Verfahrensgang

LG Köln (Entscheidung vom 03.02.2006; Aktenzeichen 81 O 100/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 19.02.2009; Aktenzeichen I ZR 195/06)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 3. Februar 2006 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln (81 O 100/05) abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen, soweit die Klage mit den auf Markenrecht gestützten Ansprüchen abgewiesen worden ist.

 

Gründe

I.

Die Klägerin ist Herstellerin und Vertreiberin von Klebstoffen unter der Marke "V.". Seit 1932 ist sie mit dem Produkt "V. Alleskleber" auf dem Markt, dessen Umverpackung wie die Tube die Grundfarbe Gelb bei schwarzer Beschriftung aufweist. An dieses umsatzstärkste Produkt aus dem Hause der Klägerin reicht seit 1987 zunehmend das Produkt "V. Flinke Flasche" heran, bei dem die Beschriftung ebenfalls in Schwarz gehalten ist und die sonst durchgehend gelbe Grundfarbe unterhalb der Öffnungsklappe einen schwarzen Ring aufweist. Die Originalprodukte befinden sich als Anlagen K 1 und K 2 bei den Akten. Deren Marktanteil schwankte nach den Angaben der Klägerin in den Jahren 1987 bis 2003 zwischen 72 und 89 %.

Die Klägerin bietet darüber hinaus vier verschiedene Sekundenkleber an, die im Original in den Anlagen K 4 bis K 7 überreicht worden sind und deren Marktanteil in dem fraglichen Segment sich nach den Angaben der Klägerin seit 1995 zwischen 41 und rund 50 % bewegt hat. Die Behältnisse dieser Sekundenkleber sind jeweils durch eine in Schwarz gehaltene Kappe und den groß in Schwarz herausgestellten Markennamen "V." gekennzeichnet, wobei die weitere Beschriftung auch in roter und weißer Farbe gehalten ist. Die gelbe Grundfarbe wird im unteren Drittel des Stiftes teilweise von einer roten Farbe abgelöst, die sich zu dessen unteren Ende verbreitert. Entsprechende farbliche Gestaltungen finden sich auf dem Karton wieder, an den der Klebstift als Verkaufspackung eingeschweißt ist. Bei den Sekunden-"Allesklebern" Anlage K 4 und K 7 enthält der Karton im unteren Teil einen breiten grünen Streifen mit den Angaben: "ohne Lösungsmittel, keine stechenden Dämpfe". Ferner bietet die Klägerin in ihrem Sortiment Spezialklebstoffe an, die für besondere Materialien geeignet sind. Auf dem Stift und dem Verpackungskarton dieser Klebstoffe wird neben der Grundfarbe Gelb nicht wie bei den Sekundenklebern die Farbe Rot verwendet, sondern die Farbe Blau.

Die Beklagte vertreibt ebenfalls Klebstoffe in der Bundesrepublik, und zwar seit Anfang des Jahres 2005 auch einen Sekundenkleber. Die Klebstifte wie der Verpackungskarton enthalten die Grundfarben Gelb, Schwarz und Rot. Bei den Aufschriften finden diese Farben ebenfalls Verwendung, zusätzlich wird auch weiße Schrift benutzt. Das Originalprodukt befindet sich bei den Akten als Anlage K 15 und ist weiter unten im Zusammenhang mit der Wiedergabe des landgerichtlichen Urteilstenors abgebildet.

Unter Berufung auf zwei von ihr eingeholte demoskopische Gutachten behauptet die Klägerin, ihre Verwendung der Farbkombination gelb/schwarz bereits seit 1932 habe im Markt zu einer überragenden Bekanntheit geführt, aufgrund dessen sie eine Benutzungsmarke qua Verkehrsgeltung erworben habe; der angegriffene Sekundenkleber der Beklagten stelle eine Verletzung dieser Benutzungsmarke dar. Unabhängig davon folgten die geltend gemachten Ansprüche auch aus dem ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutz (§ 4 Nr. 9 a und b UWG), weil ihr Sekundenkleber, der in Anlage K 4 überreicht worden ist, nachgeahmt worden sei.

Das Landgericht hat den Klageanträgen entsprechend die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Sekundenkleber in der nachstehend wiedergegebenen Ausstattung anzubieten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen:

pp.

Es hat darüber hinaus die Beklagte zur Auskunft verurteilt, in welchem Umfang sie die zuvor benannten Handlungen seit dem 01.01.2005 vorgenommen hat und festgestellt, dass die Beklagte seit dieser Zeit der Klägerin schadensersatzpflichtig wegen der vorbezeichneten Handlungen ist. Mit dem Vertrieb ihres Sekundenklebers "Q." verletzte die Beklagte die Markenrechte der Klägerin. Deren Farbmarke habe aufgrund der Herstellerleistung seit Jahrzehnten eine herkunftshinweisende Funktion. Eine Behinderung des freien Wettbewerbes durch die Anerkennung einer derartigen Farbmarke scheide aus, weil das Umfeld belege, dass der Wettbewerb nicht gehindert sei, die Farben Gelb und Schwarz für Klebstoffe ebenfalls zu verwenden. Die Ausstattung des angegriffenen Produktes enthalte farblich genau die Elemente, aus denen sich die Farbmarke der Klägerin zusammensetze...

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