Entscheidungsstichwort (Thema)

Verjährung von Ansprüchen auf Erbbauzinsen. Erbbauzins. Verjährung. Hemmung

 

Leitsatz (amtlich)

Bei dem Anspruch auf (dingliche) Erbbauzinsen handelt es sich um einen Anspruch auf wiederkehrende (Einzel-) Leistungen im Sinne des § 902 Abs. 1 S. 2 BGB, der gemäß §§ 902 Abs. 1 S. 2, 195 BGB der dreijährigen Verjährung unterliegt. Aus dem Umstand, dass die Parteien den Anspruch auf Erbbauzinsen auch als schuldrechtliche Verpflichtung vereinbart haben, ergibt sich nichts hiervon Abweichendes. Auch der schuldrechtliche Anspruch auf Erbbauzinsen unterliegt der Regelverjährung gemäß § 195 BGB und nicht der Sondervorschrift des § 196 BGB.

 

Normenkette

BGB §§ 195-196, 203-204, 902 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 27.02.2008; Aktenzeichen 18 O 421/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 09.10.2009; Aktenzeichen V ZR 18/09)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 27.2.2008 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des LG Köln - 18 O 421/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht gegen den Beklagten Ansprüche auf Erbbauzinsen geltend. Sie ist Eigentümerin eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks in L. An diesem Erbbaurecht erwarb der Beklagte zum Zweck der Kapitalanlage Miteigentumsanteile, verbunden mit dem Sondereigentum an einer zu einer größeren Wohnanlage gehörenden Wohnung. Grundlage der vertraglichen Beziehung sind u.a. ein von der Rechtsvorgängerin der Klägerin geschlossener und in der Folge mehrfach geänderter Erbbaurechtsvertrag vom 22.12.1993 (Anlage K 1, Bl. 48 ff. GA), die Teilungserklärung vom 1.8.1995 nebst Anlagen (Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 22.9.2008, Anlagenschiene) sowie der Vertrag über die Übertragung eines Wohnungserbbaurechts vom 31.8.1995 (Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 28.10.2008, Bl. 311 ff. GA). Die Ansprüche der Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin auf Erbbauzinsen sind sowohl als dinglicher Anspruch als auch als schuldrechtliche Verpflichtung vereinbart (Ziff. III. 2 des Erbbaurechtsvertrages vom 22.12.1993). In § 4.6 des notariell beurkundeten Übertragungsvertrages vom 31.8.1995 heißt es, jeder Erwerber unterwerfe sich dem jeweiligen Grundstückseigentümer gegenüber wegen der Zahlung des Erbbauzinses in seiner jeweiligen Höhe der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamten Vermögen. Bis zur mündlichen Verhandlung vom 28.11.2008 ist hingegen unstreitig gewesen, dass eine Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung nicht erfolgt sei.

Die Wohnung des Beklagten war wie viele andere anfangs von einer Generalmieterin angemietet und verwaltet worden, die im Rahmen der üblichen Verwaltertätigkeit zugleich auch die Erbbauzinsen, zunächst 122,42 EUR, ab März 2002 134,76 EUR pro Monat, für die jeweiligen Erbbauverpflichteten an den jeweiligen Eigentümer zahlte. Die Erbbauzinszahlungen dienten zugleich auch als Wohngeldzahlungen (Teilungserklärung v. 1.8.1995, § 11 Abs. 1 und 3 [Anlagenschiene]). Nach der Insolvenz der Generalmieterin erfolgten durch den Beklagten wie auch durch andere Erbbauzinsverpflichtete zeitweise keine Zahlungen. Die Klägerin verfolgte mit einem am 27.12.2004 beantragten und am 11.1.2005 von dem AG Coburg erlassenen Mahnbescheid die Zahlung von seit Februar 2001 offenen Erbbauzinsraten. Der Mahnbescheid konnte nicht zugestellt werden. Ein unter dem 27.12.2005 beantragter weiterer Mahnbescheid, der zu dem vorliegenden Verfahren geführt hat, wurde am 9.1.2006 von dem AG Coburg erlassen. Nachdem der Klägerin mit Verfügung 30.1.2006 mitgeteilt worden war, dass der Mahnbescheid, wie zuvor, nicht unter der angegebenen Anschrift in H hatte zugestellt werden können, beantragte die Klägerin am 3.2.2006 die Neuzustellung des Mahnbescheides, die am 10.2.2006 gelang.

Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten wegen offener Erbbauzinsraten ab Februar 2001 zu verurteilen, an sie 8.733,75 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat gegen die Forderung eingewandt, der Erbbauzins sei sittenwidrig überhöht, und die Einrede der Verjährung erhoben.

Das LG hat der Klage überwiegend entsprochen und u.a. ausgeführt, die von dem Beklagten geltend gemachte Nichtigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB liege nicht vor. Abgewiesen hat das LG die Klage bezüglich der rückständigen Erbbauzinsen für das Jahr 2001 mit der Begründung, die Forderung sei verjährt. Maßgebend sei das alte Recht, das eine vierjährige Verjährung festlege, da das neue Recht gem. § 196 BGB von einer 10-jährigen Verjährung ausgehe und nach Art. 229 § 6 EGBGB die kürzere Frist gelte. Durch den Mahnbescheid vom 9.1.2006 sei die Verjähru...

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