Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 28 O 122/16)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 12.06.2018; Aktenzeichen VI ZR 284/17)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 09.11.2016 (28 O 122/16) abgeändert und wie folgt neu gefasst

Die Beklagte wird unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf und an ihrem Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

erneut zu veröffentlichen und / oder zu verbreiten und / oder veröffentlichen und / oder verbreiten zu lassen:

"B M: Begegnung mit dem verlorenen Bruder

[...] lange verlorenen Stiefbruder ihres Mannes K M2 so richtig kennen. [...] Und Zeit wird's. Denn lange wusste N überhaupt nichts von der Existenz seines Bruders. Dass L noch einen richtigen Sohn hatte, erfuhr er erst jetzt. Es war K M2. Den hatte L bis dahin unterschlagen. 'K durfte uns nie begegnen und als er mal da war, durfte er nicht sagen, wer er ist. Das war für ihn wahnsinnig schwer, weil ich den Vater hatte, den er nicht hatte', so N zum U. K war schon 15, als N die Wahrheit erfuhr. Er versuchte, nochmal einen tragfähigen Kontakt zu seinem großen Bruder zu kriegen. Und K brachte dem Jüngeren sogar brav Gitarrenspielen bei und wie man Zigaretten dreht."

wie geschehen auf www.G.de in dem Artikel mit der Überschrift "B M: Begegnung mit dem verlorenen Bruder".

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Beklagte zu 2/3 und der Kläger zu 1/3

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte zu 5/6 und der Kläger zu 1/6.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger ist ein bekannter Schauspieler und Musiker. Vater des Klägers ist L M2. Nachdem sich die Eltern des Klägers getrennt hatten, lebte der Vater mit einer neuen Lebensgefährtin, I C, zusammen. Diese hatte ein Kind aus einer anderen Beziehung, welches sie mit in die Beziehung zum Vater einbrachte und welches mithin ein sog. Stiefbruder des Klägers ist. Es handelt sich um N C, heute ebenfalls Schauspieler. Der Kläger veröffentlichte im Jahr 2009 ein Buch mit dem Titel "Soundtrack meiner Kindheit", in dem er u.a seine Kindheit in der DDR schildert und Erlebnisse mit Musikstücken verknüpft. In dem Buch heißt es u.a.: "Ich wurde im November 1963 eines Nachts unter nicht sonderlich spektakulären Umständen in Dresden gezeugt... Die Schwangerschaft kam alles andere als gelegen. Meine Eltern waren mitten im Studium, hatten keine eigene Wohnung, hätten sich auch keine leisten können, und ihre Zukunft war ziemlich ungewiss, um nur zwei vernünftige Argumente gegen so frühen Nachwuchs aufzuzählen. Aber nach einigen halbherzigen Versuchen aus dem reichen Schatz häuslicher Selbsthilfemittel wie sehr heiße Bäder, Rotwein mit Nelke und anschließenden Sprüngen vom Kleiderschrank war klar, die Frucht saß fest, das Zellklümpchen zeigte sich unbeeindruckt und teilte sich normgerecht weiter. Die junge Frau war kerngesund, und - Schauspielerin hin oder her - biologisch sprach nichts gegen die erfolgreiche Erfüllung der von der Natur für sie vorgesehenen Aufgaben." Das Verhältnis des Klägers zu N C wird an einer anderen Stelle des Buches geschildert wie folgt: "Von da an war mein Vater nur noch Gast in meiner Kindheit. Er zog nach C2, wurde Regieassistent an der Volksbühne, arbeitete mit C3 C4, N2 L2 und N3 M2 und lebte viele Jahre zusammen mit der Bühnen- und Kostümbildnerin I C, die einen Sohn mit in die Beziehung brachte. N C ist inzwischen längst auch Schauspieler, wir verstehen uns bestens und nennen und Halbbrüder." Wegen weiterer Auszüge aus dem Buch wird auf S. 2-21 der Replik (Bl. 51-70 d.A.) verwiesen. Wenn man die Suchbegriffe "M2" und "C" googelt, erhält man ca. 5.000 Treffer, von denen bei mindestens 20 angegeben ist, dass beide Stiefbrüder oder Brüder oder Halbbrüder seien. Wegen der weiteren Einzelheiten der Trefferliste wird auf Anlage B 2 (Bl. 31 f. AH) verwiesen. Die Beklagte betreibt die Internetseite www.G.de und ist in deren Impressum als Verantwortliche genannt. Auf dieser Internetseite veröffentlichte sie aus Anlass der Tatsache, dass N C mit der Ehefrau des Klägers zusammen an einem Filmprojekt gearbeitet hat, einen Artikel mit der Überschrift "B M: Begegnung mit dem verlorenen Bruder", in dem u.a. über die Beziehung des Klägers zu N C berichtet wurde. Wegen der Einzelheiten des Artikels wird auf Anlage K 2 (Bl. 13 AH) verwiesen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.06.2016 forderte der Kläger die Beklagte erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf.

Der Kläger ...

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