Verfahrensgang

LG Aachen (Entscheidung vom 18.08.2009; Aktenzeichen 10 O 597/08)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 24.04.2013; Aktenzeichen XII ZR 10/10)

BGH (Beschluss vom 01.02.2012; Aktenzeichen XII ZR 10/10)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 18.8.2009 verkündete Zwischenurteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen (10 O 597/08) wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Parteien streiten in zweiter Instanz über die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Aachen.

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz aus einem Mietvertrag über ein Wohnmobil in Anspruch.

Die Klägerin hat ihren Sitz in Deutschland. Sie ist Vertragshändlerin der Fa. I. und verkauft und vermietet Wohnmobile.

Sie unterhielt im Januar 2008 im Internet eine Homepage unter der Domain www.XXXXXXX.de. Auf der Homepage bestand die Möglichkeit, neben Angaben zu Kauf, Vermietung, Zubehör, Ausstellungsfahrzeugen u.a. die Links "Kontakt" und "Wegbeschreibung" anzuklicken. Bei Anklicken des Links "Kontakte" erschienen Informationen über die Anschrift, die Telefonnummer und die Faxnummer der Klägerin. Ferner war ein Feld vorbereitet, in dem Anfragen oder Mitteilungen per E-Mail an die Klägerin versandt werden konnten.

Bei Anklicken des Links "Wegbeschreibung" öffnete sich eine Seite mit einer Anfahrtsskizze zum Sitz des Geschäftsbetriebes der Klägerin in J.. Eingezeichnet war auch die Anfahrt aus der Grenzregion der Niederlande. Mit einem vorbereiteten Feld wurde der Nutzer aufgefordert, seine Anschrift in das Formular einzutragen, um eine detaillierte Route angezeigt zu erhalten.

Auf der Homepage in der Fassung Januar 2008 befand sich auf mehreren Seiten, auch auf der Wegbeschreibung, neben der englischen Flagge der Hinweis " We speak English!" und neben der niederländischen Flagge der Hinweis " Wij spreken Nederlands!".

Der Beklagte wohnt in den Niederlanden.

Am 29.1.2008 nahm er per E-Mail Kontakt zu der Klägerin auf. Er erkundigte sich nach der Anmietung eines Wohnmobils. Die Klägerin antwortete per E-Mail und bot dabei dem Beklagten ein Wohnmobil zu einem Sonderpreis an, wenn er bis zum 31.1.2008 eine Reservierung vornehmen würde. Die Parteien wechselten am 30.1.2008 weitere E-Mails, wobei die Klägerin dem Beklagten anbot, ihm einen Reservierungsantrag zu faxen, den er unterschrieben zurückfaxen könne. Ferner müsse er bei Reservierung eine Anzahlung von 400,-- € leisten.

Entsprechend ihrem Angebot versandte die Klägerin am 30.1.2008 einen Reservierungsantrag per Fax an den Beklagten. Dieser nahm die Reservierung per Fax vor, was inzwischen unstreitig ist und leistete per EC-Karte in den Räumen der Klägerin auch die erforderliche Anzahlung von 400,-- €.

Am 3.7.2008 schlossen die Klägerin und der Beklagte in den Räumen der Klägerin den Mietvertrag über das reservierte Wohnmobil. Das von beiden Parteien unterschriebene Formular über den Mietvertrag enthält eine Bestimmung über die Vereinbarung eines Gerichtsstandes am Sitz der Klägerin. Des weiteren enthält das Formular einen Hinweis auf die auf der Vorder- und Rückseite aufgeführten Bedingungen. Am gleichen Tag brach der Beklagte mit dem Fahrzeug zu einer Italienreise auf.

Auf der Reise musste das Fahrzeug in einer Werkstatt repariert werden. Nach einem weiteren von dem Beklagten behaupteten Defekt wurde das Fahrzeug nach Deutschland zurücktransportiert, wo es statt am 18.7.2008 nach Ende der Mietzeit erst am 4.8.2008 eintraf. Mit der Klage macht die Klägerin den ihr entstandenen Schaden geltend.

Wegen der im Einzelnen von der Klägerin verfolgten Ansprüche, des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und den gestellten Anträgen wird auf das angefochtene Urteil vom 18.8.2009 Bezug genommen.

Das Landgericht hat über die Zulässigkeit der Klage abgesondert verhandelt und durch Zwischenurteil vom 18.8.09 festgestellt, dass es für die Entscheidung des Rechtsstreits international zuständig sei. Zur Begründung hat es ausgeführt, die internationale Zuständigkeit ergebe sich aus der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung über den Gerichtsstand am Sitz der Klägerin gemäß Art. 23 Abs. 1 EuGVVO. Ein ausschließlicher internationaler Gerichtsstand nach Art. 16 Abs.2, 17 EuGVVO stehe nicht entgegen. Art.15 Abs.1 lit. c EuGVVO greife nicht ein, weil die Klägerin ihre Tätigkeit nicht auf die Niederlande ausgerichtet habe. Sie betreibe hinsichtlich der in den Niederlanden ansässigen Kunden eine passive Website und es sei schon fraglich, ob der Beklagte durch die Angaben auf der Website und die E-Mails an seinem Wohnsitz zum Abschluss des Mietvertrages motiviert worden sei. Jedenfalls sei der Vertrag nicht im Wege des Fernabsatzes zustande gekom...

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