Verfahrensgang

LG Aachen (Urteil vom 26.04.2002; Aktenzeichen 43 O 165/00)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 25.10.2007; Aktenzeichen VII ZR 27/06)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26.4.2002 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des LG Aachen abgeändert.

Die Klage wird über die Abweisung im angefochtenen Urteil hinaus in Höhe eines weiteren Betrages von 11.102,58 EUR endgültig und im Übrigen als zur Zeit unbegründet abgewiesen.

II. Auf die Zwischenfeststellungswiderklage wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, die Mängel an der Wärmedämmung auf den Dächern der Häuser B-Straße 184, 186, 188 und 188a in L-U, die sich durch Fehlen, loses Herabhängen und mit großen Lücken verlegte Wärmedämmung

  • im Verlauf der Drempel und Dachschrägen,
  • auf den Giebeltrennwänden und Mauerkronen,
  • auf den Loggia-Seitenwänden und Erkerseitenwänden,
  • vor, seitlich und hinter den Dachgauben,
  • an den Dachflächenfenstern umlaufend,
  • an den Rohrleitungen und Sanitärlüftungen und
  • im Firstbereich

zeigen, entsprechend den im November 2000 geltenden Regeln der Technik nachzubessern.

Die Widerklage gegen die Drittwiderbeklagte wird als unzulässig abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden der Klägerin auferlegt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt:

Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin 62 % und die Beklagte 38 %.

Die Klägerin trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen diese selbst 43 % und die Klägerin 57 %.

Von den außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten tragen diese selbst 30 % und die Beklagte 70 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Schuldner bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird hinsichtlich der Entscheidung über die Zwischenfeststellungswiderklage der Beklagten gegen die Klägerin zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte eine Werklohnforderung geltend. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes des ersten Rechtszugs wird auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das LG hat der Klage i.H.v. 45.321,45 EUR stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen.

Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihren Antrag, die Klage insgesamt abzuweisen, weiter.

Sie meint, die Vergütungsforderung der Klägerin sei um die Positionen 27 und 29 des Leistungsverzeichnisses sowie die Facharbeiter- und Helferstunden zu kürzen.

Die Forderung im Übrigen sei nicht fällig, da eine Abnahme nicht stattgefunden habe und wegen bestehender Mängel auch keine Abnahmereife bestehe. Die Klägerin habe nicht auf bestehende Mängel hingewiesen. Den Auftrag zur Dämmung der Mauerkronen habe die Klägerin zumindest nachträglich übernommen. Wegen der festgestellten Mängel müsse sie, die Beklagte, sich nicht auf den Sicherheitseinbehalt verweisen lassen.

Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Widerklagend beantragt sie, im Wege der Zwischenfeststellungsklage festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, die Mängel an der Wärmedämmung auf den Dächern der Häuser B-Straße 184, 186, 188 und 188a in L-U, die sich durch Fehlen, loses Herabhängen und mit großen Lücken verlegte Wärmedämmung

  • im Verlauf der Dachschrägen und Drempel,
  • auf den Giebeltrennwänden und Mauerkronen,
  • auf den Loggia-Seitenwänden und Erkerseitenwänden,
  • vor, seitlich und hinter den Dachgauben,
  • an den Dachflächenfenstern umlaufend,
  • an den Rohrleitungen und Sanitärlüftungen und
  • im Firstbereich

zeigen, entsprechend den im November 2000 geltenden Regeln der Technik nachzubessern.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen und die Zwischenfeststellungswiderklage abzuweisen.

Sie hält die Widerklage wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses für unzulässig und verweist im Übrigen darauf, dass nicht alle festgestellten Mängel in ihren Verantwortungsbereich fielen. Auf die schwierigen Arbeitsbedingungen habe sie hingewiesen. Die Flachdachbereiche seien bereits vom Dachdecker gedämmt gewesen. Außerdem könne nicht ausgeschlossen werden, dass durch anschließende Elektro- oder Installationsarbeiten negative Einflüsse auf ihre Arbeiten stattgefunden hätten. Die Isolierung der Mauerkronen habe nicht zum Auftragsumfang gehört. Wegen der geforderten Mängelbeseitigung berufe sie sich auf ein Leistungsverweigerungsrecht, da ungeklärt sei, wie das Gericht die Haftungsanteile zuordne. Außerdem könne sie eine Sicherheitsleistung in Höhe eines Zuschusses, mit dem die Beklagte sich an den Kosten der Mangelbeseitigung beteiligen müsse, verlangen.

Gegen die mit der Planung und Bauaufsicht über das Bauvorhaben beauftragte GmbH, die im ersten Rechtszug auf Seiten der Beklagten beigetreten war, hat die Beklagte Drittwiderklage erhoben, mit der sie beantragt, festzustellen, dass die Widerbekla...

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