Entscheidungsstichwort (Thema)

Wegfall des "Highlight" bei Kreuzfahrt; Minderung; Erhebliche Beeinträchtigung der Reise

 

Normenkette

BGB § 651 f., § 652

 

Verfahrensgang

AG Bonn (Urteil vom 30.10.2007; Aktenzeichen 10 O 170/07)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 30.10.2007 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des LG Bonn - 10 O 170/07 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 2.391,60 EUR sowie anteilige vorprozessuale Anwaltskosten von 38,91 EUR jeweils nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.6.2007 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Kläger und die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu 78 % und die Beklagte zu 22 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Kläger buchten für die Zeit vom 27.08. bis zum 13.11.2006 bei der Beklagten die Kreuzfahrt "Von der Arktis zur Antarktis" auf der MS B. zum Preis von 20.889 EUR zzgl. Versicherungsprämie, Kerosinzuschlägen und Bahnkosten. Diese führte von I. zunächst nach H., sodann entlang der nordamerikanischen Ostküste in die Karibik und das Mündungsdelta des Orinoco. Nach Durchfahrt durch den Panama-Kanal ging es weiter entlang der südamerikanischen Ostküste in die Antarktis und schließlich wieder nordwärts nach Feuerland, von wo aus entweder der Rückflug nach Deutschland erfolgen oder gegen einen gesondert ausgewiesenen Reisepreis ein Anschlussprogramm in Argentinien in Anspruch genommen werden konnte.

Aufgrund eines Fehlers der Reederei bei der kalkulierten Geschwindigkeit des Schiffes war es nicht möglich, alle im Katalog der Beklagten beschriebenen Leistungen anzubieten. Es kam deswegen zum Ausfall und zur Abkürzung von Vorbeifahrten, Hafeneinfahrten und Landgängen. Unabhängig hiervon erwiesen sich in der Antarktis zwei von insgesamt acht angebotenen Schlauchbootanlandungen schon deshalb nicht als durchführbar, weil die Ziele wegen der Eissituation vor Ort und der Brutzeit von Vögeln grundsätzlich zu der vorgesehenen Jahreszeit nicht angefahren werden konnten. Wegen der Einzelheiten der ausgefallenen oder nur eingeschränkt bzw. unter Abänderung durchgeführten Programmpunkte wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Die Kläger haben in erster Instanz die Rückzahlung von 11.069 EUR (= 55 % eines mit 21.610 EUR errechneten Reisepreises, davon 30 % unter dem Gesichtspunkt der Minderung und 25 % als Schadensersatz abzgl. vorprozessual gezahlter 816 EUR) begehrt.

Das LG hat das Minderungsbegehren i.H.v. 768 EUR als gerechtfertigt angesehen und die weitergehende Klage abgewiesen. Hiergegen richten sich die Berufungen beider Parteien, mit denen sie ihr ursprüngliches Begehren weiterverfolgen.

II. Die Rechtsmittel beider Parteien sind in formeller Hinsicht unbedenklich. In der Sache hat nur das Rechtsmittel der Kläger teilweise Erfolg, während dasjenige der Beklagten nicht begründet ist.

Den Klägern steht gem. §§ 651c, 651d BGB i.V.m. § 638 Abs. 3, 4 BGB ein Rückzahlungsanspruch von 3.207,60 EUR zu, weil sie berechtigt sind, den Reisepreis in dieser Höhe zu mindern. Abzüglich der von der Beklagten vorprozessual gezahlten 816 EUR verbleiben 2.391,60 EUR. Das weitergehende Begehren ist nicht gerechtfertigt.

Zwischen den Parteien ist es dem Grunde nach nicht im Streit, dass die Kreuzfahrt wegen des nicht vollständig entsprechend den Katalogangaben durchgeführten Programms mangelhaft war. Streitig ist alleine der Umfang eines Minderungsrechts der Kläger, das die Beklagte durch die vorprozessuale Zahlung als solches anerkannt hat.

Zu Höhe des zurückzuzahlenden Betrages hält der Senat in Ausübung der durch § 638 Abs. 3 S. 2 BGB n.F. eröffneten Schätzungsmöglichkeit einen Betrag von 3.207,60 EUR für gerechtfertigt. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:

1. Wegen des Umfangs der nicht entsprechend der Katalogbeschreibung durchgeführten Programmpunkte folgt der Senat den Feststellungen des LG, allerdings mit der Maßgabe, dass der Senat auch darin, dass das nach der Leistungsbeschreibung geschuldete, tatsächlich aber unterbliebene "Kreuzen vor Kap Hoorn", also einem der berühmtesten Panoramen dieser Erde, einen zu berücksichtigenden Reisemangel darstellt. Dieser wird nicht vollständig dadurch kompensiert, dass das Schiff sich auf der Rückfahrt in einer Entfernung von zwölf Seemeilen dem Kap genähert hat. Ein Kreuzen vor einer Landmarke impliziert unter der Voraussetzung, dass die Wetterverhältnisse dies zulassen, die Möglichkeit einer näheren Betrachtung, die bei einer bloßen Vorbeifahrt in einer Entfernung von 12 Seemeilen nicht möglich ist. Es war zwar bei der Vorbeifahrt am Kap diesig; dafür aber, dass die Wetterverhältnisse ein näheres Heranfahren nicht ermöglichten, bestehen indes keine Anhaltspunkte.

2. Es handelt sich bei der Reise "Von der Arktis zur Antarktis" nach der Reisebeschreibung um eine Kreuzfahrt "der Superlative", deren maßge...

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