Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Berufung auf nichtige Treuhandvollmacht bei späterer eigener Vertragserneuerung

 

Verfahrensgang

LG Aachen (Urteil vom 25.09.2003; Aktenzeichen 1 O 193/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 28.03.2006; Aktenzeichen XI ZR 239/04)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des LG Aachen vom 25.9.2003 - 1 O 193/03 - wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben auch die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Kläger wenden sich gegen die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus einer notariellen Urkunde vom 6.6.1991.

Die Kläger erwarben 1991 im Rahmen eines Anlagemodells eine Eigentumswohnung in dem Neubauobjekt T.-Straße in B. Den Kaufpreis finanzierte die Beklagte. Mit Urkunde vom 22.5.1991 des Notars Dr. X. in N. (Anlage K 2) boten die Kläger der T. Steuerberatungs-GmbH in L. (nachfolgend nur noch T.) den Abschluss eines umfassenden Geschäftsbesorgungsvertrages zum Erwerb der Eigentumswohnung an und erteilten ihr in Ausführung des Geschäftsbesorgungsvertrages Vollmacht zur Vornahme aller Rechtsgeschäfte, Rechtshandlungen und Maßnahmen, die für den Eigentumserwerb und ggf. die Rückabwicklung erforderlich oder zweckmäßig erschienen. Unter anderem wurde die Geschäftsbesorgerin bevollmächtigt, namens und für Rechnung der Kläger den Grundstückskauf- und Werklieferungsvertrag zum Erwerb der noch bezugsfertig zu errichtenden Eigentumswohnung sowie die Darlehensverträge für die Finanzierung einschließlich aller erforderlichen Sicherungsverträge abzuschließen. Die Geschäftsbesorgerin nahm das Angebot an. Gemäß notarieller Urkunde vom 6.6.1991 (Anlage K 1) bestellte die Voreigentümerin die nach § 800 ZPO vollstreckbare Grundschuld, während die Kläger - vertreten durch die T., "diese handelnd aufgrund Vollmacht vom 22.5.1991, zu UR-Nr. ... des Notars Dr. L.X. in N. die in Ausfertigung vorlag und in beglaubigter Ablichtung als Anlage zu dieser Urkunde genommen wurde" - die persönliche Haftung in Höhe des Grundschuldbetrages und der Zinsen übernahmen und sich insoweit der Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen unterwarfen. Eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde wurde der Beklagten am 7.6.1991 erteilt und am 16.2.1993 mit dem Vermerk versehen, dass die Kläger als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden seien und der Beklagten die vollstreckbare Ausfertigung daher "sowohl in dinglicher als auch in persönlicher Hinsicht" zum Zwecke der Zwangsvollstreckung für Hauptsumme, Zinsen und Nebenleistungen erteilt werde. Während die Kläger bei Abschluss des Darlehensvertrages vom 21./24.6.1991 (Anlage K 15) noch von der T. vertreten wurden, haben sie später (am 4.10.1998) selbst neue Darlehensverträge mit der Beklagten abgeschlossen, durch welche der Darlehensvertrag vom 24.6.1991 ersetzt wurde (Bl. 93 ff. GA). In den neuen Darlehensverträgen - mit Verpflichtung zur Eintragung einer Grundschuld nach Vorgaben der Bank (Bl. 95/100 GA) - haben die Kläger zugleich die Verpflichtung zur Übernahme der persönlichen Haftung für die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des Grundschuldbetrages (einschließlich Nebenleistungen und Zinsen) sowie zur Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung auch in das persönliche Vermögen übernommen (Bl. 104 GA, unter Ziff. 5 der Darlehensbedingungen).

Mit der Klage haben die Kläger sowohl Angriffe gegen die Wirksamkeit des Vollstreckungstitels geführt als auch materiell-rechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch geltend gemacht. Die Beklagte hat in erster Linie die Abweisung der Klage, hilfsweise im Wege der Widerklage die Verurteilung der Kläger zur Zahlung der per 15.7.2003 auf 127.631,38 DM bezifferten Darlehensforderung nebst Zinsen beantragt.

Mit Urteil vom 25.9.2003, auf das hinsichtlich des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes einschließlich der gestellten Anträge und der rechtlichen Würdigung durch die Zivilkammer Bezug genommen wird, hat das LG die Klage abgewiesen.

Mit der Berufung verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren in vollem Umfang unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiter. Sie meinen, bei rechtsfehlerfreier Handhabung hätte das LG der Klage stattgeben und die Hilfswiderklage abweisen müssen. Vertrauensschutz auf eine wirksame Bevollmächtigung der Geschäftsbesorgerin könne die Beklagte schon angesichts des Schutzzwecks der Nichtigkeit der Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz sowie Beteiligung der Beklagten an der unerlaubten Rechtsberatung der Geschäftsbesorgerin nicht beanspruchen. Der Inhalt der Notarurkunde vom 6.6.1991 sei auch deshalb kein geeigneter Anknüpfungspunkt für ein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten, weil nicht feststehe, dass der Beklagten bei Abschluss des Dar...

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