Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 24.10.2007; Aktenzeichen 26 O 95/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 12.02.2009; Aktenzeichen III ZR 179/08)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 24.10.2007 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des LG Köln - 26 O 95/06 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger Beklagte kann jedoch die Vollstreckung des Kostenerstattungsanspruches durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird hinsichtlich des mit dem als Berufungsantrag zu 3) weiterverfolgten Klageantrags zu 4) zugelassen, im Übrigen wird sie nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger ist ein in die gem. § 4 Abs. 1 UKlaG von dem Bundesamt für Justiz geführte Liste eingetragener Verband. Er beanstandet im vorliegenden, gegen die aus der ehemaligen E. hervorgegangene F gerichteten Verfahren im Berufungsrechtszug noch die Androhung einer Sperre oder Kündigung von Festnetzanschlüssen im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden und die Umsetzung dieser Androhungen sowie eine AGB-Klausel, die die ordentliche Kündigung von Festnetzanschlüssen zum Gegenstand hat. Dem liegt im Wesentlichen Folgendes zugrunde:

Die Beklagte stellt ihre Telekommunikationseinrichtungen auch Anbietern entgeltlicher sog. "Mehrwertdienste" zur Verfügung, durch die die Anschlussinhaber z.B. Auskunftsdienstleitungen in Anspruch nehmen oder an Gewinnspielen teilnehmen können. Nutzen die Inhaber eines Festnetzanschlusses der Beklagten einen solchen Mehrwertdienst, so fallen über die Vermittlung des Gespräches hinausgehende Kosten an. Die Beklagte zieht neben dem Verbindungsentgelt auch diese Forderungen ein. In Fällen von Zahlungsverzug spricht sie im Einzelfall Mahnungen aus und droht die Kündigung oder Sperrung des Anschlusses an. Das geschieht insbesondere auch dann, wenn sich der Rückstand auch bzw. nur auf Beträge bezieht, die durch die Inanspruchnahme eines Mehrwertdienstes angefallen sind. In einer gegenüber einer Kundin L. wegen aufgelaufener Zahlungsrückstände nach der Teilnahme an einer Veranstaltung des Fernsehsenders M im Wege des Mehrwertdienstes unter dem 4.7.2005 ausgesprochenen Mahnung (Anlage K 10.4) heißt es:

"Bei anhaltendem Zahlungsverzug behalten wir uns vor, die entsprechenden Leistungen zu verweigern und gegebenenfalls den Vertrag mit F aus dem die Zahlungspflicht resultiert, fristlos - auch ohne vorherige Sperre - zu kündigen ..."

"Soweit sich der Zahlungsverzug auf einen Telefonanschluss bezieht und eine entsprechende Sicherheitsleistung nicht vorliegt, sind wir gem. § 19 TKV zu einer kostenpflichtigen Sperre berechtigt. Sie bleiben in diesem Fall verpflichtet, die monatlichen Entgelte zu begleichen. Gegen die Sperre können sie Rechtsschutz vor den ordentlichen Gerichten suchen."

Der Festnetzanschluss der Kundin ist im Anschluss an diese erfolglos gebliebene Mahnung durch die Beklagte zeitweilig gesperrt worden.

Der Kläger, der mit seinen Klageanträgen zu 1) und 2) andere, im Berufungsverfahren nicht mehr interessierende AGB-Klauseln beanstandet hat, geht mit seinem Klageantrag zu 3) gegen das auf diese Weise erfolgende Androhen und Verhängen einer Kündigung bzw. Sperre des Telefonanschlusses vor.

Gegenstand des Klageantrags zu 4) ist die in Ziff. 10.1 (entgegen der Formulierung in dem landgerichtlichen Urteil auf S. 8 nicht: "Ziff. 11.1") der AGB des Beklagten enthaltene (Teil-)Klausel:

"Das Vertragsverhältnis ist für beide Vertragspartner zum Schluss eines jeden Werktages kündbar."

Der Kläger sieht durch diese Regelung das Recht der Kunden auf informelle Grundversorgung gefährdet und hat vorgetragen, durch die Klausel liefen die gesetzlich vorgesehenen Ein- und Zweiwochenfristen praktisch leer. Die aus der Anlage K 7 ersichtliche Klausel zu Ziff. 10.1 lautet vollständig:

"Das Vertragsverhältnis ist für beide Vertragspartner zum Schluss eines jeden Werktages kündbar. Die Kündigung muss der zuständigen Kundenniederlassung der F oder dem Kunden mindestens sechs Werktage vor dem Tag, an dem sie wirksam werden soll, schriftlich zugehen. Der Samstag gilt nicht als Werktag."

Mit seinem Zahlungsantrag zu 5) macht der Kläger vorgerichtliche Kosten geltend.

Der Kläger hat mit den Klageanträgen zu 3)-5) im Wortlaut beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, die Nutzung eines einem Verbraucher vertraglich bereit gestellten Zugangs zum festen öffentlichen Telekommunikationsnetz unter Berufung auf eine nicht beglichene, aus der Inanspruchnahme eines in einer hierfür gesondert vorgesehenen Rufnummergasse erbrachten Mehrwertdienstes resultierende Forderung zu unterbinden, das der Bereitstellung des Netzzugangs zugrunde liegende Vertragsverhältnis mit dieser Begründu...

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