Entscheidungsstichwort (Thema)

Vereinbarung eines Treuhandvertrages über einen Geschäftsanteil

 

Leitsatz (redaktionell)

Die formfreie Vereinbarung eines Treuhandvertrages zulässig, wenn sich der Treugeber durch den Vertrag im Rahmen der Gründung oder der Kapitalerhöhung an einem noch nicht existierenden Geschäftsanteil beteiligt. Hingegen unterliegt die Treuhandabrede zwischen Gesellschafter und Treuhänder über einen existierenden Gesellschaftsanteil stets der notariellen Form gemäß § 15 Abs. 4 GmbHG. Das gleiche gilt für den zukünftigen Geschäftsanteil, wenn der Gesellschaftsvertrag bzw. der Kapitalerhöhungsbeschluss bereits beurkundet worden ist

 

Normenkette

GmbHG § 15 Abs. 4

 

Verfahrensgang

LG Aachen (Urteil vom 08.12.1999; Aktenzeichen 8 O 249/99)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 08.12.1999 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 8 O 249/99 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat.

Es wird festgestellt, dass die Kläger durch mündlichen Vertrag vom 01.06.1987, bestätigt in der handschriftlichen Urkunde vom 22.09.1998, Anlage K 1, den Beklagten rechtswirksam beauftragten, Geschäftsanteile der Firma E. & Co. GmbH zu 35 % für den Kläger zu 1) und zu 20 % für den Kläger zu 2) zu erwerben.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch die Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung in der selben Höhe Sicherheit leisten.

Die Sicherheitsleistungen können jeweils auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.

 

Tatbestand

Die Kläger trafen am 01.06.1987 mündlich mit dem Beklagten in D. eine Vereinbarung über eine Beteiligung an der Firma E. & Co. GmbH, HRB 423, Amtsgericht H..

Danach sollte sich der Beklagte im Zuge einer Kapitalerhöhung von 100.000,00 DM auf 600.000,00 DM durch Beitritt an der Gesellschaft beteiligen und einen Geschäftsanteil in Höhe von 306.000,00 DM erwerben. Die Kläger sollten an diesem Geschäftsanteil wie folgt beteiligt sein:

Der Kläger zu 1) sollte 20 % des Kapitalanteils halten, das heißt einen Anteil von 120.000,00 DM.

Der Kläger zu 2) sollte 11 % halten, das heißt einen Anteil von 66.000,00 DM.

Der Beklagte sollte ebenfalls 20 %, das heißt einen Anteil von 120.000,00 DM erhalten.

Weitere Einzelheiten der Vereinbarung vom 01.06.1987 sind zwischen den Parteien streitig.

In Erfüllung der Vereinbarung vom 01.06.1987 zahlten die Kläger Anfang Juni 1987 ca. 1,4 Mio. DM an den Beklagten, und zwar der Kläger zu 2) 258.823,52 DM und der Kläger zu 1) 470.588,22 DM. Einen Betrag in Höhe von 470.588,22 DM überließen beide Kläger dem Beklagten darlehensweise. Weiterhin wurde ein Darlehen von 200.000,00 DM der Firma E. & Co. GmbH zur Verfügung gestellt.

Der Beklagte erwarb den Geschäftsanteil von 306.000,00 DM nach der Kapitalerhöhung der Fa. E. & Co. GmbH durch notariellen Vertrag vom 22.06.1987. Den weiteren nach der Kapitalerhöhung bestehenden Geschäftsanteil von 294.000,00 DM behielt Herr E.. Auf die Verträge K 2 (Bl. 13 – 15 d.A.) und K 3 (Bl. 16 – 24 d. A.) wird Bezug genommen.

In § 10 a des Gesellschaftsvertrages (Bl. 23 d. A.) war vereinbart, dass beim Tode des Gesellschafters E. dessen Anteil auf den Beklagten übergehen sollte. Hierbei sollte es sich um eine Gegenleistung des Herrn E. für die vom Beklagten an ihn gezahlten Beträge handeln.

Der Gesellschafter E. übertrug später 10 % der gesamten Geschäftsanteile, das heißt einen Geschäftsanteil in Höhe von 60.000,00 DM, an Herrn M..

Am 10.03.1988 verstarb Herr E.. Sein Geschäftsanteil in Höhe von 234.000,00 DM ging auf den Beklagten über.

Durch schriftliche Niederschrift vom 22.09.1988 fixierten die Parteien in D. eine vertragliche Vereinbarung. Dort heißt es in Art. 2:

„Der Prozentsatz von 39 %, den Herr F. R. von Herrn W. E. vor dem Tod des letzteren, zugunsten der Gruppe erworben hat, wird auf die Teilnehmer im Verhältnis zu den jeweiligen Anteilen geteilt, nämlich:

An Herrn M. A. AT.

39 × 11

=

8,4 % einvernehmlich aufgerundet auf 9 %

=

neun Prozent

51

An Herrn Ma. NO.

39 × 20

=

15,3 % einvernehmlich abgerundet auf 15 %

=

fünfzehn Prozent

51

An Herrn F. R.

39 × 20

=

15,3 % einvernehmlich abgerundet auf 15 %

=

fünfzehn Prozent

51

Somit belaufen sich die Anteile nach Teilung des Prozentsatzes von 39 % auf (Dies in der Annahme, dass Herr M. keinen Einspruch dagegen erhebt bzw. keinen Prozentsatz für sich verlangt. Andernfalls wird die Teilung des 39 %-Satzes revidiert):

M. A. AT.

20 %

Zwanzig Prozent

Ma. NO.

35 %

Fünfunddreißig Prozent

F. R.

35 %

Fünfunddreißig Prozent

90 %„

In Art. 9 der Niederschrift wurde festgehalten:

„Herr F. R. wird damit beauftragt, den Inhalt dieser Niederschrift durch den Rechtsanwalt bestätigen zu lassen und die bestgeeignete und angebrachte Methode für die entsprechende Eintragung der Anteile auf die Teilneh...

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