Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellungsklage gegen (Haftpflicht-)Versicherung des Rechtsanwaltes; Anforderungen an den Inhalt eines Mahnbescheides für Unterbrechung der Verjährung von Schadensersatzansprüchen aus einem Architektenvertrag

 

Normenkette

ZPO §§ 256, 693; VVG § 156; BGB §§ 638-639

 

Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 20 O 542/99)

 

Tenor

Das Versäumnisurteil des Senats vom 1.12.2000 bleibt aufrechterhalten.

Die (weiteren) Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 52.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Sicherheiten können auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht Ansprüche aus Anwaltshaftung gegen den Beklagten zu 1) und dessen Haftpflichtversicherung, die Beklagte zu 2), geltend.

Ende 1988 schloss sie mit dem Architekten Sch. einen schriftlichen Vertrag, der jenen zur Erbringung der Leistungsphasen 1–9 gemäß § 15 HOAI betreffend den Neubau eines Einfamilienhauses in L. verpflichtete. Gemäß 10.1. der allgemeinen Vertragsbestimmungen galt mangels abweichender Vereinbarung für die Verjährung der Ansprüche der Klägerin gegen den Architekten die gesetzliche Regelung in § 638 BGB.

Der Beklagte zu 1) war bis 1998 als Rechtsanwalt zugelassen und tätig. Bis dahin war er der ständige anwaltliche Berater und Vertreter der Klägerin. Insbesondere vertrat er diese auch bezüglich aller das Bauvorhaben betreffenden Rechtsangelegenheiten.

Ende 1990 wurde der Dachstuhl errichtet und anschließend das Dach eingedeckt. Weil die Klägerin Bedenken an der ordnungsgemäßen Ausführung der Arbeiten hatte, beauftragte sie auf Anraten des Beklagten zu 1) eine (andere) Architektin mit der Überprüfung dieser Arbeiten. Anfang April 1991 beantragte der Beklagte zu 1) beim LG Köln ein selbstständiges Beweisverfahren gegen den Zimmerer, den Dachdecker und den Architekten Sch. Nach Zustellung des Antrages bot dieser über einen Rechtsanwalt Mitte April die Vertragsauflösung an. Am 22.4.1991 nahm er noch die Arbeiten des Zimmerers als fachtechnisch und sachlich richtig ab. Am 24.4.1991 wurde der Architektenvertrag einvernehmlich aufgehoben.

Einen Tag später erließ das LG in dem selbstständigen Beweisverfahren einen Beweisbeschluss – 18 OH 1/91 –. Der Sachverständige K. erstellte unter dem 17.6.1991 ein Gutachten über die Zimmererarbeiten, wonach Mängel i.H.e. Beseitigungsaufwandes von fast 50.000 DM vorlagen, die so offensichtlich waren, dass sie sofort erkennbar waren; vorwiegend waren sie auf mangelnde Bauaufsicht zurückzuführen. Unter dem 17.7.1991 erstellte der Sachverständige L. ein Gutachten über die Dachdeckerarbeiten. Danach lagen Mängel vor, deren Beseitigung etwas über 40.000 DM kosteten. Alle Mängel konnten durch die Bauaufsicht erkannt werden.

Der Beklagte zu 1) hatte bereits unter dem 20.6.1991 die Haftpflichtversicherung des Architekten Sch. angeschrieben und über den Sachverhalt einschließlich des laufenden Beweisverfahrens informiert. In der Folgezeit fanden Verhandlungen statt, die zu einem ersten Ortstermin am 21.10.1991 führten. Daran nahm als Vertreter der Haftpflichtversicherung des Architekten Herr A. teil.

In der Folgezeit wies der Beklagte zu 1) Herrn A. auf verschiedene Schadensersatzansprüche hin und bat um Bestätigung der Haftung dem Grunde nach. Die Beteiligten diskutierten darüber, ob der gesamte Dachstuhl abgerissen werden musste oder zumindest teilweise wieder verwandt werden konnte.

Am 15.1.1992 übersandte die Haftpflichtversicherung des Architekten Sch. an den Beklagten zu 1) einen Scheck über 10.000 DM „als Akontozahlung zur beliebigen Verrechnung auf die erhobenen Ansprüche ohne Anerkenntnis einer Haftung und ohne Präjudiz”. Das Schreiben ging am 20.1.1992 beim Beklagten zu 1) ein.

Mit Schreiben vom 17.2.1992 teilte der Beklagte zu 1) der Klägerin mit, Herr A. habe den vereinbarten Termin nicht wahrnehmen können; neuer Termin sei auf den 26.2.1992 vereinbart. Über einen Rechtsanwalt habe Herr A. darüber hinaus ausrichten lassen, er habe den Versuch aufgegeben, eine Liste über eventuell noch zu verwendendes Holz zu erstellen. Somit könne nunmehr völlig problemlos das Dach, der Dachstuhl und der Drempel abgerissen werden. Die entsprechenden Arbeiten erfolgten dann auch in der Folgezeit.

Im November 1992 teilte der Beklagte zu 1) Herrn A. mit, im Zusammenhang mit einem Wasserschaden habe sich herausgestellt, dass auf Anweisung des Architekten Sch. die Drainage und die darüber liegende Abdeckung mit Boden nicht fachgerecht ausgeführt worden sei. Mitte Dezember fand in Anwesenheit von Herrn A. ein Ortstermin statt. Der Architekt Sch. und die bauausführende Firma verpflichteten sich, die Klägerin von den gesamten Kosten der Feststellung und Beseitigung dieses Mangels freizustellen bzw. ihr diese Kosten zu erstatten.

Mitte Februar 199...

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