der M AG in großen Umfang mit elektrischer Energie beliefern, die als "Nebenprodukt" bei der Abfallvergasung anfallen sollte. Den dazu benötigten Strom musste die Schuldnerin nach der Einstellung der Abfallvergasung bei einem Drittanbieter einkaufen.

Die Beklagte und die Insolvenzschuldnerin schlossen im September 2007 einen Mietvertrag über 2 temporäre Anlagen (Kühlaggregate) zur Rückkühlung von Kühlwasser (Angebot Bl. 173 ff. d.A.; Absichtserklärung Bl. 175 f. d.A.). Zu diesem Zweck sollte die Beklagte auf dem Gelände der Insolvenzschuldnerin einen Kühlturm errichten und der Insolvenzschuldnerin zur Verfügung stellen. Die Zahlungsmodalitäten wurden in einem Verhandlungsprotokoll vom 21.09.2007 zusammengefasst (Bl. 177 ff. d.A.). Den Auftrag erteilte die Insolvenzschuldnerin mit Schreiben vom 24.09.2007 (Bl. 180 ff. d.A.). Die Auftragsbestätigung durch die Beklagte erfolgte am 12.11.2007 (Bl. 187 d.A.).

Für die Leistungen legte die Beklagte der Insolvenzschuldnerin unter dem 02.11.2007 Rechnung über einen Betrag von 59.500,00 EUR brutto (betr. "Advance Charge" bzw. "1. Rate Aufstellkosten"); der Rechnungsbetrag war am 03.12.2007 fällig (Bl. 585 d.A.). Auf die Rechnungsforderung der Beklagten erbrachte die Insolvenzschuldnerin zunächst keine Zahlungen. Eine weitere Rechnung der Beklagten über einen Betrag von 5.283,60 EUR war am 14.12.2007 fällig. An diesem Tage zahlte die Insolvenzschuldnerin einen (in dem vorliegenden Rechtsstreit nicht streitgegenständlichen) Betrag in Höhe von 30.000,00 EUR, den die Beklagte mit der Forderung aus der Rechnung vom 02.11.2007 verrechnete. Den Rechnungsbetrag von 5.283,60 EUR zahlte die Insolvenzschuldnerin am 16.01.2008; diese Zahlung ist ebenfalls nicht streitgegenständlich.

In der Folgezeit erstellte die Beklagte auf der Grundlage der abgeschlossenen Vereinbarung nachfolgend aufgeführte Rechnungen, auf die die Insolvenzschuldnerin jeweils die nachfolgend dargelegten Zahlungen erbrachte (vgl. auch Aufstellung Kläger Bl. 21 d.A.; Aufstellungen Beklagte Bl. 170 f. d.A., 574 f. d.A., 576 f. d.A.):

Die Rechnung der Beklagten vom 19.12.2007 über einen Betrag von 81.467,40 EUR (= Miete Kühltürme Abrechnungszeitraum 12.11.2007 - 9.12.2007) war am 26.12.2007 fällig (Bl. 586 d.A.) und die weitere Rechnung vom 31.12.2007 über 4.046,00 EUR (betr. Abrechnungszeitraum 03.12.2007 - 31.12.2007) am 07.01.2008 (Bl. 587, 588 d.A.). Auf diese beiden Rechnungen erfolgten zunächst keine Zahlungen, so dass ab dem 07.01.2008 - unter Berücksichtigung der zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausgeglichenen Rechnung über 5.283,60 EUR - insgesamt 120.297,00 EUR offen standen. Bereits Ende 2007 bzw. Anfang 2008 hatte der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin, Herr U, eine Teilzahlung von 30.000,00 EUR auf die Rückstände bis zum 10.01.2008 zugesagt, die indes bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgte.

Zwei weitere Rechnungen der Beklagten vom 08.01.2008 über 81.467,40 EUR (Miete Kühltürme Abrechnungszeitraum 10.12.2007 - 06.01.2008; Bl. 591 d.A.) und einen Betrag von 14...

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