Normenkette

BGB § 288 Abs. 1 S. 2, §§ 291, 312, 312 Abs. 1, §§ 312a, 312f, 344, 346, 346 Abs. 1, §§ 355, 355 Abs. 3 S. 3, §§ 357, 357 Abs. 1 S. 1, Abs. 4, §§ 358, 358 Abs. 2-3, 3 Sätze 1-3, Abs. 4, 4 S. 3, Abs. 5, §§ 359, 491 Abs. 1, § 495; InsO §§ 39, 39 Abs. 1 Nr. 1, § 174 Abs. 3; EigZulG § 17; VerbrKrG §§ 9, 9 Abs. 4; FernAbsG § 4; TzWrG § 6; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1; GenG § 76

 

Verfahrensgang

LG Köln (Entscheidung vom 15.11.2007; Aktenzeichen 15 O 119/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 01.03.2011; Aktenzeichen II ZR 92/09)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten zu 2) wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 15. November 2007 - 15 O 119/06 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen im Kostenpunkt abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Kläger gegenüber dem Beklagten zu 2) einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages von 3.551,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. März 2006 hat, welcher zur Insolvenztabelle anzumelden ist; hinsichtlich der seit dem 1. November 2006 (Insolvenzeröffnung) anfallenden Zinsen jedoch nur auf Aufforderung des Insolvenzgerichts und als nachrangige Forderung.

Es wird festgestellt, dass der Kläger in Bezug auf den mit der Privatbank S GmbH & Co. KG unter dem 14. Oktober /6. November 2002 geschlossenen Darlehensvertrag - Zug um Zug gegen Übertragung der ihm aus der Beteiligung an der Beklagten zu 1) - Mitgliedsnr. - mit 27 Anteilen zustehenden Rechte -, freigestellt wird und der Beklagte zu 2) diesbezüglich keine weiteren Ansprüche gegen ihn hat.

Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte zu 2) mit der Übernahme der oben genannten Rechte des Klägers aus dessen Beteiligung an der Beklagten zu 1) in Annahmeverzug befindet.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 41% und der Beklagte zu 2) zu 59%. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt dieser selbst.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte zu 2).

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; jede Partei kann die Vollstreckung des Gegners durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines Darlehensvertrages, den der Kläger mit der Privatbank S GmbH & Co. KG (im Folgenden: Gemeinschuldnerin) zur Finanzierung seines Beitritts zur Beklagten zu 1) - einer Genossenschaft - abgeschlossen hat. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands einschließlich der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 15. November 2007 (GA 296 ff.) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Nachdem der Kläger die Klage gegen die Beklagte zu 1) zurückgenommen hat, hat das Landgericht der Klage gegen den Beklagten zu 2) auf Feststellung eines Anspruchs auf Rückzahlung der auf das Darlehen erbrachten Zahlungen in Höhe von 3.551,52 € nebst Zinsen ab dem 23. März 2006 (Rechtshängigkeit) und auf Aufnahme dieses Anspruchs zur Insolvenztabelle sowie auf Feststellung eines Anspruchs auf Freistellung von seinen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag, Zug um Zug gegen Übertragung seiner Genossenschaftsanteile, und des Nichtbestehens weiterer Ansprüche aus dem Darlehensvertrag sowie auf Feststellung des Annahmeverzugs des Beklagten zu 2) mit der Rücknahme der Anteile stattgegeben Die Hilfswiderklage des Beklagten zu 2) auf Rückzahlung der verzinsten Darlehensvaluta (abzüglich Rückerstattungsansprüchen) in Höhe von 3.443,44 € hat es abgewiesen.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Kläger habe gegen den Beklagten zu 2) gemäß § 346 Abs. 1, § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB Anspruch auf Rückgewähr der von ihm erbrachten Zahlungen nebst Zinsen sowie auf Freistellung von seinen darlehensvertraglichen Verpflichtungen, Zug um Zug gegen Übertragung seiner Genossenschaftsanteile, weil er den Darlehensvertrag gemäß §§ 495, 344 BGB wirksam widerrufen habe. Gemäß § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB sei die Widerrufsfrist zum Zeitpunkt des Widerrufs wegen eines - unstreitig - fehlenden Hinweises auf die Widerrufsfolgen bei verbundenen Geschäften gemäß § 358 Abs. 5 BGB noch nicht verstrichen gewesen. Ein solcher Hinweis sei erforderlich gewesen, weil der vorliegende Beitritt des Klägers zu einer Genossenschaft ein mit dem Darlehensvertrag verbundenes Geschäft im Sinne von § 358 BGB darstelle. Demzufolge erfasse die Rückabwicklung des Darlehensvertrages gemäß § 357 Abs. 4 BGB auch den mit diesem verbundenen Genossenschaftsbeitritt, so dass der Kläger nicht zur Rückzahlung der an die Beklagte zu 1) ausgezahlten Darlehensvaluta, sondern nur zur Übertragung seiner Anteile auf den Beklagten zu 2) verpflichtet sei. Insoweit befinde sich der Beklagte zu 2) in Annahmeverzug. Wegen der Ein...

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