Verfahrensgang

LG Aachen (Urteil vom 25.07.2007; Aktenzeichen 42 O 207/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 17.07.2009; Aktenzeichen V ZR 254/08)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25.7.2007 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des LG Aachen - 42 O 207/05 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von den Ansprüchen der Eigentümer, über deren Grundstücke eine Energieversorgungsleitung der Klägerin mit den nachfolgend bezeichneten Lichtwellenleiter-Kabeln verläuft, insoweit freizustellen, als die Ansprüche auf den Vorschriften der §§ 57 Abs. 2 Satz 2 TKG (1996), 76 Abs. 2 Satz 2 TKG und auf der Nutzung dieser Kabel durch die Beklagte zu Zwecken der Telekommunikation beruhen:

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Die weitergehende Berufung der Beklagten sowie die Berufung der Klägerin werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits in beiden Instanzen werden der Klägerin mit 60 %, der Beklagten mit 40 % auferlegt.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Jeder Partei wird nachgelassen, die gegen sie betriebene Zwangsvollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit i.H.v. 120 % der aufgrund dieses Urteils gegen sie vollstreckbaren Summe abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

A. Die Klägerin ist ein dem S-Konzern zugehöriges Energieversorgungsunternehmen, welches u.a. Hochspannungsfreileitungen betreibt. Sie ist Rechtsnachfolgerin der ebenfalls konzernangehörigen S.F. AG (vormals firmierend als S.O. AG), die ihrerseits den u.a. die Sparten "Bau und Betrieb von Netzanlagen zur Übertragung von Strom" sowie "Bau und Betrieb der Telekommunikationsnetze" umfassenden Unternehmensbereich "Übertragungsnetz Strom" ausgegliedert und auf die Klägerin übertragen hat.

Beginnend mit den neunziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts wurde das existierende S.-Hochspannungsfreileitungsnetz in zunehmendem Maß mit für Zwecke der Telekommunikation nutzbaren Lichtwellenleiterkabeln (im Folgenden: LWL-Kabel oder LWL-Fasern) ausgestattet. Soweit sie nicht für betriebsinterne Steuerungszwecke der Stromversorgung benötigt wurden, wurden die LWL-Fasern an Drittunternehmen - die sog. "Carrier" - vermietet, welche diese als Übertragungswege für das öffentliche Angebot von Telekommunikationsdienstleistungen nutzen konnten. Bei der Beklagten handelt es sich um ein solches Drittunternehmen, welches unter Inanspruchnahme u.a. der LWL-Kabel der Klägerin ein Telekommunikationsnetz betreibt. Hierzu hat sie mit der S.O. AG als Rechtsvorgängerin der Klägerin am 30.11./19.12.2000 den aus den Anlagen K 2 und K 3 (Bl. 38-46 d.A.) ersichtlichen Nutzungsvertrag geschlossen, in dem unter § 3 Abs. 3 die nachstehende Regelung getroffen ist:

"B. stellt S.O. von allen Ansprüchen frei, die von Dritten gegen S. aufgrund der Nutzung der LWL-Fasern durch die B. geltend gemacht werden."

Die zitierte Vertragsbestimmung versteht sich vor dem Hintergrund, dass den Eigentümern der Grundstücke, über welche die mit LWL-Kabeln ausgerüsteten Hochspannungsfreileitungen der S. geführt werden, für die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke durch die erstmals zu Telekommunikationszwecken erweitert genutzten Leitungen Ausgleichsansprüche nach Maßgabe von § 76 Abs. 2 Satz 2 TKG in der seit 2004 geltenden Fassung bzw. von § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG in der bis dahin geltenden Fassung von 1996 (im Folgenden: a.F.) zustehen. Derartige Ansprüche der Eigentümer der Leitungsgrundstücke bestehen sowohl nach § 76 Abs. 2 Satz 2 TKG in der Neufassung als auch - nach der Entscheidung des BGH vom 17.6.2005 (V ZR 202/04; veröffentlicht u.a. in: NJW-RR 2005, 1683 - 1687) - gem. § 57 Abs. 2 TKG in der vorangegangenen Fassung gleichermaßen entweder ggü. dem Energieversorgungsunternehmen als Eigentümer des Leitungsnetzes oder aber dem "Carrier" bzw. Betreiber der Telekommunikationslinie. Die Parteien streiten nunmehr im Wesentlichen um die Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin von derartigen Ansprüchen freizustellen, sowie ferner darum, ob die Beklagte für die Kosten des administrativen Aufwands aufzukommen hat, welcher der Klägerin für die systematische Erfassung und Feststellung derartiger etwa an sie herangetragener Ausgleichsansprüche entsteht.

Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe die in dem nachfolgend dargestellten Klageantrag im Einzelnen aufgeführten LWL-Kabel erstmals für öffentliche Kommunikationszwecke in Benutzung genommen. Da sie - die Klägerin - "im Außenverhältnis" den Eigentümern der betroffenen Grundstücke gegenüber für die infolge dieser Nutzung nach Maßgabe von §§ 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a.F., 76 Abs. 2 Satz 2 TKG ausgelösten Ausgleichsansprüche hafte, sei sie folglich durch die Beklagte hiervon freizustellen. Dies begründe zugleich die Verpflichtung der Beklagten, die durch die Abwicklung der Ansprüche der Grundstückseigentümer anfallenden K...

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