Verfahrensgang

AG Schleiden (Aktenzeichen 10 C 317/01)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 4.6.2002 verkündete Urteil des AG Schleiden – 10 C 317/01 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt die Einlösung einer sog. Gewinnzusage der Beklagten.

Die Beklagte mit Geschäftssitz in den Niederlanden betreibt einen Versandhandel und versucht Kunden mit Werbesendungen einschl. der Mitteilung, Gewinner eines jeweils näher bestimmten, nicht unerheblichen Bargeldpreises zu sein, zu einer Bestellung aus ihrem Warenangebot zu bewegen. So hat die Klägerin im Oktober 2001 mit einer Werbesendung eine Gewinnmitteilung über 4.200 DM erhalten, deren Auszahlung sie nunmehr verlangt, ohne im Zusammenhang damit Waren bestellt zu haben. Zuvor im Juni 2001 hatte die Klägerin bei der Beklagten nach Zugang einer anderweitigen Bargeldgewinnmitteilung allerdings Waren bestellt. Die Beklagte hatte gleichwohl die Verrechnung des Gewinns mit dem Preis für die bestellten Waren abgelehnt, ebenso wenig war der Gewinn ausgezahlt worden.

Gegenstand der vorliegenden Klage ist der der Klägerin mit der Werbesendung im Oktober übersandte „Ziehungsnachweis” vom 18.10.2001, in dem es wie folgt heißt:

AUSZAHLUNGSVORGANG

Nr. …

OFFIZIELLER ZIEHUNGSNACHWEIS

Bitte beachten!

Laut Ziehungs-Protokoll vom 18.10.2001 sind Sie Gewinnerin eines Bargeld-Preises!

Liebe Frau G.,

atmen Sie tief durch, Sie haben es geschafft!

Ja, jetzt steht es schwarz auf weiß.”

Name und Anschrift des Gewinners:

Frau

K.G.

Registriertes Gewinn-Protokoll

der offiziellen Ziehung (Nr. 1) am 18.10.2001

Die Preise und Gewinner wurden unter Aufsicht eines neutralen Jurors gezogen.

Auf Gültigkeit geprüft

(Stempelaufdruck:

juristisch geprüft!)

18.10.2001 (Unterschrift)

5 × Bargeld

3.100 DM-Bargeld …

2.000 DM-Bargeld …

4.200 DM-Bargeld …

4.900 DM-Bargeld …

1.000 DM-Bargeld …

5 namentlich genannte Gewinner

Zuteil.-Nr. … (Fiktiver Name)

Zuteil.-Nr. … (Fiktiver Name)

Zuteil.-Nr. … (K. G.)

Zuteil.-Nr. … (Fiktiver Name)

Zuteil.-Nr. … (Fiktiver Name)

In den Fußzeilen der Rückseite dieses Ziehungsnachweises finden sich kleingedruckt „Regeln”, u.a. dass der Adressat mit Ausstellen des Offiziellen Gewinn-Schriftstücks die auf seinen Namen gezogene Zuteilungs-Nummer erhalte, er durch Einsenden des blauen Kassenscheins den Erhalt seines Offiziellen Gewinn-Schriftstücks bestätige und dass die Höhe der zu vergebenden Preise unter Ausschluss des Rechtsweges im Ermessen der Beklagten liege.

Ein beigefügtes „Offizielles Gewinn-Schriftstück” enthält u.a. den hervorgehobenen Aufdruck „Antwort innerhalb 3 Tagen erforderlich!” und die Erklärung, dass man innerhalb 3 Tagen 4.200 DM an die Klägerin ausbezahlen wolle.

Die Klägerin hat bei dem für ihren Wohnsitz zuständigen AG Schleiden Klage auf Einlösung der Gewinnzusage gem. § 661a BGB eingereicht und für den Fall, dass ihr die beantragte Prozesskostenhilfe gewährt wird, beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.200 DM nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 der Diskont-Überleitungsgesetzes vom 9.6.98 seit dem 21.11.2001 zu zahlen.

Nach antragsgemäßer Gewährung der Prozesskostenhilfe ist der Beklagten mit der Terminsladung die Klage im März 2002 zugestellt worden.

Die Beklagte hat beantragt die Klage abzuweisen, und ihre Verteidigung darauf beschränkt, die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte zu rügen.

Das AG hat seine internationale Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 1a EuGVVO und eine Gewinnzusage der Beklagten gem. § 661a BGB bejaht und durch Urteil vom 3.6.2002, auf das i.Ü. verwiesen wird, der Klage antragsgemäß stattgegeben.

Gegen dieses ihr am 10.6.2002 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 10.7.2002 Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Fristverlängerung am 12.9.2002 begründet. Sie wiederholt die Rüge der fehlenden internationalen Entscheidungszuständigkeit, bezieht sich hilfsweise zur Sache auf die auf der Rückseite des „Ziehungsnachweises” abgedruckten „Spielregeln” und beantragt unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten der Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der zu den Akten gereichten Urkunden verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Das zulässige Rechtsmittel der Beklagten ist unbegründet.

Im Ergebnis mit Recht hat das AG seine internationale Zuständigkeit sowie das Vorliegen der Voraussetzungen des § 661a BGB bejaht und demgemäss die Beklagte zur Auszahlung des der Klägerin mitgeteilten Bargeldgewinns von 4.200 DM = 2.147,43 Euro nebst den verlangten Verzugszinsen verurteilt.

I. Zutreffend ist die Auffassung des AG, die der überwiegenden R...

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