Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz und Feststellung zur Konkurstabelle

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 19.11.1987; Aktenzeichen 25 O 78/87)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 19. November 1987 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 25 O 78/87 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß von den Kosten des ersten Rechtszuges die Klägerin 88,8 % und der Beklagte 11,2 % trägt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung des Gegners durch Sicherheitsleistung abwenden falls dieser nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet, und zwar die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 13.000,00 DM und der Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 59.000,00 DM.

Die Sicherheiten können jeweils auch durch die selbstschuldnerische unbefristete Bürgschaft einer Bank oder Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Westberlin erbracht werden.

 

Tatbestand

Die Klägerin klagt aus abgetretenem Recht der Kreissparkasse K. (vgl. schriftliche „Inkassozession” vom 7.1.1987) und eigenem Recht gegen den Beklagten auf Schadens- bzw. Wertersatz und Feststellung zur Konkurstabelle.

Die Kreissparkasse K. war die Hausbank der N. A. H. H. GmbH & Co. KG (im folgenden: KG), die am 1.3.1985 zusammen mit ihrer Komplementären, der G. H. GmbH (im folgenden: GmbH) in Konkurs fiel. Die Kreissparkasse meldete ihre Gesamtforderung von 669.147,22 DM in beiden Konkursen an.

Die KG wurde in ihrer heutigen Rechtsform mit Gesellschaftsvertrag von 28.12.1972 gegründet. Komplementär war zunächst Herr H. H.; Kommanditisten waren seine Ehefrau, die Klägerin, und ihr Sohn K. H. Nach dem Tode von H. H. im Jahre 1980 wurde G. H. Komplementär. Gleichzeitig trat sein Bruder J.-B. H. als Kommanditist in die Firma ein.

Am 8.7.1982 wurde eine schon zuvor gegründete G. H. GmbH alleinige Komplementärin der KG. G. H. wurde Kommanditist. Die Klägerin und ihr Sohn J. B.-B. H. schieden völlig aus der Gesellschaft aus und übertrugen ihre Kommanditanteile an die Kunststoff-Spritzgußwerk Ing. K. B. KG in O. (im folgenden: B. KG). Aufgrund weiterer Übertragungsakte bzw. gesellschaftlicher Veränderungen bestand die KG danach nur noch aus den Kommanditisten G. H. und B. KG, und ihre Komplementärin, die GmbH, nur noch aus den Gesellschaftern G. H. und B. KG.

Die Kreissparkasse K. hatte der N. KG seit 1972 fünf Darlehen sowie einen Kontokorrentkredit gewährt. Diese Verbindlichkeiten waren durch fünf Grundschulden im Betrage von insgesamt 940.000,– DM auf dem Betriebsgrundstück abgesichert. Für drei dieser Grundschulden im Gesamtbetrag von 340.000,– DM hatten die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann die Mithaft auf ihren Privatgrundstück übernommen. Der Sohn G. H. übernahm im Jahre 1977 die Mithaft für eine Grundschuld in Höhe von 150.000,– DM auf einem Grundstück, das ihm und seiner Ehefrau gehörte. Für die jeweiligen Grundschuldbeträge hatten die jeweiligen Eigentümer auch die persönliche Verpflichtung übernommen. Ende 1984 wurde auf dem Betriebsgrundstück der KG noch eine weitere Grundschuld in Hohe von 400.000,– DM für die B. KG eingetragen.

Nach Konkurseröffnung versuchte der Beklagte das Betriebsgrundstück im Einvernehmen mit der Kreissparkasse und der B. KG zu veräußern. Dabei erklärte sich die Kreissparkasse in einem Schreiben vom 21.5.1985 gegenüber der B. KG damit einverstanden, das Betriebsgrundstück für einen sofort an sie fließenden Erlös von 450.000,– DM freizugeben. Die B. KG reagierte jedoch auf dieses Angebot nicht. Die Veräußerung des Betriebsgrundstücks erwies sich als schwierig, weil es sich bei dem Betriebsgebäude der Gemeinschuldnerin um ein nur eingeschränkt gewerblich nutzbares, umgebautes ehemaliges Schulgebäude handelt. Das Grundstück liegt im allgemeinen Wohngebiet und ist für LKW nur mit größeren Schwierigkeiten anzufahren. Der Beklagte beauftragte eine Frau S. mit der Vermittlung des Verkaufs. Schließlich kam es am 29.8.1985 zum Abschluß eines notariellen Kaufvertrages mit zwei Interessenten, die das Grundstück zu einem Kaufpreis von 670.000,– DM erwarben. Die Grundpfandrechte, insbesondere diejenigen der Kreissparkasse, sollten von den Erwerbern nicht übernommen, sondern gelöscht werden. Da im Beurkundungstermin Löschungsbewilligungen der Kreissparkasse nicht vorlagen, wurde dem Beklagten bis zum 22.9.1985 einschließlich ein Rücktrittsrecht vorbehalten.

Mit Schreiben vom 5. und 13.9.1985 hat der Beklagte die Kreissparkasse kurzfristig um ihre Entscheidung, ob sie mit dem Ablosebetrag von 450.000,– DM (noch) einverstanden sei. Da die Kreissparkasse sich daraufhin nicht, bzw. nur ausweichend äußerte, trat der Beklagte mit Schreiben vom 20.9.1985 von dem abgeschlossenen Kaufvertrag zurück. Daraufhin kam es am 23.9.1985 zu einem Telefongespräch des Beklagten mit einem Vorstandsmitglied der Kreissparkasse. Dabei teilte der Beklagte mit, daß er vom Kaufvertrag zurückgetreten sei, den Rücktritt aber noch am se...

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