Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 04.08.2014; Aktenzeichen 26 O 43/14)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 02.12.2015; Aktenzeichen IV ZR 28/15)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 4.8.2014 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des LG Köln - 26 O 43/14 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klageanträge zu 1a) und b) werden abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger und seine Ehefrau schlossen im Jahr 1993 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten jeweils eine kapitalgebundene Lebensversicherung ab. Beide Verträge hatten eine Laufzeit bis zum 1.1.2013. Die Beklagte rechnete am Ende der Laufzeit die Versicherungen ab und zahlte die ermittelten Werte aus. Darin enthalten sind Schlusszahlungen aus Bewertungsreserven i.H.v. 6.547 EUR und 6.672 EUR. Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.8.2013 forderten der Kläger und seine Ehefrau die Beklagte zur Darlegung des Rechenwegs zur Ermittlung des Anteils an den Bewertungsreserven auf. Die Beklagte antwortete hierauf mit Schreiben vom 10.9.2013, die allgemeine Erläuterungen zu den Bewertungsreserven und der Beteiligung der Versicherungsverträge hieran enthielten. Die Ehefrau des Klägers trat in der Folge ihre Rechte aus ihrem Lebensversicherungsvertrag an den Kläger ab. Der Kläger begehrt aus eigenem und abgetretenem Recht im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft über die mathematische Berechnung des jeweiligen Anteils der zum Zeitpunkt des Ablaufs der beiden Lebensversicherungen auf diese entfallenden Beteiligungen an den Bewertungsreserven.

Der Kläger hat behauptet, die jeweils in den Auszahlungsbeträgen enthaltene Schlusszahlung aus den Bewertungsreserven sei nicht nachvollziehbar und entspreche nicht den Vorgaben des § 153 VVG. Ausgehend von den jeweiligen Versicherungssummen und Überschussguthaben hätten die Schlusszahlungen jeweils ca. 11.005 EUR betragen müssen. Die Beklagte habe nur die Sockelbeteiligungen ausgezahlt. Ein Geheimhaltungsinteresse der Beklagten an der mathematischen Berechnung der Beteiligung an den Bewertungsreserven bestehe nicht mehr, weil die Auskunft einen in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt betreffe und daher für die Konkurrenz nicht mehr von Interesse sei.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

1. a) ihm Auskunft zu erteilen über die mathematische Berechnung des Anteils der zum Zeitpunkt des Ablaufs der Lebensversicherung LV 159XXXXX XXXam 1.1.2013 entfallenden Beteiligung an den Bewertungsreserven;

b) ihm Auskunft zu erteilen über die mathematische Berechnung des Anteils der zum Zeitpunkt des Ablaufs der Lebensversicherung LV 159XXXXX XXX seiner Ehefrau, Dr. X, am 1.1.2013 entfallenden Beteiligung an den Bewertungsreserven;

2. die Richtigkeit der Berechnung und erteilten Auskunft an Eides statt zu versichern;

3. an ihn den sich aus der Auskunft ergebenden Betrag nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, die Schlusszahlung gemäß Abrechnung aus den Beteiligungsreserven sei zutreffend auf der Grundlage eines verursachungsorientierten Verfahrens ermittelt worden, das Teil ihres Geschäftsplans und von der Aufsichtsbehörde genehmigt sei. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Offenlegung der Berechnungsgrundlage der Überschussbeteiligung zu, dem stehe bereits ihr vorrangiges, verfassungsrechtlich geschütztes Geheimhaltungsinteresse entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das LG hat die Stufenklage insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe bereits nicht schlüssig dargelegt, dass ihm ein weiterer Zahlungsanspruch zustehe: die Schlusszahlung aus den Bewertungsreserven liege nach seiner Berechnung unterhalb des tatsächlich von der Beklagten ausgekehrten Betrags. Zudem sei der Kläger nicht zwingend auf die Auskunft der Beklagten zur Berechnung der jeweiligen Schlusszahlungen aus der Bewertungsreserve angewiesen, vielmehr könne er durch eine Anfrage bei der BaFin ermitteln lassen, ob die geleistete Schlusszahlung korrekt berechnet sei. Schließlich stehe dem Auskunftsanspruch des Klägers das Geheimhaltungsinteresse der Beklagten entgegen, das auch bezüglich des in der Vergangenheit liegenden Sachverhalts nicht entfalle. Da die Beklagte mitgeteilt habe, eine Überprüfung der Werte habe deren Richtigkeit bestätigt, bestehe kein weiterer Zahlungsanspruch des Klägers, weshalb die Klage insgesamt abzuweisen sei.

Gegen dieses, seinen Prozessbevollmächtigten am 8.8.2014 zugestellte Urteil richtet sich die am 27.8.2014 eingelegte und mit einem am 7.10.2014 eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung des Klägers, mit der dieser seine erstinstanzlichen Klageanträge weiter verfolgt.

Der Kläge...

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