Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 14.03.2007; Aktenzeichen 4 O 40/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 24.02.2010; Aktenzeichen VIII ZR 71/09)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des LG Köln vom 14.3.2007 (4 O 40/06) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit i.H.v. 120 % des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt vom Beklagten Rückzahlung des Kaufpreises sowie Erstattung von Unterbringungskosten und sonstigen Verwendungen wie Tierarzt-, Hufschmiede-, Bewegungs-, Pensions- und Ausbildungskosten für die Stute "H.", die ihr Ehemann auf einer vom Beklagten am 29.1.2005 in W. veranstalteten Auktion ersteigert hat.

Der Beklagte ist ein anerkannter Pferdezuchtverband. Er organisiert in W. jährlich mehrere Auktionen, in deren Rahmen Pferde der Mitglieder des Beklagten versteigert werden. Den Auktionen des Beklagten liegen die allgemeinen Auktionsbedingungen des Beklagten zugrunde, aus denen sich ergibt, dass die Versteigerungen vom Beklagten veranstaltet werden, dass die im Rahmen der Auktion geschlossenen Verträge zwischen dem Ersteigerer und dem Beklagten als Kommissionär des Einlieferers zustande kommen und dass der Beklagte Auktionsgebühren erhält. In den Auktionsbedingungen heißt es außerdem, dass die jeweilige Auktion im Wege der öffentlichen Versteigerung stattfindet, bei der die Pferde als gebrauchte Sachen im Rechtssinne unter Ausschluss der Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufrechts gem. §§ 474 ff. BGB verkauft werden. Unter E - "Haftung des Verbandes" - sehen die Auktionsbedingungen vor, dass die Pferde "verkauft [werden] - wie besichtigt und geritten - unter Ausschluss jedweder Sachmängelhaftung".

Die Stute "H." wurde am 31.3.1999 auf dem Hof des Züchters I. geboren. Als Dreijährige wurde sie dem Zeugen L. zur Ausbildung übergeben. Danach wurde sie zunächst zur Zucht verwendet. Am 1.7.2004 übergab der Züchter I. die Stute erneut dem Zeugen L. zur weiteren Ausbildung. Am 6.12.2004 wurde "H." von dem Zeugen Dr. C. im Rahmen einer tierärztlichen Ankaufsuntersuchung für die im Januar 2005 stattfindende Versteigerung des Beklagten untersucht. In dem unter dem 6.12.2004 durch den Zeugen Dr. C. als Tierarzt erstellten Untersuchungsprotokoll (GA Bl. 97) findet sich eine Zeile mit dem Inhalt "6. Maulhöhle und Zähne: o. b. B.". Das Feld "o. b. B." wurde durch Dr. C. angekreuzt, weitere Eintragungen befinden sich in dieser Zeile nicht. "H." verblieb dann bis zum 17.1.2005 bei dem Zeugen L., von wo aus sie in die Auktionsställe des Beklagten verbracht wurde. Dort wurde sie vom 17.1.2005 bis zum Tag der Auktion, dem 29.1.2005 untergebracht. Während dieser Zeit wurde sie vom Zeugen Dr. C. erneut tierärztlich untersucht, durch den Stallmeister des Beklagten, den Zeugen M., betreut und vom Zeugen N. geritten und ausgebildet.

Am 29.1.2005 führte der Beklagte in der Q. in W. eine Auktion durch, die von dem Versteigerer K. geleitet wurde, und in deren Rahmen auch das Pferd "H." zur Versteigerung angeboten wurde. Der Ehemann der Klägerin bot im Rahmen der Auktion des Beklagten am 29.1.2005 telefonisch auf dieses Pferd und erhielt den Zuschlag. Aus dem Kaufpreis, den Kommissionsgebühren einschl. Versicherungsbeitrag und zzgl. MWSt. ergab sich ein Rechnungsendbetrag von 159.774, 75 EUR. Nach der Versteigerung teilte der Ehemann der Klägerin dem Beklagten mit, dass die Rechnung an die Klägerin geschickt werden solle. Die Kommissionsabrechnung vom 29.1.2005 (Anlage K 1, Anlagenheft Bl. 1) wurde an die Klägerin adressiert, die seit Jahren gute Kundin des Beklagten ist.

Am gleichen (so der Beklagte GA Bl. 31) bzw. am darauffolgenden Tag (so die Klägerin GA Bl. 90) wurde das Pferd "H." nebst Abstammungsnachweis und den Pferdepapieren übergeben; auf Veranlassung der Klägerin wurde das Pferd zunächst für einige Wochen in den Stall des Zeugen D. verbracht, der selbständiger Pferdeausbilder ist und das Pferd weiter ausbildete. Mitte März 2005 brachte die Klägerin das Pferd von dort aus in einen Pensionsstall in O..

Nach zwei bis drei Tagen im Pensionsstall in O. stellten sowohl die Klägerin als auch das Stallpersonal und die übrigen Pferdebesitzer fest, dass die Stute "H." im Stall und auf der Stallgasse "freikoppte". Als "Freikoppen" bezeichnet man eine bei Pferden vorkommende Verhaltensauffälligkeit, bei der die Pferde den Kopf frei in die Luft halten und sodann Luft durch die Speiseröhre in den Magen pressen. Die Verhaltensauffälligkeit des "Freikoppens" mindert den Zucht- und Wiederverkaufswert eines Pferdes und kann zu einer erhöhten Kolikanfälligkeit führen. Diese Verhaltensauffälligkeit besteht nicht von Geburt an, sondern kann spontan auftreten.

Am 19.4.2005...

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