Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewährleistung. ZUSICHERUNG. LAUFLEISTUNG. PKW

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Angabe in einem PKW-Kaufvertrag: „ATM: ca. 22.000 km” ist nach der allgemeinen Verkehrsanschauung dahin zu verstehen, daß es sich zwar um einen – zwar gebrauchten – Austauschmotor handelt, der nach einer grundlegenden Überholung erst 22.000 km gelaufen ist.

2. Auch bei einem Kauf von Privat ist eine solche Angabe über die Laufleistung eines Motors als Zusicherung des Inhaltes zu verstehen, die Laufleistung des in dem Fahrzeug befindlichen Motors liege im wesentlichen nicht höher als angegeben.

3. Zum Gewährleistungsausschluß bei technischen Mängeln, die nicht ohne Sachverständigen festgestellt werden können.

 

Normenkette

BGB §§ 433, 459-460, 562, 667, 346

 

Verfahrensgang

LG Bonn (Urteil vom 08.09.1993; Aktenzeichen 19 O 281/92)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 02.07.1996; Aktenzeichen X ZR 64/94)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 8. September 1993 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 19 O 281/92 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beschwer des Beklagten wird auf 8.168,50 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Berufung ist zulässig, sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises – abzüglich der Nutzungsentschädigung – in Höhe von 7.668,50 DM Zug um Zug gegen Herausgabe des PKW V., 1,6 l, Diesel, polizeiliches Kennzeichen … 898 aus §§ 433, 459, 460, 462, 467, 346 BGB zu.

Dem vom Beklagten mit Kaufvertrag vom 25. September 1992 an den Kläger verkauften PKW fehlte im Zeitpunkt der Übergabe eine vom Beklagten zugesicherte Eigenschaft (§ 459 Abs. 2 BGB).

Hierbei kann es dahinstehen, ob der Beklagte – wie der Kläger behauptet – bei den Verkaufsverhandlungen zugesichert hat, es handele sich bei dem in dem Fahrzeug befindlichen Motor um einen „generalüberholten Motor”. Zwar stellen das Schreiben des Beklagten an die Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 22.10.1992, seine Einlassungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 10.2.1993 sowie sein erstinstanzlicher Vortrag im Schriftsatz vom 16.7.1993, der Motor sei zum damaligen Zeitpunkt von seinem Zustand her einem generalüberholten gleichwertig, starke Indizien dafür dar, daß der Beklagte eine derartige Zusicherung während der Verkaufsverhandlungen abgegeben hat. Die zur Entkräftung dieses Indiz von dem Beklagten angebotenen Beweise brauchen jedoch nicht erhoben zu werden, da der Beklagte jedenfalls unstreitig die Zusicherung gegeben hat, es handele sich bei dem in dem streitgegenständlichen Fahrzeug befindlichen Motor um einen Austauschmotor, der von der Firma M. in O. überholt worden sei. Diese mündliche Zusicherung konnte im Zusammenhang mit dem Hinweis auf die – zwar damals abgelaufene – 6-monatige Garantie und dem schriftlichen Vertragsinhalt „ATM: ca. 22.000 km” nach der allgemeinen Verkehrsanschauung nur so verstanden werden, daß es sich um einen – zwar gebrauchten – Austauschmotor handele, der nach einer gründlichen Überholung erst 22.000 km gelaufen sei.

Der Beklagte hat durch den Inhalt des schriftlichen Kaufvertrages „ATM: ca. 22.000 km”, den Hinweis auf die „Überholung” des Motors, die Vorlage der Rechnung und des Garantiescheins der Firma M. hinreichend zu erkennen gegeben, daß er zumindest die Eigenschaft des Fahrzeugs, es sei mit einem überholten Motor, der erst eine Laufleistung von ca. 22.000 km habe, ausgestattet, zusichern und damit auch für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaften einstehen will (vgl. Palandt-Putzo, BGB, 52. Aufl., § 459 Rdn. 15). Der Senat verkennt bei dieser Wertung nicht, daß das Interesse eines privaten Verkäufers darauf gerichtet ist, für nicht mehr als dasjenige einstehen zu müssen, was er nach seiner laienhaften Kenntnis beurteilen kann. So will der private Verkäufer in aller Regel für den Zustand des Motors und seinen Verschleißgrad keine besondere Gewähr übernehmen (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 5. Aufl., Rdn. 1677; BGH NJW 1984, 1454).

Dies bedeutet jedoch – entgegen der Auffassung des Beklagten – nicht, daß Angaben eines privaten Verkäufers über Laufleistung oder sonstige wesentliche Eigenschaften des Fahrzeugs grundsätzlich keine Zusicherungen darstellen; bei privaten Direktverkäufern ist lediglich nicht eine so weitgehende Auslegung der Erklärungen wie bei Gebrauchtwagenhändlern angebracht (Reinking/Eggert a.a.O. Rdn. 1677). Der private Verkäufer muß sich jedoch daran festhalten lassen, daß er mit der Angabe der Laufleistung die Zusicherung des Inhalts abgibt, die Laufleistung des in dem Fahrzeug befindlichen Motors liege insgesamt nicht wesentlich höher als angegeben (so: BGH NJW 1984, 1454, 1455).

Gibt der Verkäufer – wie im vorliegenden Fall – darüber hinaus auch noch an, der Motor sei „überholt” worden, und verweist in diesem Zusammenhang auf die Rechnung über den Einbau, die Garantiezusage der Werkstatt und auf zahlreiche Rechnung...

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