rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

UWG-Recht. Versicherungsmakler; Tarifbewertung

 

Leitsatz (amtlich)

Wettbewerbsrechtlich unlauter handelt ein Versicherungsmakler, der in von ihm im Internet veröffentlichten Bewertungen der Tarife von privaten Krankenversicherern Empfehlungen ausspricht und hierbei unter dem Vorwurf intransparent gehaltener Tarifgestaltung über namentlich genannte Krankenversicherer äußert,

  • deren Nichtveröffentlichung von Tarifen stelle einen „Missbrauch” dar und sei „verbraucherfeindlich”,
  • der angebotene Tarif sei „überteuertes Tarifwerk”

und/oder

öffentlich eine namentlich genannte Versicherunsgruppe ersucht, das Verhalten von Mitarbeitern eines ihr angehörenden Krankenversicherers im Hinblick auf die Nichtveröffentlichung von Tarifen zu überprüfen.

Zur Rechtfertigung eines solchen (wettbewerbsrelevanten) Verhaltens kann sich ein Versicherungsmakler nicht mit Erfolg auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit sowie auf von ihm wahrgenommene Belange der Verbraucheraufklärung und des Verbraucherschutzes berufen.

 

Normenkette

UWG § 1; GG Art. 5

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 29.02.2000; Aktenzeichen 33 O 11/00)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 12.12.2002; Aktenzeichen I ZR 221/00)

 

Tenor

Die Berufung des Antragsgegners gegen das am 29.02.2000 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln –33 O 11/00– wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Unterlassungsausspruch der in diesem Urteil bestätigten einstweiligen Verfügung vom 22.11.1999 –31 O 1141/99– die nachstehende Neufassung erhält:

„Der Antragsgegner hat es bei Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechsmonatiger Dauer zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr

  1. die Nichtveröffentlichung von Tarifen durch die C. Krankenversicherung Aktiengesellschaft als

    • „Mißbrauch”

      und/oder

    • „verbraucherfeindlich”

    zu bezeichnen;

  2. den Tarif „AM” der C. Krankenversicherung Aktiengesellschaft als

    „überteuertes Tarifwerk”

    zu bezeichnen;

  3. öffentlich die A. und M. Versicherung dazu aufzufordern, das Verhalten von Mitarbeitern der C. Krankenversicherung Aktiengesellschaft in bezug auf die Nichtveröffentlichung von Tarifen zu überprüfen

wie nachfolgend wiedergegeben:

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

(Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)

 

Gründe

Die in formeller Hinsicht einwandfreie und insgesamt zulässige Berufung des Antragsgegners hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil die zuvor im Beschlussweg erlassene einstweilige Verfügung bestätigt. Denn der darin titulierte Unterlassungsanspruch steht der Antragstellerin auch unter Berücksichtigung der mit der Berufung vorgebrachten weiteren Einwendungen des Antragsgegners gemäß § 1 UWG zu. Soweit der Senat das in der aufrechterhaltenen Beschlussverfügung tenorierte Unterlassungsgebot entsprechend dem in der Berufungsverhandlung umformulierten Unterlassungsantrag der Antragstellerin neu gefasst hat, ist hiermit keine sachliche Beschränkung der Reichweite des erstinstanzlichen Verbotsausspruchs bzw. eine teilweise Reduktion des von der Antragstellerin mit ihrem Verfügungsantrag verfolgten Unterlassungspetitums verbunden. Die Neufassung diente vielmehr allein der redaktionellen Klarstellung des von der Antragstellerin begehrten und in der Beschlussverfügung berechtigterweise titulierten Verbotes, mit der eine Anpassung an die konkret zu beurteilende Verletzungshandlung des Antragsgegners bewirkt wurde, der in den streitbefangenen Veröffentlichungen den im ursprünglich formulierten Unterlassungsantrag aber noch enthaltenen Begriff der „theoretischen Neugeschäftsprämie” nicht verwendet hat.

Das von der Antragstellerin geltend gemachte Unterlassungsbegehren, dessen Dringlichkeit gemäß § 25 UWG zu vermuten ist, stellt sich aus § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der wettbewerblich unlauteren Geschäftsehrverletzung als begründet dar.

1. Der Antragsgegner hat bei der Veröffentlichung und Verbreitung der hier zu beurteilenden Äußerungen sowohl den objektiven Voraussetzungen nach als auch in subjektiver Hinsicht zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt, so dass sein Verhalten dem Anwendungsbereich der vorbezeichneten wettbewerbsrechtlichen Bestimmung unterfällt.

a) Objektiv liegt ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs in jedem Verhalten, welches äußerlich geeignet ist, den Absatz oder Bezug einer Person zum Nachteil einer anderen Person zu fördern. Eine derartige, objektiv zur Förderung eigener oder – was ausreicht – fremder wirtschaftlicher Interessen geeignete Betätigung des Antragsgegners liegt hier vor. Denn der Antragsgegner als Versicherungsmakler bemüht sich ebenso wie die Antragstellerin als Versicherungsunternehmen um den Absatz von Versicherungsprodukten, indem er diese beispielsweise unmittelbar dem Endverbraucher gegenüber andient und/oder empfiehl...

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