Entscheidungsstichwort (Thema)

Dreiecksmuster

 

Leitsatz (amtlich)

Wird ein Zeichen mit durchschnittlicher Kennzeichnungskraft in einer für eine Markenplatzierung untypischen Weise auf einem Pullover angebracht, erkennt der Verkehr darin regelmäßig keinen Herkunftshinweis, sondern er fasst das Zeichen als reinen Dekor auf.

 

Normenkette

MarkenG § 14 Ab. 2, § 14 Nr. 2

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 28.03.2013; Aktenzeichen 81 O 9/13)

 

Tenor

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 28.3.2013 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des LG Köln- 81 O 9/13 - abgeändert.

Die einstweilige Verfügung vom 28.1.2013 wird aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen hat die Antragstellerin zu tragen.

 

Gründe

I. Die Antragsstellerin ist Herstellerin von Wintersportartikeln mit Jahresumsätzen im dreistelligen Millionenbereich. Neben Wintersportartikeln wie Ski und Skischuhen vertreibt sie auch Bekleidung. Die Antragsgegnerin betreibt eine bundesweit tätige Bekleidungshauskette.

Die Antragsstellerin ist von der F. Beteiligungsverwaltungs GmbH durch Prozessstandschaftserklärung ermächtigt, deren Markenrechte geltend zu machen. Die F. Beteiligungsverwaltungs GmbH ist Inhaberin mehrerer internationaler Marken und einer deutschen Bildmarke, die alle das sog. Fischer-Dreieck wie nachfolgend wiedergegeben enthalten:

((Abbildung entfernt))

Die Antragsgegnerin vertreibt Herrenpullover - wie nachstehend wiedergegeben - auf denen sich Dreiecke befinden. Sie bewirbt diese Pullover bundesweit über das Internet.

((Abbildung entfernt))

Die Antragsstellerin sieht in dem Vertrieb der Pullover durch die Antragsgegnerin eine Verletzung ihrer Kennzeichenrechte sowie einen Wettbewerbsverstoß. Sie hat am 28.1.2013 eine einstweilige Verfügung erwirkt, mit der der Antragsgegnerin die Verwendung des Bildzeichens "Dreieck" im Zusammenhang mit Bekleidungsstücken, insbesondere Herrenpullovern im geschäftlichen Verkehr untersagt worden ist. Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin hin ist die Beschlussverfügung durch Urteil vom 28.3.2013 bestätigt worden. Das LG ist davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs nach § 14 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorliegen.

Gegen dieses Urteil hat die Antragsgegnerin Berufung eingelegt. Sie ist der Ansicht, dass es sowohl an einer kennzeichenmäßigen Benutzung des Zeichens als auch an einer Verwechslungsgefahr fehle.

Die Antragsgegnerin beantragt, wie erkannt.

Die Antragsstellerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, das LG sei im Rahmen des § 14 MarkenG zu Recht von einer markenmäßigen Verwendung sowie von dem Vorliegen einer Verwechslungsgefahr ausgegangen. Darüber hinaus vertritt die Antragsstellerin die Ansicht, es handele sich bei dem sog. G-Dreieck um eine bekannte Marke, so dass sich ein Unterlassungsanspruch hilfsweise auch aus § 14 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ergebe. Die Ansprüche aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 MarkenG leitet die Antragsstellerin in folgender Reihenfolge aus diesen Marken her:

1. Deutsche Bildmarke Nr. 30 2012 034 309

2. Internationale Marke Nr. 387 657

3. Internationale Marke Nr. 423 925

4. Internationale Wort-/Bildmarke Nr. 423 926

Daneben möchte die Antragsstellerin einen Unterlassungsanspruch hilfsweise aus dem Recht aus einer geschäftlichen Bezeichnung herleiten. Neben den zeichenrechtlichen Ansprüchen macht sie weiterhin hilfsweise einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend, den sie auf ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz nach § 4 Nr. 9a und b UWG sowie auf eine irreführende Produktvermarktung nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 UWG stützt.

II. Die zulässige Berufung ist begründet. Der Antragsstellerin steht unter keinem der geltend gemachten rechtlichen Gesichtspunkte ein Unterlassungsanspruch zu.

1. Ein Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist nicht gegeben, weil es an einer markenmäßigen Benutzung des Dreiecks durch die Antragsgegnerin fehlt.

a) Eine markenmäßige Benutzung liegt vor, wenn das streitgegenständliche Zeichen im Rahmen des Produktabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung von Waren des einen Unternehmens von denen anderer Unternehmen dient (BGH GRUR 2012, 618 Tz. 17 - Medusa; BGH GRUR 2010, 838 Tz. 19 - DDR-Logo). Entscheidend ist die Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise (EUGH GRUR 2007, 318 - Opel). Aus der genannten Definition folgt, dass eine markenmäßige Benutzung schon dann zu bejahen ist, wenn der Verkehr das angegriffene Zeichen sowohl als Verzierung als auch als Herkunftshinweis wahrnimmt. Nur wenn der Verkehr das Zeichen ausschließlich als Verzierung wahrnimmt, scheidet eine markenmäßige Benutzung aus. Eine andere Auslegung folgt nicht aus der von der Antragsstellerin zitierten Entscheidung Ahoj Brause des OLG Hamburg (GRUR-RR 2005, 258 [259]). Abgesehen davon, dass sich das OLG Hamburg hier zum Bekanntheitsschutz äußert, bei dem das Merkmal der markenmäßigen Benutzung weiter au...

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