Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 01.03.2000; Aktenzeichen 84 O 77/99)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 1.3.2000 verkündete Urteil des LG Köln - 84 O 77/99 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in nachbenannter Höhe abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit jeweils in derselben Höhe leistet. Es ist Sicherheit in folgender Höhe zu leisten bzw. sind folgende Beträge zu hinterlegen: Bei Vollstreckung des Anspruches auf

a) Unterlassung 750.000 DM;

b) Kostenerstattung 50.000 DM.

4. Die Beschwer der Beklagten wird auf 750.000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien sind Hersteller u.a. von Süßwaren. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, dem das auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtete Verfahren 81 O 98/99 LG Köln vorausgegangen ist, ist die zugunsten der Beklagten eingetragene und aus der S. 4 dieses Urteils ersichtliche Wortmarke "Kinder Kram".

Die Klägerin vertreibt eine Vielzahl von Produkten aus Schokolade unter Verwendung von Marken, die mit dem Begriff "Kinder" beginnen. Bei diesen Marken, wegen deren Ausgestaltung im Einzelnen auf die Darstellung in der Klageschrift und die zugehörigen Anlagen sowie auf die im Berufungsverfahren als Anlage BE 1 vorgelegten farbigen Abbildungen verwiesen wird, ist das Wort "Kinder" so ausgestaltet, dass das "K" einen geringfügig verlängerten senkrechten Strich aufweist und in schwarz und demgegenüber der restliche Wortbestandteil "inder" in rot geschrieben ist.

Zu den Marken der Klägerin gehört auch "Kinderschokolade". Diese Marke ist - wie sich aus der Anlage K 1a zur Klageschrift (= Bl. 22) ergibt - am 11.8.1980 unter der Nr. 1006192 als durchgesetztes Zeichen für gefüllte Vollmilchschokolade eingetragen worden. Ebenso ist am 12.8.1991 - wie aus der Anlage K 4 (= Bl. 30) ersichtlich ist - unter der Nr. 1180071 die Marke "Kinder" als durchgesetztes Zeichen eingetragen worden, und zwar allgemein für Schokolade. Während "Kinderschokolade" eine reine Wortmarke ist, ist "Kinder" eine Wort/Bildmarke, die der vorstehend beschriebenen Aufmachung entspricht.

Die streitgegenständliche Wortmarke "Kinder Kram" ist am 28.1.1999 zugunsten der Beklagten für Zuckerwaren, Back- und Konditorwaren und nicht-medizinische Kaugummis in die Markenrolle eingetragen worden.

Die Klägerin hält diese Marke i.S.d. § 14 Abs. 2 Ziff. 2 MarkenG für verwechslungsfähig mit ihrer Wort/Bildmarke "Kinder". Angesichts der Vielzahl der von ihr vertriebenen verschiedenen Produkte, deren Marken mit dem Begriff "Kinder" beginnen, erwarte der Verkehr, dass auch "Kinder Kram" von ihr vertrieben werde. Das ergebe sich zum einen aus den im Einzelnen vorgetragenen hohen Werbeaufwendungen und Umsatzzahlen für "Kinderschokolade" und weitere Produkte wie "Kinder Überraschung", "Kinder Happy Hippo Snack" und zum anderen aus dem als Anlage K 6 (= Bl. 32) vorgelegten demoskopischen Gutachten der GfK vom April 1997, das belege, dass 71,6 % der Käufer bzw. Interessenten der Meinung seien, das Wort "Kinder" weise auf eine ganz bestimmte Firma hin.

Die Klägerin hat beantragt, der Beklagten zu untersagen, Zuckerwaren, Back- und Konditorwaren und nicht-medizinische Kaugummis unter der Marke

"Kinder Kram"

wie sie im Markenblatt Heft 4 vom 28.1.1999 auf S. 1051 unter der Nr. 398 57 206 (wie nachfolgend eingeblendet) veröffentlicht worden ist, pp. anzubieten, und/oder zu bewerben und/oder in Verkehr zu bringen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat sich auf ein nach ihrer Auffassung bestehendes hohes Freihaltebedürfnis sowie ihr Recht aus § 23 MarkenG zur beschreibenden Verwendung berufen und auf die aus Bl. 166 ersichtliche Vielzahl von zu ihren Gunsten bestehenden Markeneintragungen verwiesen, in denen das Wort "Kinder" vorkomme, wie z.B. die Marke "Haribo macht Kinder froh". Zudem gebe es die auf den Seiten 4-8 der Klageerwiderung im Einzelnen aufgelisteten Marken von anderen Herstellern, die ebenfalls den Begriff "Kinder" enthielten.

Die Beklagte hat bestritten, dass sich der Begriff "Kinder" ohne besondere farbliche Gestaltung für die Klägerin durchgesetzt habe. Sie hat im Übrigen die Auffassung vertreten, das Gutachten belege die Bekanntheit der Bezeichnung "Kinder" nicht, weil die Marke "Kinder" der Klägerin farblich ausgestaltet sei und zudem die Fragen suggestiv gestellt gewesen seien.

Im Übrigen bestehe eine erhebliche Warenferne zwischen Schokolade und nicht-medizinischen Kaugummis.

Das LG hat der Klage stattgegeben und zur Begründung durch deren wörtliche Übernahme auf die Entscheidungsgründe des Urteils einer anderen Kammer für Handelssachen des LG Köln vom 17.9.1999 in dem erwähnten Verfahren 81 O 98/99 verwiesen. Der Begriff "Kinder" sei im maßgeblichen Zusammenhang mit Schokolade nicht beschreibend. Er werde insofern identisch gebraucht, als "Kinder" auch in der angegriffe...

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