Verfahrensgang

LG Köln (Entscheidung vom 18.01.2007; Aktenzeichen 86 O 35/05)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 18.01.2007 verkündete Zwischenurteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 86 O 35/05 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten, die Beklagte zu 1) zu 45 % und die Beklagte zu 2) zu 55 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des von ihr jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Klägerin macht gegenüber den Beklagten Zahlungsansprüche wegen der Mitgliedschaft in einem Pool von Rückversicherern geltend.

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die O Allgemeine Versicherung AG, sowie die Rechtsvorgängerinnen der Beklagten, die M J e l’B D di C e S S.p.A. sowie die N G C S.p.A. auf Seiten der Beklagten zu 1) und die E Societa di C e S S.p.A. auf Seiten der Beklagten zu 2) waren in den 70er Jahren an einem Pool von Rückversicherern beteiligt, der von der K F T Agency B.V. (L) mit Sitz in U verwaltet wurde. Insbesondere war L als sogenannter Coverholder aufgrund einer mit jedem Pool-Mitglied ("Subscriber") getroffenen Vereinbarung ("Memorandum of Agreement" - MoA) bevollmächtigt, für die am Pool teilnehmenden Versicherer Rückversicherungs- und Retrozessionsverträge, für deren Risiken Deckung auf dem P Markt gesucht wurde, abzuschließen, wobei an jedem solchen Vertrag, den die L für den Pool abgeschlossen hatte, jedes Pool-Mitglied in Höhe des zuvor vereinbarten Anteils beteiligt gewesen war.

Das englischsprachige "Memorandum of Agreement" - exemplarisch wird wegen des Inhalts auf die von der Rechtsvorgängerin der Klägerin abgeschlossene Vereinbarung, vorgelegt als Anlage K 1, verwiesen - enthielt u.a. folgende Bestimmungen (wiedergegeben in der zwischen den Parteien unstreitigen Übersetzung gemäß der Anlage K 5):

Artikel 1, letzter Absatz: "Der Coverholder entscheidet nach freiem Ermessen, was Gegenstand einer Rückversicherung ist und schließt Rückversicherungs- und Retrozessionsverträge nur im Namen des Unterzeichners ab; es wird jedoch vereinbart, dass im Fall der Beteiligung eines anderen Unterzeichners oder anderer Unterzeichner, für die der Coverholder tätig sein kann, der Coverholder die Rückversicherungs- und Retrozessionsverträge im Namen eines oder aller Unterzeichner abschließen kann; der jeweilige Rückversicherungsvertrag gilt jedoch als für alle Unterzeichner im Verhältnis ihres jeweiligen Pool-Anteils abgeschlossen, und jeder Unterzeichner wird im Verhältnis dieses Anteils von den jeweils anderen Unterzeichnern schadlos gehalten."

Artikel 4: "Der Unterzeichner erklärt sich damit einverstanden, dass die aufgrund dieses Vertrages abgeschlossenen Rückversicherungen den gleichen Risiken, Bedingungen, Konditionen, Klauseln (...), Bestimmungen, Änderungen oder Erweiterungen unterliegen, die zwischen dem Rückversicherten und den jeweiligen Führenden Rückversicherern vereinbart wurden; der Unterzeichner bestätigt, dass er sämtliche Sondervereinbarungen dieser Führenden Rückversicherer beachten wird, und zwar ungeachtet der Tatsache, dass dies dazu führen kann, dass gegen spezifische Bestimmungen dieses Vertrages verstoßen wird."

Artikel 6, letzter Absatz: "Der Coverholder darf den auf den Unterzeichner entfallenden Anteil an all diesen Schadenregulierungen im Namen des Unterzeichners vereinbaren und für die Bezahlung der entsprechenden Beträge die Mittel benutzen, die in seinen Büchern im Hinblick auf diesen Vertrag für den Unterzeichner gutgeschrieben sind; sollten diese Mittel nicht ausreichen, um die entsprechenden Forderungen zu begleichen, so ist der Unterzeichner bereit, dem Coverholder auf Anforderung den entsprechenden Differenzbetrag unverzüglich, aber in jedem Fall innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Anforderung, zu bezahlen."

Die vom L-Pool gezeichneten Verträge wurden durch in P sitzende Makler vermittelt, wobei im jeweiligen Jahr aus dem Mitgliederbestand des Pools als Vertreter zwei bis drei "führende" ("frontende") Unternehmen ausgesucht worden waren, die die einzelnen Rückversicherungs- und Retrozessionsverträge zeichneten und hiernach im Außenverhältnis zu 100% hafteten. Im Innenverhältnis zu den übrigen Pool-Mitgliedern sollte jedes führende Pool-Mitglied nur mit dem im "Memorandum of Agreement" vereinbarten Anteil haften. Zwischen den Pool-Mitgliedern bestanden keine schriftlichen Verträge. Ab 1980 wurden keine neuen Risiken mehr gezeichnet, sondern nur noch die zuvor geschlossenen Rückversicherungs- und Retrozessionsverträge durch L abgewickelt. Nachdem Ende des Jahres 1988 L seine Tätigkeit aufgegeben hatte, wurden die Unterlagen und Daten des Pools für alle Pool-Mitglieder zur Verwahrung in einen Trust gegeben.

Die Klägerin begehrt mit der ...

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