Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 09.08.2011; Aktenzeichen 81 O 42/11)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 9.8.2011 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des LG Köln - 81 O 42/11 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt,

1.1 es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,

die Bezeichnung "wetteronlin. de" als Second Level Domain-Bezeichnung zu benutzen und/oder benutzen zu lassen, wenn dies geschieht wie in den nachstehend wiedergegebenen Anlagen K 32 und K 33:

((Abb. entfernt))

((Abb. entfernt))

((Abb. entfernt))

((Abb. entfernt))

1.2 der Klägerin für die Zeit ab dem 25.9.2010 unter Vorlage von Belegen Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang er das Zeichen "wetteronlin" als Internet-Domain benutzt hat und dazu der Klägerin insbesondere mitzuteilen, wie viele Besucher auf der Internetseite mit der Domain www.wetteronlin.de bis zu deren Abschaltung zu verzeichnen waren, der Klägerin ferner schriftlich Rechnung zu legen, und zwar unter detaillierter Aufschlüsselung aller mit der Benutzung der Domain www.wetteronlin.de bis zu deren Abschaltung erzielten Umsätze und Gewinne, aufgeschlüsselt nach Kalendermonaten und unter Angabe der Gestehungskosten.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser ab dem 25.9.2010 durch die in Ziff. 1.1 bezeichneten Handlungen entstanden ist und/oder noch entstehen wird.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Klägerin zu 48 % und der Beklagte zu 52 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin zu 35 % und der Beklagte zu 65 %.

5. Dieses Urteil und das genannte Urteil des LG sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung des Unterlassungs- und des Auskunftsanspruches durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtung 75.000 EUR und hinsichtlich der Auskunftsverpflichtung 5.000 EUR. Die Vollstreckung der Kostenerstattungsansprüche kann der jeweilige Vollstreckungsschuldner durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollsteckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

6. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

(anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen gem. § 540 Abs. 1 ZPO)

I. Die Klägerin führt die Firma "WetterOnline Meteorologische Dienstleistungen GmbH". Sie betreibt unter dem für sie seit dem 25.11.1996 registrierten Domainnamen "www.wetteronline.de" eine durch Werbung finanzierte Internetseite, auf der sie über das Wetter informiert und Dienstleistungen zu den Themen Wetter und Klima erbringt.

Für den Beklagten ist seit dem 2.10.2003 der im Streitfall von der Klägerin beanstandete Domainname "www.wetteronlin.de" registriert. Außerdem ist er Inhaber der Domainnamen "www.autoscot24de", "www.altavister.de" und "www.bafoegantrag.de". Rief ein Nutzer diese Domainnamen auf, wurde er jeweils auf die Seite "www.T.com" geleitet, auf der unter der Überschrift "pkv-Leistung24. de" private Krankenversicherer ihre Leistungen anboten. Hierfür erhielt der Beklagte ein Entgelt.

Nach Ansicht der Klägerin hat der Beklagte den Domainnamen "www.wetteronlin.de" bewusst in einer fehlerhaften Schreibweise ihres bereits zuvor registrierten Domainnamens - sog. "Tippfehler-Domain" - angemeldet, um Interessenten, die eigentlich die Internetseite der Klägerin aufsuchen wollten, deren Domainnamen versehentlich aber nur unvollständig eintippten, auf eine Internetseite mit Werbung umzuleiten. Dies sei als wettbewerbsrechtswidrige Behinderung, als Verletzung von zu ihren Gunsten eingetragenen Marken sowie ihres bekannten Unternehmenskennzeichens unzulässig. Ferner hat sie sich auf deliktische Ansprüche (§§ 1004, 823 Abs. 1, 826 BGB) gestützt.

Bereits Ende 2004 hatte die Klägerin den Beklagten abgemahnt und die Einstellung der Nutzung des beanstandeten Domainnamens "wetteronlin.de" sowie seine Löschung verlangt. Daraufhin gab der Beklagte am 6.1.2005 eine auf meteorologische Waren, Dienstleistungen und Informationen begrenzte Unterlassungserklärung ab. Eine ausdrückliche Annahme dieser Erklärung durch die Klägerin erfolgte nicht. Mit Schreiben vom 3.3.2011 mahnte die Klägerin den Beklagten erneut ab. Daraufhin veranlasste der Beklagte die "Abschaltung" der Internetseite, gab aber keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.

Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, den Domain-Namen "wetteronlin.de" ...

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