Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 16.08.2015; Aktenzeichen 28 O 14/14)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 27.02.2018; Aktenzeichen VI ZR 489/16)

 

Tenor

Auf die Anschlussberufung der Beklagten zu 1) wird das Urteil des LG Köln vom 16.8.2015 (28 O 14/14) unter Zurückweisung der Berufung der Kläger teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits werden die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) zu 5/7 dem Kläger zu 2) und zu 2/7 der Klägerin zu 1) auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) tragen die Klägerin zu 1) und der Kläger 2) zu je 1/2.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Kläger nehmen die Beklagten auf Unterlassung des Nachweises von insgesamt 22 Links auf ihren Ergebnislisten, auf Einrichtung eines Suchfilters, auf Entschädigung sowie auf Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch. Bezüglich der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien sowie der gestellten Anträge wird auf das erstinstanzliche Urteil (Bl. 488 d.A.) Bezug genommen.

Das LG hat der Klage teilweise, nämlich hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs bezüglich der bei einer Suche über www.H.de nachgewiesenen 22 Links und anteiliger Anwaltskosten stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen.

Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, die Klage sei unzulässig, soweit sie die unter www.H.com abrufbaren Suchmaschinendienstleistungen betreffe, da insofern die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht gegeben sei. Die Suche über www.H.com werde für die Region USA vorgehalten; sie sei zwar auch von Rechnern aus Deutschland erreichbar, jedoch bestünden technische Vorkehrungen, die die Nutzer automatisch auf www.H.de umleiten würden. Insoweit sei ein bewusstes Anwählen der Suchmaschine unter www.H.com erforderlich.

Die Beklagte zu 1) hafte als Störerin auf Unterlassung. Zwar sei sie keine unmittelbare Störerin im äußerungsrechtlichen Sinne, weil sie keine eigene Behauptung aufstelle oder sich durch den Nachweis von Links die fremden Behauptungen auf den nachgewiesenen Seiten zu eigen mache. Auch die vom Bundesgerichtshof in der "autocomplete"-Entscheidung aufgestellten Grundsätze seien nicht anwendbar, weil die Suchmaschine der Beklagten zu 1) nicht durch Vervollständigung von Begriffen eine bewusste Begriffsverbindung bilde. Die Beklagte zu 1) hafte jedoch, weil sie die Möglichkeit zur Kenntnisnahme von Informationen eröffne, die ansonsten faktisch unauffindbar wären. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Blog-Eintrag komme die damit grundsätzlich gegebene Haftung aber nur bei der Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten in Betracht, um eine übermäßige Ausdehnung der Haftung zu vermeiden. Die Beklagte zu 1) habe insofern keine Pflicht zur generellen Vorprüfung der von ihr nachgewiesenen Seiten, sondern erst dann, wenn sie Kenntnis von der Rechtsverletzung erhalte. Abweichend von den Pflichten, die den Betreiber eines Blogs träfen, könne vom Betreiber einer Suchmaschine die Einholung einer Stellungnahme des Verantwortlichen nicht verlangt werden, weil Suchmaschinenbetreiber regelmäßig in keiner vertraglichen Beziehung zu diesen stünden. Daher sei zu fordern, dass die Inkenntnissetzung durch den Betroffenen so konkret gefasst werde, dass der Rechtsverstoß unschwer geprüft und bejaht werden könne. Dies sei vorliegend durch das Schreiben der Kläger vom 27.10.2011 geschehen, welche auch dargelegt hätten, dass die streitgegenständlichen Links nach Ablauf einer angemessenen Prüfungsfrist weiterhin im Suchindex enthalten gewesen seien. Die Wiederholungsgefahr werde durch die Erstbegehung indiziert und sei im vorliegenden Fall nicht widerlegt worden. Verjährung sei hinsichtlich des nachgewiesenen Links auf die Seite www.X.de nicht eingetreten, weil das entsprechende Suchergebnis auch im Jahre 2012 noch abrufbar gewesen sei.

Die Beklagte zu 2) dagegen sei hinsichtlich der gegen sie mit den Anträgen zu 9) und zu 11) geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht passiv legitimiert, weil sie nicht Betreiberin der Suchmaschine sei. Auch durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sei hier keine Ausnahme postuliert worden.

Ein Anspruch auf Einrichtung eines Suchfilters bzw. auf Erteilung von Auskunft gegen die Beklagte zu 1) stehe den Klägern nicht zu, weil eine solche Maßnahme der Beklagten zu 1) bei Abwägung der Gesamtumstände nicht zumutbar sei. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu 1) nur Suchergebnisse präsentiere und der Betrieb der Suchmaschine eine erlaubte Teilnahme am geschäftlichen Verkehr darstelle. Über den diesbezüglichen Hilfsantrag der Kläger sei nicht zu entscheiden, weil dieser erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt worden sei.

Der von den Klägern geltend gemacht Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung scheitere daran, ...

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