Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 21 O 351/17)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 27.04.2021; Aktenzeichen XI ZR 26/20)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 12.06.2018 zum Az. 21 O 351/17 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund beider Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Es wird klargestellt, dass die Veränderung der Bezeichnung der Beklagten auf dem infolge des Vollzuges des Verschmelzungsvertrages vom 12.05.2018 eingetretenen gesetzlichen Parteiwechsel beruht.

II. Der Kläger, ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherverband, begehrt von der Beklagten, es zu unterlassen, die im Klageantrag benannten - oder inhaltsgleiche - Bestimmungen mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) in Verträge über Finanzdienstleistungen mit Verbrauchern einzubeziehen bzw. sich bei der Abwicklung derartiger Verträge auf diese Bestimmungen zu berufen. Zur Begründung führt er an, dass die Klauseln seiner Ansicht nach zu unbestimmt bzw. intransparent seien und zu einer unangemessenen Benachteiligung führen könnten.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 12.06.2018 (Bl. 137 ff. GA), auf das wegen der Einzelheiten der Feststellungen zum erstinstanzlichen Parteivortrag, der in erster Instanz gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf die geltend gemachte Unterlassung gemäß § 1 UKlaG habe, da die streitgegenständlichen Klauseln nicht nach §§ 307-309 BGB unwirksam seien. Beide Klauseln unterlägen gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB schon nicht einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB, weil sich ihr Inhalt mit dem Inhalt einer Rechtsvorschrift (hier: § 675 g BGB) decke. Zwar entsprächen die streitgegenständlichen Klauseln nicht wortgleich der gesetzlichen Regelung, sie spiegelten jedoch deren Kern und damit die gesetzliche Konzeption wider.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er ist der Meinung, dass wegen § 675 g BGB eine Inhaltskontrolle der beiden Klauseln nach §§ 307 ff. BGB nicht ausgeschlossen sei, weil eine Inhaltskontrolle durch eine gesetzliche Bestimmung nur dann als ausgeschlossen gelten könne, wenn dies in der gesetzlichen Bestimmung ausdrücklich so geregelt werde, was hier jedoch nicht der Fall sei. Mit der Einführung von § 675 g BGB habe der Gesetzgeber Art. 54 der Zahlungsdiensterichtlinie umgesetzt, die die Einhaltung gewisser Mindeststandards vorschreibe, wenn das Kreditinstitut beabsichtige, seine Bedingungen zu ändern. Insofern seien also Mindestvoraussetzungen für eine Änderungsbestimmung geregelt worden, was jedoch nicht heiße, dass eine entsprechende Änderungsklausel per se zulässig sei. Tatsächlich hielten die von der Beklagten verwendeten Bestimmungen einer Inhaltskontrolle nicht stand. So könne der Kunde aus den Klauseln die Reichweite der von ihnen erfassten Änderungsmöglichkeiten nicht erkennen, was gegen das Transparenzgebot verstoße, denn der Gegner des Verwenders einer Klausel müsse vorhersehen können, in welchen Bereichen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang er mit Änderungen zu rechnen habe. Die beiden streitgegenständlichen Klauseln seien vor diesem Hintergrund zu weit gefasst.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 12.06.2018 - 21 O 351/17 - zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträge über Finanzdienstleistungen mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen:

1. [1 (2) Änderungen]

Künftige Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der besonderen Bedingungen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten.

Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (z.B. A Online-Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die Bank in i...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge