Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 31 O 674/00)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 15.2.2001 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des LG Köln – 31 O 674/00 – wird zurückgewiesen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung und insoweit vorläufig vollstreckbar, als die Beklagten zur Unterlassung und zur Auskunftserteilung verurteilt worden sind. Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs 500.000 DM, bezüglich des Auskunftsanspruchs 50.000 DM und hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs weitere 60.000 DM.

Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch unwiderrufliche, unbefristete und unbedingte selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.

 

Tatbestand

Die Klägerin, die Firma W.B. GmbH & Co. KG, stellt Spirituosen her und vertreibt diese. Sie ist Inhaberin der mit Priorität zum 2.2.1992 eingetragenen Wortmarke „F.” sowie der zur Verdeutlichung nachfolgend wiedergegebenen Wortmarke Nr. … „Kl.F.”, der seit dem 23.9.1993 zeichenrechtlicher Schutz zukommt.

Kopie Blatt 11 einfügen

Unter dieser Bezeichnung „Kl.F.” vertreibt die Klägerin seit Herbst 1992 einen von ihr hergestellten Likör „Wodka mit Feige”, und zwar sowohl in 0,02l-Flaschen als auch in 0,7l-Flaschen. Bis Ende 1999 verkaufte die Klägerin von ihrem Produkt „Kl.F.” im Inland über 600 Mio. 0,02l-Flaschen und nahezu 15 Mio. 0,7l-Flaschen ab. Im Jahr 1999 wurden ca. 87 Mio. 0,02l-Flaschen und nahezu 2 Mio. 0,7l-Flaschen. Für die Bewerbung ihres Produkts wandte die Klägerin bis September 2000 mehr als 36 Mio. DM auf. Allein der Werbeaufwand im Jahre 1999 für das Produkt „Kl. F.”, das nach einer Nielsen-Studie (Blatt 15d. A.) seit 1995 Marktführer ist, betrug 6 Mio. DM.

Die Beklagte zu 1), die Be. Brennereien GmbH & Co. KG, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 2) ist, befasst sich ebenfalls mit der Herstellung und dem Vertrieb alkoholischer Getränke. Auf ihren Antrag wurde Ende 1999 u.a. die Wortmarke … „Fr.” mit Priorität zum 20.8.1999 eingetragen. Unter dieser Bezeichnung bietet die Beklagte zu 1) einen Apfel-Kräuter-Likör in einer 0,02l-Flasche im Markt an. Wegen der Einzelheiten der Markeneintragung wird auf Blatt 24d. A. verwiesen, hinsichtlich des von der Beklagten zu 1) unter der Bezeichnung „Fr.” vertriebenen Apfel-Kräuter-Likörs wird auf die von der Klägerin als Anlage K 8 zur Klageschrift zu den Akten gereichte Farbkopie Bezug genommen. Im Internet bewarb die Beklagte zu 1. ihr Produkt u.a. wie aus Blatt 22d. A. ersichtlich mit der Aussage

„Sei kein Feigling, hol Dir den Fr. für PC oder MAC”.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die sich gegenüberstehenden Marken seien nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verwechslungsfähig, außerdem legen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG vor.

Die Klägerin hat beantragt,

I. die Beklagten zu verurteilen,

1. es bei der Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für einen Likör die Marke „Fr.” zu benutzen, insbesondere unter dieser Marke einen Likör anzubieten, in Verkehr zu bringen und/oder zu diesen Zwecken zu besitzen,

2. ihr Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie seit dem 1.4.2000 Handlungen gem. Ziffer 1. vorgenommen haben, und zwar unter Angabe der erzielten Umsätze, der Menge der hergestellten, der ausgelieferten und der verkauften Erzeugnisse und des Umfangs der betriebenen Werbung unter Angabe der Werbeträger, deren Auflagenhöhe und der Werbungskosten, und zwar jeweils aufgegliedert nach Kalenderjahren, sowie weiterhin Angaben zu machen über den Vertriebsweg der in Ziffer 1. gekennzeichneten Waren durch Nennung von Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Auftraggeber,

II. die Beklagten zu verurteilen, in die Löschung der deutschen Marke Nr. 399 50 669 mit Ausnahme der Waren/Dienstleistungen „32: Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer; 42: Beherbergung von Gästen” gegenüber dem deutschen Patentamt einzuwilligen,

III. festzustellen, dass die Beklagten wie Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr – der Klägerin – allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus Handlungen gem. Ziffer I.1. seit dem 1.4.2000 entstanden ist und/oder noch entstehen wird.

Die Beklagten haben die Verwechslungsgefahr sowie die Anwendbarkeit des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG in Abrede gestellt und daher beantragt, die Klage abzuweisen.

Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Blatt 56 ff. d. A.), hat das LG den gegen die Beklagte zu 2) gerichteten Löschungsantrag zurückgewiesen und der Klage im Übrigen stattgegeben. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im ...

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