Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 22.04.2008; Aktenzeichen 15 O 494/07)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 15.12.2009; Aktenzeichen XI ZR 45/09)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 22.4.2008 verkündete Urteil des LG Köln (15 O 494/07) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung tragen die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht ggü. den Beklagten Ansprüche auf Rückzahlung eines mit Vertrag vom 12.9.2005 gewährten und infolge eines unstreitigen Zahlungsrückstandes der Beklagten mit Schreiben vom 8.6.2007 gekündigten und fällig gestellten Darlehens geltend. Sie hatte den Beklagten bereits mit Vertrag vom 13.8.2002 (Bl. 56 GA) einen - nicht zweckgebundenen - Kredit über netto 26.600 EUR gewährt, dessen Restsaldo - unter gleichzeitiger Einräumung eines zusätzlichen, ebenfalls nicht zweckgebundenen Kredits von 20.000.00 EUR - durch ein weiteres Darlehen vom 26.1.2004 abgelöst wurde (Bl. 70, 71 GA). Am 12.9.2005 schlossen die Parteien sodann den streitgegenständlichen Kreditvertrag über eine Nettokreditsumme von 47.505,53 EUR, der zum einen i.H.v. 35.505,53 EUR der Ablösung des Darlehens vom 26.1.2004 diente (Bl. 73 GA) und zum anderen einen erneuten, nicht zweckgebundenen Zusatzkredit von 12.200 EUR enthielt. Im Zusammenhang mit den vorgenannten Kreditverträgen hatten die Beklagten jeweils eine Restschuldversicherung bei der D.-Versicherung - ausweislich der Versicherungsverträge eine "Partnerin" der Klägerin - abgeschlossen, wobei die Versicherungsprämien - für den Kredit vom 12.9.2005 ein Betrag i.H.v. 10.241,90 EUR - durch entsprechende Erhöhung der Darlehenssumme von der Beklagten mitfinanziert wurde. Auf die zur Akte gereichten Versicherungsverträge vom 13.8.2002 (Bl. 57 GA) und 12.9.2005 (Bl. 48 GA) wird Bezug genommen.

Die Beklagten wenden sich nicht gegen den Vortrag der Klägerin zum Kontenverlauf und zu den auf dieser Basis fälligen Rückzahlungsansprüchen, machen aber geltend, ihre auf den Abschluss der vorgenannten Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen durch eine - im Schriftsatz vom 20.2.2008 (Bl. 42, 43 GA) enthaltene - Erklärung wirksam widerrufen zu haben. Der Widerruf sei trotz des Zeitablaufs nicht verfristet, weil die in den Darlehensverträgen enthaltene Widerrufsbelehrung infolge des Umstandes, dass es sich bei dem jeweiligen Darlehensvertrag und dem gleichzeitig abgeschlossenen Vertrag über eine Restschuldversicherung um verbundene Verträge i.S.v. § 358 BGB handele, nicht ausreichend sei.

Im Rahmen der Rückabwicklung seien der für die Restschuldversicherung aufgebrachte Teilbetrag, die Bearbeitungsgebühr und die gezahlten Raten anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Die Klägerin könne daher nicht den geltend gemachten Betrag verlangen. Zudem handele es sich bei dem streitgegenständlichen Vertrag um einen "zweiten Anschlussvertrag", mit dem frühere Kreditverträge abgelöst worden seien. Auch diese Vorgängerverträge seien nach dem - ausdrücklich auch für sie erklärten - Widerruf rückabzuwickeln. Aus ihnen ergebe sich ein Guthaben der Beklagten, mit dem gegen den Restanspruch der Klägerin aufgerechnet werde.

Das LG hat dem Klageantrag in vollem Umfang entsprochen und zur Begründung ausgeführt, dass die Beklagten zur vollständigen Rückzahlung des fällig gestellten und zutreffend berechneten Schuldsaldos verpflichtet seien. Ein Widerruf der auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Erklärung der Beklagten sei nicht mehr möglich, weil es sich bei dem Darlehensvertrag und dem Restschuldversicherungsvertrag entsprechend der Rechtsauffassung der Klägerin nicht um verbundene Geschäfte i.S.d. § 358 BGB handele und die Widerrufsfrist daher bereits abgelaufen sei. Die Restschuldversicherung stelle ein bloßes "Nebengeschäft" zu der Kreditvereinbarung dar. Dagegen diene § 358 BGB dem Zweck, zum Schutz des Verbrauchers eine rechtliche Verbindung zwischen einem Kredit und einem Konsumgeschäft herzustellen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes einschließlich der gestellten Anträge sowie der rechtlichen Würdigung durch die Zivilkammer wird ergänzend auf die vorgenannte Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Gegen diese Entscheidung wenden sich die Beklagten mit ihrer zulässigen Berufung. Sie wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen zur Frage des verbundenen Geschäftes. Die Auffassung des LG, es handele sich um ein bloßes, nicht zur Anwendbarkeit des § 358 Abs. 3 BGB führendes "Nebengeschäft", finde im Gesetz keine Stütze. Dieser Rechtsbegriff tauche nur in § 35 KostO, also in einem gänzlich anderen Zusammenhang, auf und gebe für die hier zu beurteilende Rechtsfrage nichts her. Bei richtiger Betrachtungsweise könne kein Zweifel bestehen, dass Darlehensvertra...

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