Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 22 O 415/18)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 09.09.2020; Aktenzeichen VIII ZR 255/19)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 14. Februar 2019 verkündete Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 22 O 415/18 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts Köln sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien waren durch einen Leasingvertrag betreffend das Fahrzeug A Typ B verbunden, der aufgrund eines entsprechenden Leasingantrages des Klägers vom 2.5.2017 zustande kam. Auf den Inhalt des Leasingvertrages nebst den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Leasing von Kraftfahrzeugen (Anlage K1) wird Bezug genommen.

In der Nacht vom 7.6.2018 auf den 8.6.2018 wurde das in Rede stehende Leasingfahrzeug vor der Haustür des Klägers entwendet. Der Leasingvertrag wurde daraufhin mit Schreiben vom 5.7.2018 durch die Beklagte unter Bezugnahme auf Ziffer X.6 der AGB gekündigt. Gleichzeitig wurde eine Abrechnung mit einem Gutschriftbetrag in Höhe von brutto 1.890,72 Euro aufgestellt (Anlage B2).

Der Kläger hatte für das Leasingfahrzeug bei der C Allgemeine Versicherungs AG (C) eine Vollkaskoversicherung auf Neupreisbasis abgeschlossen. Wegen des Inhalts der Vollkaskoversicherung wird auf die zur Akte gereichten Vertragsunterlagen (Anlage K10) Bezug genommen.

Nach einer Bewertung der Firma D lag der Netto-Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges im Zeitpunkt des Diebstahls bei 66.974,79 Euro (Anlage K4). Unter dem 08.08.2018 teilte die C dem Kläger mit, dass sie einen Betrag in Höhe von 95.941,18 Euro auf das Konto der Beklagten überwiesen habe (Anlage K5 a).

Auf Aufforderung des Klägers teilte die Beklagte den Ablösewert mit 63.925,71 Euro mit (Anlage K8/B4).

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass der Beklagten die über den Ablösewert hinausgehende Versicherungsleistung in Höhe von 32.015,47 Euro nicht zustehe, da dieser Mehrbetrag allein auf die von ihm abgeschlossene und bezahlte Vollkaskoversicherung auf Neupreisbasis zurückzuführen sei. Die Beklagte sei deshalb in Höhe dieses Betrages ungerechtfertigt bereichert.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilten, an ihn 32.015,47 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.09.2018 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.239,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.09.2018 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Rechtsauffassung vertreten, dass ihr als Eigentümerin des PKW die gesamte Versicherungsleistung zustehe. Als Trägerin des versicherten Risikos habe sie auch Anspruch auf die gesamte darauf entfallende Entschädigung. § 285 BGB umfasse nicht nur das Surrogat in Höhe des Wiederbeschaffungswertes des untergegangenen Gegenstands, sondern auch das sogenannte commodum ex negotiatione.

Die Beklagte nimmt insoweit Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu ähnlich gelagerten Fallgestaltungen sowie auf die Entscheidungen verschiedener Obergerichte.

Mit Urteil vom 14.2.2019, auf das wegen der weiteren Einzelheiten und tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil es an einer ungerechtfertigten Bereicherung der Beklagten fehle. Die Leistungen aus der Vollkaskoversicherung stünden grundsätzlich in voller Höhe der Beklagten als Eigentümerin des Fahrzeugs zu. Das Landgericht hat sich insbesondere der Argumentation des Oberlandesgerichts Köln vom 30.8.2019 - 15 U 47/18 - angeschlossen.

Der Kläger verfolgt seinen erstinstanzlich begehrten Anspruch weiter und beantragt die Zulassung der Revision.

Er vertritt die Ansicht, dass das Landgericht verkannt habe, dass vorliegend die Wertung des § 285 BGB nicht anwendbar ist, weil sich die Versicherungsleistung nicht auf den geschuldeten Gegenstand bezogen habe. Denn die Versicherungsleistung sei nicht auf den Wert des Fahrzeugs in seinem tatsächlichen Zustand zum Zeitpunkt des Untergangs hin, sondern auf einen hypothetischen Zustand in der Vergangenheit hin erfolgt. Der Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehe bereits deshalb fehl, weil dieser einen Sachverhalt zu beurteilen gehabt habe, der sich nach § 88 VVG gerichtet habe und es im dortigen Fall eindeutig nur um das Sachinteresse gegangen sei. Außerdem habe die Beklagte selbst im Leasingvertrag Ziff. X 6 eine Regelung für den Fall der vorzeitigen Kündigung wegen Untergangs der versicherten Sache gewählt, die auf Naturalrestitution hinauslaufe. Daran müsse sie sich festhalten lassen und könne nicht im Nachhinein davon profitieren, dass er, der Kläger, überobligation...

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