Entscheidungsstichwort (Thema)

Hausverbot gegenüber Geschäftsführer des Mitbewerbers

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Klagebefugnis gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG steht der jeweiligen Gesellschaft, nicht aber ihrem Geschäftsführer persönlich zu.

2. Das Aussprechen eines Hausverbots gegen eine Privatperson ist grundsätzlich zulässig, wenn die Räumlichkeiten nicht unter Verzicht auf eine Prüfung im Einzelfall gegenüber einem allgemeinen Publikum eröffnet sind.

3. Die Erteilung eines Hausverbots gegenüber dem Geschäftsführer eines Mitbewerbers ist bei dem Verkehr eröffneten Räumlichkeiten nur zulässig, wenn hierfür maßgebliche Interessen des Hausrechtsinhabers sprechen.

 

Normenkette

BGB §§ 823, 858-860, 1004; UWG § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Nr. 4, § 8 Abs. 3 Nr. 1

 

Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 84 O 7/18)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 05.09.2018 (Az. 84 O 7/18) unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Das Versäumnisurteil des Landgerichts vom 11.04.2018 (84 O 7/18) wird aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass der Klageantrag zu 1 erledigt ist, soweit dieser von der Klägerin zu 2 geltend gemacht worden ist.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 2 einen Betrag in Höhe von 911,48 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.08.2017 zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Gerichtskosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1 und die Beklagte zu je 1/2. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2 trägt die Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt der Kläger zu 1 zu 1/2. Eine weitere Kostenerstattung findet nicht statt.

III. Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts Köln, soweit die Berufung zurückgewiesen worden ist, sind vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin zu 2 und die Beklagte vermitteln bundesweit Studienplätze der Humanmedizin, Zahnmedizin und Tiermedizin an ausländischen Hochschulen. Dieses Angebot richtet sich auch an Interessenten, die aufgrund ihrer Abiturnote in Deutschland nur geringe Chancen haben, zeitnah einen Studienplatz zu erhalten. Sie haben sich gegenseitig in zahlreichen wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen mit unterschiedlichem Erfolg auf Unterlassung und Folgeansprüche in Anspruch genommen.

Der Kläger zu 1 war Geschäftsführer der Klägerin zu 2. Nach Zustellung der Klage ist er als Geschäftsführer ausgeschieden, was am 24.04.2018 Im Handelsregister bekannt gemacht worden ist. Der Kläger zu 1 betrat die Räume der Beklagten zu keinem Zeitpunkt und versuchte dies auch nicht.

Mit nachstehend wiedergegebenem Schreiben vom 19.07.2017 erteilte die Beklagte dem Kläger zu 1 ein Hausverbot für die Räumlichkeiten C. Straße, L. und V.-Straße, L.:

((Abbildungen))

In den Räumlichkeiten V.-Straße, L. befinden sich der im Handelsregister angegebene Sitz der Beklagten und deren Büroräume. Interessenten werden nach Absprache eines Termins in den Büroräumen empfangen. Die Räume C. Straße, L., nutzt die Beklagte zur Durchführung von Aufnahmetests und für Vorbereitungskurse für das Medizinstudium im Ausland. Interessenten, die an einem Vorbereitungskur oder einer ebenfalls angebotenen Informationsveranstaltung teilnehmen wollen, müssen sich zuvor bei der Beklagten anmelden.

Die Kläger, die das Hausverbot für unberechtigt und unbegründet halten, mahnten die Beklagte mit Schreiben vom 24.07.2017 (Anlage K 3) erfolglos ab.

Die Kläger sind der Ansicht gewesen, das Aussprechen eines Hausverbots sei unzulässig und behindere die Kläger gezielt im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG. Das Hausverbot sei allerdings auch zivilrechtlich gemäß § 823 BGB unzulässig.

Mit der vorliegenden Klage haben die Kläger zunächst begehrt, dass die Beklagte es unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen hat, den Zugang der Kläger zu den durch die Beklagte genutzten Räumlichkeiten an der Anschrift C. Straße, L., und/oder V.-Straße, L. zu verhindern, wenn dies geschieht wie nachfolgend dargestellt: (es folgt das oben wiedergegebene Schreiben vom 19.07.2017). Nach dem Ausscheiden des Klägers zu 1 haben die Kläger den Unterlassungsantrag in der Hauptsache für erledigt erklärt. Ferner begehren die Kläger Erstattung der Abmahnkosten nach einem Streitwert von 50.000,00 EUR, einer 1,3 Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer, mithin einen Betrag in Höhe von 1.822,96 EUR.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 11.04.2018 ist die Klage antragsgemäß durch Versäumnisurteil abgewiesen worden, gegen das die Kläger frist- und formgerecht Einspruch eingelegt haben.

Die Kläger haben beantragt,

1. das Versäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 11.04.2018 (84 O 7/18) aufzuheben;

2. festzustellen, dass der ursprüngliche Klageantrag zu I. in der Hauptsache erledigt ist;

3. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger einen Betrag in Höhe von 1.822,96 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunk...

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