Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 08.04.2008; Aktenzeichen 2 O 181/07)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 12.11.2009; Aktenzeichen IX ZR 218/08)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 8.4.2008 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Köln - 2 O 181/07 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.256,06 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.4.2007 zu zahlen.

Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 837,52 EUR zu zahlen.

Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger - einer von mehr als hundert Kommanditisten einer Kapitalanlagegesellschaft, die von der Beklagten steuerlich beraten worden ist - nimmt die beklagte Steuerberatungsgesellschaft aus eigenem sowie aus abgetretenem Recht der Gesellschaft wegen angeblicher Verletzungen ihrer Steuerberaterpflichten auf Schadensersatz in Anspruch. Er begehrt die Erstattung von Nachzahlungszinsen, die in Zusammenhang mit seinen Einkommensteuerfestsetzungen für 1999 bis 2002 stehen, sowie die Erstattung vorgerichtlicher Kosten. Bei dem Rechtsstreit handelt es sich um ein Musterverfahren.

Der Kläger ist Kommanditist der D. I. Dr. L. C. KG mit Sitz in N. (im Folgenden: KG), die von 1996 bis 1998 in C.-I. ein Handels- und Gewerbezentrum errichtet hat und seitdem betreibt. Bei der KG handelt es sich um ein Steuersparmodell, bei dem es um die schnellstmögliche Erzielung von Steuervorteilen ging. Der Kläger hat sich 1997 mit einem Anteil von 1 Mio. DM an der KG beteiligt. Die Beklagte war und ist die Steuerberaterin der KG. Sie war u.a. damit beauftragt, die jährlichen Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen zu erstellen. Mit den Steuererklärungen des Klägers war und ist sie nicht mandatiert.

Die KG hatte mit notariellem Kaufvertrag vom 21.12.1996 ein Büro- und Geschäftsgebäude erworben und den Kaufpreis am 30.12.1996 voll entrichtet. Die Verkäuferin hatte sich vorbehalten, zur Umsatzsteuer zu optieren, was sie am 20.1.1997 für 97,1 % des Kaufpreises tat. Mit Schreiben vom 23.3.1997 reichte die Beklagte beim Finanzamt M.-X., das für die KG zuständig ist, die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung für 1996 ein und wies darin einen Verlust aus Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aus. Mit Bescheid vom 11.6.1997 veranlagte das Finanzamt zunächst erklärungsgemäß, änderte den Bescheid aber unter dem 10.9.1997. Es vertrat nun die Auffassung, dass aufgrund der Optionsausübung auch der im Jahr 1996 gezahlte Kaufpreisanteil einen Vorsteuerbetrag enthalte und erhöhte den bereits erklärten Verlust um diesen Betrag. Dem war am 1.9.1997 eine Besprechung zwischen einem Vertreter des Finanzamts und dem Geschäftsführer der Beklagten vorausgegangen, deren Inhalt streitig ist.

Am 18.8.1998 reichte die Beklagte die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung für 1997 ein und erklärte hierbei Verluste aus Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, in denen der Vorsteuer-Anteil enthalten war, den das Finanzamt bereits für 1996 anerkannt hatte. Unter dem 10.11.1998 veranlagte das Finanzamt erklärungsgemäß, ohne zu bemerken, dass dieselben Vorsteuern bereits berücksichtigt worden waren.

Aufgrund einer Prüfungsanordnung vom 4.3.2000 fand bei der KG eine Betriebsprüfung für die Jahre 1996 und 1997 statt, die bis 2005 dauerte. Der Betriebsprüfungsbericht vom 30.10.2001, der der Beklagten mit Schreiben vom 20.11.2001 übersandt worden war, entdeckte die in 1997 zu viel angesetzten Vorsteuern. Deshalb - und weil das Finanzamt der Ansicht war, dass die Grundstücksanzahlung im Jahr 1996 willkürlich erfolgt sei, um sich die bis Jahresende geltende Fördergebietsabschreibung zu erhalten - änderte das Finanzamt mit Bescheid vom 7.8.2002 den Bescheid vom 10.11.1998 ab und erkannte die für 1997 erklärten Verluste nicht mehr an, soweit sie für 1996 schon berücksichtigt worden waren, nämlich i.H.v. rund 16 Mio. DM; zugleich erhöhten sich die Verluste aufgrund weiterer Feststellungen um rund 5 Mio. DM. Hiergegen legte die Beklagte Einspruch ein und beantragte für 1997 die Aussetzung der Vollziehung des Differenzbetrages zwischen den Verlusten der beiden Bescheide. Mit Bescheid vom 14.10.2002 setzte das Finanzamt die Vollziehung aus. Unter dem 31.10.2002 erging ein geänderter Aussetzungsbescheid. Mit Rundschreiben vom 22.11.2002 wies die Beklagte alle Gese...

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