Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 11.03.1999; Aktenzeichen 31 O 269/98)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 06.06.2002; Aktenzeichen I ZR 45/00)

 

Tenor

1.) Die Berufung der Klägerin gegen das am 11.3.1999 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 31 O 269/98 – wird zurückgewiesen.

2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe von DM 25.000,– abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Klägerin wird auf ihren Antrag weiter gestattet, die Sicherheit auch durch Stellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.

4.) Die Beschwer der Klägerin beträgt DM 500.000,–.

 

Tatbestand

Die Klägerin stellt seit dem Jahre 1921 ein Parfum und eine aus diesem Parfum entwickelte Serie von weiteren Parfümeriewaren wie Seife, Körperpflegemitteln, Deodorant u.ä. her. Das Parfum und die Parfümeriewaren vertreibt sie unter der Wortmarke „Tosca” bzw. „TOSCA” und einer Wort/Bildmarke mit dem Element „TOSCA”, für welche die Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland u.a. die nachstehend aufgeführten Markeneintragungen besitzt:

Mit der Serie „Tosca” erzielte die Klägerin beispielsweise von März 1993 bis Oktober 1997 einen Umsatz von mehr als 140 Mio. DM.

Die Beklagte ist ein im Jahre 1991 gegründetes italienisches Unternehmen mit Sitz in M.. Ihre Geschäftsräume befinden sich in einem historischen Gebäude, das seit dem Jahre 1870 den Namen „Villa Tosca” trägt. Dieses Gebäude hatte bereits vor Gründung der Beklagten als sogenanntes Designcenter einen gewissen internationalen Bekanntheitsgrad erreicht. Die Führung eines solchen Designcenters ist auch Gegenstand der geschäftlichen Aktivitäten der Beklagten, die dementsprechend mit „D. Villa Tosca” firmiert, was für „Design Management Centre Villa Tosca” steht. Ziel dieses Designcenters ist die Vermarktung von Designleistungen, indem anderen Unternehmen und Designern aus der ganzen Welt ein Forum für den Ideenaustausch und die Entwicklung neuer Produkte geboten wird. Dies geschieht durch die Veranstaltung von Trainingskursen, Seminaren, Vorführungen, Ausstellungen und Messen. Die Designleistungen der Beklagten betreffen ausschließlich technische Produkte.

Die Beklagte ist Inhaberin der mit Zeitrang vom 21.01.1997 eingetragenen internationalen IR-Marke Nr. 667 897 (Wort-/Bildmarke) „Villa Tosca Design”, für die sie auch in der Bundesrepublik Deutschland Schutz beansprucht und die im nachfolgend wiedergegebenen Klageantrag unter Ziff. I 1. eingeblendet ist. Die Marke ist u.a. für wissenschaftliche, nautische, geodätische, elektrische, fotografische, filmtechnische und optische Instrumente, Meßgeräte, Instrumente für die Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild, Beleuchtungskörper, Spiele und Spielzeug eingetragen.

Designprodukte, die aus der Zusammenarbeit mit der Beklagten entstehen, werden teilweise auch unter dieser Marke beworben. Ein Beispiel hierfür ist die im Verhandlungstermin von der Beklagten vorgelegte Werbung für den Beleuchtungskörper „Heliopolis”.

Außerdem benutzt die Beklagte auf ihren Geschäftspapieren als Firmenlogo die in ihrem Klageantrag unter Ziff. I 2. eingeblendete Wortgraphik, die ebenfalls das Element „Villa Tosca” enthält.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten, die Verwendung der eingetragenen Wort-/Bildmarke „Villa Tosca Design” sowie der als Firmenlogo verwandten Wortgraphik innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen und insoweit in einen Verzicht auf den Schutz aus der eingetragenen IR-Marke einzuwilligen.

Zur Begründung dieses Begehrens hat sich die Klägerin zum einen auf die §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB und zum anderen auf § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG gestützt. Ihr Zeichen „Tosca” sei sowohl eine „berühmte” Marke mit überragender Verkehrsgeltung im Sinne der §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB als auch eine „bekannte” Marke im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG, weil sein Bekanntheitsgrad bei wenigstens 83 % liege. Hieraus folge zugleich, dass ihrer Marke vom beteiligten Rechtsverkehr eine nahezu acht Jahrzehnte andauernde Wertschätzung entgegengebracht werde. Sie hat die Ansicht vertreten, die IR-Marke der Beklagten und deren Firmenlogo verletzten ihre Marke unter dem Gesichtspunkt der Verwässerungsgefahr. Die erforderliche Zeichenidentität oder -ähnlichkeit sei gegeben, weil der Begriff „Tosca” in der IR-Marke und dem Logo der Beklagten der allein kennzeichnungskräftige Bestandteil und als solcher mit ihrer Marke identisch sei. Denn die Begriffe „Villa” und „Design” in der Marke und dem Logo der Beklagten hätten einen rein deskriptiven Charakter und seien insoweit von untergeordneter Bedeutung.

Die angegriffene Marke sei allerdings im Vergleich zu den Klagemarken für markenrechtlich ungleichartige Waren aus dem Designbereich eingetragen und werde auch nur für diese benutzt. E...

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