rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Behandlung von Oder-Konten im Erbfall

 

Leitsatz (amtlich)

Wird ein Girokonto auf den Namen beider Ehegatten als Oder-Konto geführt, spricht eine Vermutung nach § 430 BGB zugunsten einer hälftigen Beteiligung beider am Guthaben zum Zeitpunkt des Versterbens des einen Gatten. Für Oder-Wertpapier-Depotkonten gilt dies nicht, auch nicht vor § 742 BGB. Hier ist vom Überlebenden erforderlichenfalls entsprechender Beweis zu führen.

 

Normenkette

BGB §§ 430, 742

 

Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 28 O 440/97)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 3. März 1999 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 28 O 440/97 – wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 195.000,– DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet. Der Beklagten bleibt nachgelassen, Sicherheit auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist die zweite Ehefrau, die Beklagte die Tochter aus der ersten Ehe des am 9.11.1995 verstorbenen Herrn E.G.. Der Erblasser war mit der Klägerin sei 1988 verheiratet gewesen. Die Eheleute hatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt. Am 9.2.1989 hatten die Eheleute G. einen Erbvertrag geschlossen, durch den die Parteien je zur Hälfte zu Erbinnen nach Herrn G. bestimmt wurden. Zugunsten der Klägerin war ein Vorausvermächtnis ausgesetzt, wonach ihr nach dem Tode ihres Ehemannes der gesamte Hausrat und alle persönlichen Gebrauchsgegenstände ohne Anrechnung auf den Erbteil zufallen sollten. Für den Fall des Vorversterbens von Herrn G. war Testamentsvollstreckung angeordnet und die Klägerin zur Testamentsvollstreckerin bestimmt. In dieser Eigenschaft sollte die Klägerin den Nachlass nach ihrem freien Ermessen auseinandersetzen mit Ausnahme des Hausgrundbesitzes M.weg 11; dieser war auf die Lebensdauer der Klägerin von der Auseinandersetzung ausgeschlossen. Hinsichtlich der Bindungswirkung hatten die Eheleute G. in Ziffer V des Erbvertrages folgendes bestimmt:

  1. „Wir nehmen die Erklärungen, mit denen wir uns gegenseitig zu Erben eingesetzt haben, mit erbvertraglicher Bindung gegenseitig an. Der Notar hat uns auf die Bedeutung dieser Bindung hingewiesen. ……….
  2. Die Regelung der Erbfolge nach dem Längstlebenden von uns ist für Frau M. G. insofern mit erbvertraglicher Bindung vereinbart, als P. G. den Anteil von Frau M. G. am Grundbesitz in K., M.weg 11, K., bzw. dessen Surrogat erhalten muß und P. G. im übrigen mindestens zur Hälfte des Nachlasses von Frau M. G. auch wertmäßig Erbin bleiben muß. Im übrigen sind alle weiteren Verfügungen einseitig getroffen und sollen nur testamentarisch wirken; sie können als jederzeit von jedem von uns widerrufen oder geändert werden, auch nach dem Tode eines von uns.”

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Erbvertrages wird auf Bl. 2-5 des Anlagenhefts (nachfolgend: AH) Bezug genommen.

Zum Zeitpunkt des Erbfalles unterhielten die Eheleute G. bei der D. Bank in K. zwei auf sie lautende Oder-Wertpapierdepotkonten und ein Oder-Girokonto. Auf dem Oder-Girokonto mit der Nr. …. befand sich beim Tod des Erblassers ein Guthaben von 19.851,– DM. Die Oder-Wertpapierdepotkonten wiesen Guthaben von 4.80.515,47 DM (Konto- Nr. ….) und 152.199,60 DM (Konto- Nr. ….) auf. Diese Depots waren ursprünglich von dem Erblasser und seiner ersten Ehefrau als Oder-Konten angelegt und nach deren Tod im Jahre 1985 von dem Erblasser als Einzelkonten weitergeführt worden. Am 18.3.1993 wurden sie in Gemeinschaftskonten der Eheleute G. umgewandelt.

Im Zuge der Erbauseinandersetzung zahlte die Klägerin im Januar 1996 die Hälfte der sich auf den vorgenannten Konten befindenden Guthaben an die Beklagte aus. Mit Anwaltsschreiben vom 4.2.1997 forderte sie von der Beklagten die Rückzahlung eines Betrages von 162.641,52 DM mit der Begründung, in Unkenntnis der Rechtslage mit der Beklagten die Bankguthaben hälftig geteilt zu haben. Die Beklagte wies die Ansprüche der Klägerin zurück, weshalb die Klägerin Klage erhoben hat.

Die Klägerin hat vorgetragen, die Hälfte der auf den drei Oderkonten befindlichen Guthaben habe ihr bereits zu Lebzeiten des Erblassers gehört, so dass der Beklagten als Erbin der Hälfte des Nachlasses lediglich ein Viertel dieser Guthaben zustehe. Bei der Umwandlung der auf den Namen des Erblassers lautenden Einzelkonten in Oder-Konten am 18.3.1993 habe zwischen ihr und dem Erblasser, so hat die Klägerin behauptet, Einigkeit darüber bestanden, dass die Guthaben ihnen je zur Hälfte zustehen sollten. Von dem Oder-Girokonto, auf welches auch die Mieteinnahmen aus dem Hausgrundstück geflossen seien, hätten sie und der Erblasser gemeinsam gewirtschaftet. Das private Girokonto des Erblassers sei am 10.9.1990 und ihr eigenes privates G...

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