Entscheidungsstichwort (Thema)

Schutz der bekannten Marke – „Zweibrüder/Zwilling”

 

Normenkette

MarkenG §§ 14-15

 

Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 33 O 179/00)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 29.04.2004; Aktenzeichen I ZR 191/01)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 29.8.2000 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des LG Köln – 33 O 179/00 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Unterlassungsausspruch des erwähnten Urteils unter I. 1. a) und c) die nachfolgende Neufassung erhält:

„ I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit Schneidwaren

a) die Angabe „ZWEIBRÜDER”/”Zweibrüder” entweder in Alleinstellung oder wie nachfolgend wiedergegeben als Bestandteil einer Firma firmenmäßig zu gebrauchen

c) die Bezeichnung „ZWEIBRÜDER” oder „Zweibrüder” für die mit den Markeneintragungen 396 45 060 sowie 398 26 480.5 aufgeführten Waren markenmäßig, wie beispielhaft aus Blatt 5 und 6 des Katalogs Anlage K 4 (kleiner Katalog) ersichtlich zu verwenden und solchermaßen gekennzeichnete Waren anzubieten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder anbieten, bewerben und/oder in den Verkehr bringen zu lassen.”

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit i.H.d. nachfolgend jeweils bestimmten Höhe abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in der selben Höhe leistet.

Die Sicherheitsleistung beträgt

– für die Vollstreckung des Unterlassungsausspruchs unter I. 1. a): 200.000 DM, unter I. 1. b): 200.000 DM, unter I. 1. c): 190.000 DM;

– für die Vollstreckung des Auskunftsanspruchs: 100.000 DM;

– für die Vollstreckung des Kostenausspruchs: 60.000 DM.

Den Parteien wird nachgelassen, die von ihnen jeweils zu stellenden Sicherheiten in Form der unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen und selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich rechtlichen Sparkasse zu leisten.

Die mit diesem Urteil für die Beklagte verbundene Beschwer beläuft sich auf einen Betrag von über 60.000 DM.

 

Tatbestand

Bei der in S. ansässigen Klägerin handelt es sich um ein Traditionsunternehmen, das sich mit der Produktion und dem weltweiten Vertrieb von Stahlwaren, darunter insbesondere Schneidwaren befasst. Sie ist Inhaberin verschiedener Wort- und Bildmarken, darunter die mit Priorität zum 7.5.1941 unter anderem für „Messerschmiedewaren, Hieb- und Stichwaffen, Täschner- und Lederwaren, nämlich Spezialetuis und -behälter für Waren der Klasse 8, Nickel- und Aluminiumwaren als Haushalts- und Reisegeräte (soweit in Klasse 21 enthalten), Haus- und Küchengeräte (soweit in Klasse 21 enthalten)…” eingetragene Wortmarke „Zwilling” 725228. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten der für die Klägerin eingetragenen Wort- und Bildzeichen wird auf die in dem Anlagenkonvolut K 8 eingereichten Fotokopien der Registerauszüge des deutschen Patentamtes sowie auf die Anlagen K 18a–K 18f zur Klageschrift Bezug genommen.

Die am 4.12.1992 gegründete, zunächst unter „St. GmbH” firmierende Beklagte hatte ihren Geschäftssitz bis zum 20.8.1996 in B. (P.). Sie verlegte ihren Sitz sodann nach S. und änderte ihre Firma unter Aufnahme des Bestandteils „Zweibrüder” in ihre aus dem Rubrum ersichtliche jetzige Unternehmensbezeichnung, unter der sie – wie in der Anlage K 5 zur Klageschrift wiedergegeben – unter anderem im Internet und in Warenkatalogen auftritt. Zu Gunsten der Beklagten wurde mit Priorität zum 17.10.1996 die Wortmarke „ZWEIBRÜDER” 396 45 060 für „Schneidwaren, Lederwaren sowie Geräte und Behälter für Haushalt und Küche” eingetragen. Eine weitere, von der Beklagten unter der Registernummer 398 26 480 mit Priorität zum 12.5.1998 erwirkte Wortmarke „ZWEIBRÜDER” wurde für „Taschenlampen, Taschenlampenbatterien, Säcke (soweit in Klasse 12 enthalten), Rucksäcke und Zelte” geschützt. Darüber hinaus ist die Beklagte Inhaberin der Domain „zweibrueder.com”, unter der sie im Internet erreichbar ist.

Die Klägerin sieht in der dargestellten Verwendung der Bezeichnung „Zweibrüder”/”ZWEIBRÜDER” als Unternehmenskennzeichen und Marke sowie als Internet-Domain eine Verletzung sowohl der ihr in bezug auf ihren Firmenbestandteil „Zwilling” als auch der ihr in Anbetracht ihrer Wort- und Bildmarken „Zwilling” zustehenden Rechte. Sie könne, so hat die Klägerin zur Begründung dieses Standpunktes ausgeführt, für sich und ihre „Zwillings”-Produkte aufgrund langer Tätigkeit und anhaltenden Erfolges eine überragende Bekanntheit und Wertschätzung in Anspruch nehmen. Die „Zwillings”-Kennzeichen wiesen sowohl als Firmenbestandteil und -schlagwort als auch als Wort- oder Bildmarken eine hohe Kennzeichnungskraft auf. Die Wort- und die Bildzeichen „Zwilling” besäßen im In- und Ausland einen hervorragenden Ruf, der der Allg...

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