nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

UWG-Recht. „AktivPlus”

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Postwurfbewerbung des eigenen Tarifs (hier: AktivPlus) eines Telefondienstanbieters mit den Aussagen „Clever sparen” und/oder „Spartarif” und/oder „Super-Spartarif” und/oder „Jetzt heißt es sparen, sparen, sparen…mit AktivPlus” handelt es sich nicht um einen Fall vergleichender Werbung. Diese Werbung ist wegen fehlender Bezugnahme auf Mitbewerber und deren Tarife auch nicht irreführend im Sinne von § 3 UWG.

 

Normenkette

UWG §§ 2-3; EGRL 55/97 EG Art. 3a; EGRL 55/97 EG Art. 2a

 

Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 81 O 55/00)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 07. Juli 2000 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 81 O 55/00 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Urteil nach erfolgter Teilerledigungserklärung der Parteien insgesamt wie folgt neu gefasst wird:

Es wird festgestellt, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten nicht verpflichtet ist, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs den Tarif „AktivPlus” wie nachstehend in Schwarz-/Weiß-Kopie wiedergegeben mit den Angaben

  • „Clever sparen”
  • und/oder

    „Spartarif”

  • und/oder

    „Super-Spartarif”

  • und/oder

    „Jetzt heißt es sparen, sparen, sparen … mit AktivPlus!”

zu bewerben und/oder bewerben zu lassen:

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch unwiderrufliche, unbefristete und unbedingte selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.

 

Tatbestand

Die Klägerin, die D. T. AG, und die Beklagte, die M. Communikationstechnik GmbH, sind unmittelbare Wettbewerber auf dem Gebiet der Vermittlung von Telefongesprächen im Festnetz. Ende Februar 2000 ließ die Klägerin das im Urteilstenor in Schwarz-/Weiß-Kopie wiedergegebene Werbefaltblatt per Postwurf an bundesdeutsche Haushalte verteilen. Darin bewarb die Klägerin ihren Tarif „AktivPlus” mit den im Urteilstenor wiedergegebenen Aussagen „Clever sparen”, „Spartarif”, „Super-Spartarif” und „Jetzt heißt es sparen, sparen, sparen … mit AktivPlus!” (im folgenden: „Spar-Aussagen”). Das nahm die Beklagte zum Anlass, die Klägerin mit Schreiben vom 09.03.2000 abzumahnen und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung zu fordern. In der Abmahnung heißt es unter anderem:

„Meine Mandantin hat Kenntnis von Ihrer Werbebroschüre erlangt, die sich auf den Tarif „Aktiv Plus” bezieht und mit der blickfangmäßig hervorgehobenen Aussage:

„Clever sparen mit dem Super-Spartarif AktivPlus”

überschrieben ist.

In dem Werbeflyer befindet sich eine Antwortkarte, auf der es heißt:

„Jetzt heißt es

sparen, sparen, sparen …

mit AktivPlus!”

Die vorbezeichneten Aussagen sind gemäß § 3 UWG irreführend.

Die in Ihrer Werbung verwendete Bezeichnung „Spartarif” bzw. „Super-Spartarif” ist irreführend, da ein nicht unbeachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise diese dahingehend versteht, daß man bei der Inanspruchnahme des Tarifs „AktivPlus” Geld sparen kann, welches man bei den anderen Anbietern hätte bezahlen müssen. Es handelt sich demnach um eine Spitzenstellungsbehauptung, deren Zulässigkeit voraussetzen würde, daß Ihr vorbezeichneter Tarif verglichen mit den Tarifen der Konkurrenz während aller Gesprächszeiten am günstigsten ist.

Das ist – wie Sie wissen – nachweislich nicht der Fall.

Vielmehr kann man mit dem Tarif „AktivPlus” zu keiner Zeit am günstigsten telefonieren. Es entspricht demnach nicht den Tatsachen, daß der Kunde bei der Nutzung des Tarifs „AktivPlus” in jedem Fall spart. Dies gilt um so mehr, als im Rahmen des vorbezeichneten Tarifs eine Grundgebühr in Höhe von 9,90 DM fällig wird, sodaß die Günstigkeit Ihres Angebotes auch von dem Telefonierverhalten der Kunden abhängig ist. So wirkt sich für einen „Wenigtelefonierer” eine Grundgebühr hinsichtlich der Preisgünstigkeit der Telefonate grundsätzlich negativ aus.

Die Bezeichnung „Spartarif” kann auch nicht als Hinweis auf die allgemeine Preisgünstigkeit verstanden werden (vgl. OLG Köln, Urteil vom 14.10.1998, Az.: 6 U 86/98, LG Köln, Urteil vom 01.07.1999, Az.: 31 O 305/99).”

Nach dem Inhalt der von der Beklagten vorbereiteten, von der Klägerin aber nicht abgegebenen Unterlassungsverpflichtungserklärung verlangte die Beklagte von der Klägerin – soweit das Unterlassungsbegehren in Rede steht –, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Informations- und Werbezwecken den Tarif „AktivPlus” mit den Aussagen: „Clever sparen” und/oder „Spartarif” und/oder „Super-Spartarif” und/oder „Jetzt heißt es sparen, sparen, sparen … mit AktivPlus!” zu bewerben oder bewerben zu lassen.

Die Klägerin hat die...

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