Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 09.12.1981; Aktenzeichen 10 O 320/81)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 9. Dezmeber 1981 verkündete Urteil der 10, Zivilkammer des Landgerichts Köln – 10 O 320/81 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die auf ihrem Grundstück …, gehaltenen Katzen mit Ausnahme einer Katze so zu halten, daß sie nicht auf das Grundstück der Kläger, … gelangen können.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Parteien sind Nachbarn; sie wohnen in einem … Vorort in einem Doppelhaus. Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks … während die Beklagten Miteigentümer des Grundstücks … sind, auf dem die Beklage zu 2) fünf Katzen halt. Seit Beginn des Rechtsstreits halten sich die Katzen überwiegend im Hause der Beklagten auf.

Die Kläger haben behauptet, auch die Beklagte zu 1) sei Halterin der Katzen. Die Tiere stünden unter Obhut beider Beklagten, die beide regelmäßig die Katzen fütterten. Die Katzen gelangten fast täglich über den ca, 1,8 m hohen Drahtzaun auf ihr Grundstück und hinterließen dort ihren Kot und richteten Schäden an Pflanzen und Gartenmöbeln an.

Die Beklagten haben bestritten, daß die Katzen der Beklagten zu 2) auf das Grundstück der Kläger gelangten. Sie haben behauptet, sie hätten sich zumindest nachts in ihrem Haus aufgehalten. Tagsüber hätten sie sich unter Aufsicht auf ihrem Grundstück bewegt. Nur dort würden sie ihren Kot vergraben. Die Beschädigungen auf dem Grundstück der Kläger könnten allenfalls von anderen Katzen herrühren.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagten verurteilt, die Katzen nicht auf das Grundstück der Kläger zu lassen. Das Gericht hat eine Besitzstörung der Kläger bejaht, da nach der Lebenserfahrung bereits eine Störung angesichts des natürlichen Verhaltens von Katzen zum Streunen anzunehmen sei. Davon könnten sie auch durch eine ständige Aufsicht nicht abgehalten werden, zumal nicht ersichtlich sei, daß die Beklagte zu 2) sich den ganzen Tag über zum Zwecke der Aufsicht im Garten aufhalte. Eine Pflicht der Kläger zur Duldung dieser Störung sei nicht ersichtlich. Wer ein Tier halte, müsse dafür Sorge tragen, daß andere davon weder gestört und belästigt würden.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholen. Die Beklagte zu 1) weist auf ihre fehlende Passivlegitimation mit der Begründung hin, sie sei lediglich Miteigentümerin des Grundstückes und daher nicht Störerin. Es fehle am Vortrag der Kläger, daß sie, die Beklagte zu 1), die Haltung der Katzen dulde. Die Beklagte zu 2) meint, hinreichend substantiiert und unter Beweisantritt vorgetragen zu haben, daß ihre Katzen nicht ihr Grundstück verließen daher die Kläger im Besitz ihres Grundstückes nicht störten. Daher müsse das Urteil des Landgerichts wegen fehlerhafter Verfahrensweise aufgehoben werden. Die Beklagte zu 2) behauptet, sie habe sich die erste Katze deshalb angeschafft, weil die Kläger sich über Ratten beschwert hätten. Es liege in der Natur einer Katze, daß sie sich vermehre.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Beklagten erklärt, sie verpflichteten sich, bis zum 30.9.1982 alle Katzen bis auf einen Kater abzuschaffen, der zudem bis zu diesem Zeitpunkt kastriert werden solle.

Die Beklagten beantragen,

  • unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage gegen die Beklagte zu 1) abzuweisen;
  • das angefochtene Urteil hinsichtlich der Beklagten zu 2) aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuweisen,
  • hilfsweise unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage gegen die Beklagte zu 2) abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie haben ihren im zweiten Rechtszuge angekündigten, die Klage erweiternden Antrag auf Schließung des Fensters des Kellers, in den die Beklagten die Tiere nunmehr hielten, lediglich im Hinblick auf die nicht gewahrte Zustellungsfrist nicht gestellt. In der Sache wiederholen sie ihren erstinstanzlichen Sachvortrag und verteidigen das angefochtene Urteil. Sie meinen, die Beklagte zu 1) hafte ebenfalls, da sie die Katzenhaltung auf ihrem Grundstück dulde und billige. Sie bestreiten, die Beklagten hätten auf ihre Bitten hin die erste Katze angeschafft.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ergänzend Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung hat in der Sache zum Teil Erfolg. Da die Kläger zudem ihren klageerweiternden Antrag allein im Hinblick auf die nicht gewahrte Zustellungsfrist nicht gestellt haben, war durch Teilurteil des Senats nur über denjenigen Sach- und Streitstand zu entscheiden, über den bereits das Landgericht befunden hat.

Die Kläger können gemäß § 1004 Abs. 1 BGB auf die Haltung der Katzen durch die Beklagten insoweit Einflu...

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