Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 21.03.2007; Aktenzeichen 28 O 19/07)

 

Tenor

Auf die Berufung der Antragsgegner wird das am 21.3.2007 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des LG Köln - 28 O 19/07 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die einstweilige Verfügung vom 15.1.2007 wird bestätigt, soweit damit Folgendes angeordnet worden ist:

Die Antragsgegner haben es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes ... zu unterlassen, die Musikwerke

1. ... als Datei ihres Internetangebots www.rapidshare.com öffentlich zugänglich zu machen, wenn das jeweilige Musikwerk über einen zu der Datei führenden Link in der unter ... ansteuerbaren Link-Sammlung abgerufen werden kann.

Im Übrigen wird die einstweilige Verfügung aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zurückgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

 

Gründe

I. Die Antragsgegner betreiben seit Oktober 2006 über die Internet-Seite www.rapidshare.com einen sog. Sharehoster-Dienst. Auf einen daneben vom Antragsgegner zu 2) schon seit Ende 2004 über die Seite www.rapidshare.de betriebenen Dienst bezieht sich das Parallelverfahren 6 U 100/07 OLG Köln. Internet-Nutzer können auf dem Server des Dienstes in einem einfachen automatisierten Vorgang - "mit einem Klick" - Dateien bis zur Größe von 100 Megabyte speichern (hochladen). Die Antragsgegnerin zu 1) - nachfolgend nur: die Antragsgegnerin - teilt dem Nutzer die genaue Adresse (die URL) der Datei in der Form eines (Download-)Links mit, mit dessen Hilfe sie abgerufen und anderweitig gespeichert (heruntergeladen) werden kann, und ermöglicht ihm, den Download-Link zu verteilen, d.h. Dritten mitzuteilen; der Nutzer kann die Datei über ein Schaltfeld auch wieder löschen. Auf die Datei kann zugreifen, wer den Download-Link kennt. Das Hochladen ist über einen sog. "Premium"-Zugang mit kostenpflichtiger Registrierung als Nutzer oder auch kostenlos möglich. Das Herunterladen ist grundsätzlich kostenlos, für registrierte Nutzer (Inhaber eines "Premium"-Zugangs) aber komfortabler. Ein Verzeichnis der auf ihrem Server gespeicherten Dateien bieten die Antragsgegner nicht an. Im Internet gibt es jedoch (meist von nicht näher bekannten Agenturen im außereuropäischen Ausland betriebene) Seiten, welche die Download-Links zugänglich und den Inhalt der betreffenden Dateien über Index- und Suchfunktionen identifizierbar machen. Eine derartige Link-Resource (Link-Sammlung) war bis Anfang 2007 unter ... ansteuerbar; inzwischen wird der Nutzer bei Eingabe dieser Domain automatisch zu der Seite ... verwiesen.

Die antragstellende Verwertungsgesellschaft für musikalische Nutzungsrechte hatte der Antragsgegnerin im November 2006 angezeigt, dass auf dem Server des vom Antragsgegner zu 2) betriebenen Dienstes urheberrechtlich geschützte Werke ihres Repertoires abrufbar seien. In Bezug auf einige Musikstücke - darunter die beiden streitbefangenen Werke - mahnte sie sie im Dezember 2006 ab. Nachdem die Antragstellerin am 3.1.2007 über ... festgestellt hatte, dass die streitbefangenen Werke wiederum - über andere Download-Links als zuvor - vom Server der Antragsgegnerin abrufbar waren, erwirkte sie am 15.1.2007 beim LG Köln eine einstweilige Verfügung, mit der den Antragsgegnern verboten worden ist, die in der Urteilsformel näher bezeichneten Musikwerke öffentlich zugänglich zu machen.

Nach Widerspruch der Antragsgegner hat das LG die einstweilige Verfügung (unter klarstellender Bezugnahme auf die Domain der Antragsgegnerin) durch Urteil bestätigt. Dagegen richtet sich die Berufung der Antragsgegner, mit der sie unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die vollständige Zurückweisung des Unterlassungsbegehrens der Antragstellerin erstreben. Diese verteidigt das angefochtene Urteil.

II. Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg. Im Grundsatz zu Recht hat das LG - auf dessen Urteil (ZUM 2007, 568) der Senat Bezug nimmt - die Antragsgegner nach vorangegangener Abmahnung der Antragstellerin als verpflichtet angesehen, das öffentliche Zugänglichmachen der streitbefangenen urheberrechtlich geschützten Musikwerke über sein Internetangebot zu unterlassen; jedoch beschränkt sich ihre Unterlassungsverpflichtung - soweit im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes feststellbar - auf Rechtsverletzungen, die auf Grund einer den Antragsgegnern zumutbaren regelmäßigen Überprüfung der in der Urteilsformel genannten Link-Sammlung aufgedeckt und unterbunden werden können. Dabei war nicht zu entscheiden, ob sie an solchen Rechtsverletzungen im Einzelfall ein eigenes Verschulden trifft, wie es für die Verhängung von Ordnungsmitteln oder für einen Schadensersatzanspruch der Antragstellerin gegen die Antragsgegner erforderlich wäre.

1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte folgt jedenfalls aus Art. 18 S. 1 des Luganer Übereinkommens. Das Vorliegen eines Verfügungsgrun...

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