Verfahrensgang

LG Bonn (Urteil vom 10.10.2000; Aktenzeichen 10 0 170/00)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 10.12.2003; Aktenzeichen IV ZR 319/02)

BGH (Urteil vom 19.02.2003; Aktenzeichen IV ZR 318/02)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 10. 10.2000 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des LG Bonn – 10 0 170/00 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 9.000 Euro abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die jeweiligen Sicherheitsleistungen dürfen auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft eine deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.

 

Tatbestand

Der Kläger fuhr am 29.3.1999 gegen 19.55 Uhr mit seinem Fahrrad den asphaltierten Rh.-Weg zwischen N.-L. in Richtung La. Er führte seinen Mischlingshund B. an einer Leine mit. Die Leine hatte der Kläger fest um den Fahrradlenker gewickelt. Zur gleichen Zeit gingen auf einem Feldweg unterhalb des Deichweges in entgegengesetzter Richtung die damals 14 Jahre alte Beklagte zu 2), die Tochter des Beklagten zu 1), und ihre jüngere Cousine, die Zeugin W., mit dem Hund T. des Beklagten zu 1) spazieren. Dieser Hund war nicht angeleint und lief in Richtung des Hundes des Klägers. Es kam dann zu einem Sturz des Klägers vom Fahrrad. Unfallhergang und -folgen sind streitig.

Mit der vorliegenden Klage nimmt der Kläger die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz und Feststellung in Anspruch.

Der Kläger hat vorgetragen, er sei an den linken Rand des Deichweges gefahren, um einen Sichtkontakt des freilaufenden Hundes Teddy zu vermeiden. Im dortigen Landschaftsschutzgebiet „Lülsdorfer Weiden” sei es verboten, Hunde frei herumlaufen zu lassen. Nachdem er circa 120 Meter weiter gefahren sei und sich in der Nähe eines stark beschnittenen Baumes befunden habe, habe er plötzlich hinter sich links ein knurrendes fletschendes Geräusch gehört. Im nächsten Moment habe sich von der linken Seite kommend der Hund T. auf B. gestürzt, der sich vor dem Fahrrad des Klägers befunden habe. Der äußerst ängstliche B. habe versucht, vor dem fremden Hund wegzulaufen. Danach seien beide Hunde quer vor das Fahrrad des Klägers gelaufen. Hierbei sei er kopfüber über den Lenker gestürzt und mit dem Kopf auf den Boden geprallt, so dass er für kurze Zeit das Bewusstsein verloren habe. Nachdem er sich nach Hause geschleppt habe, seien die Kopfschmerzen immer stärker geworden und das linke Bein sei angeschwollen, so dass er sich ins Krankenhaus S. habe begeben müssen. Dort seien starke Prellungen, eine schwere Gehirnerschütterung mit der Folge des Sehens von Doppelbildern festgestellt worden. In der Zeit vom 29.3. bis 3.4.1999 sei er stationär im Krankenhaus gewesen.

Für den Zeitraum 29.3.1999 bis 31.3.2000 verlangt der Kläger Zahlung eines Schmerzensgeldes von 15.000 DM. Ferner begehrt er Feststellung der Zahlungsverpflichtung der Beklagten hinsichtlich allen zukünftigen materiellen und immateriellen Schadens. Seine übrigen Zahlungsansprüche, u.a. Lohnausfall und Sachschäden, beziffert er auf insgesamt bisher 70.619,46 DM. Auf diesen Betrag rechnet er die unter Vorbehalt erbrachten Leistungen der Tierhalterhaftpflicht-Versicherung des Beklagten zu 1) i.H.v. 4.800 DM an, so dass ein Betrag von 65.819,46 DM verlangt wird.

Wegen der Einzelheiten der Schadensberechnung wird auf die Klageschrift Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

I. die Beklagten zu verurteilen, an ihn für den Zeitraum bis zum 31.12.1999 ein angemessenes Schmerzendgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, welches jedoch für die Zeit bis zum 31.3.2000 mindestens 15.000.00 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung betragen soll.

II. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger alle zukünftige materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzten, die durch den Sturz des Klägers am 29.3.1999 verursacht wurden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind.

III. an den Kläger einen weiteren Betrag von 65.819,46 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie haben die Unfalldarstellung des Klägers bestritten und vorgetragen, der D.-Weg, auf dem der Kläger gefahren sei, und der Standort der beiden Mädchen auf dem Feldweg unterhalb des Deichweges seien nicht von einem Leinenzwang für Hunde erfasst. Der Unfall habe sich ereignet, als sich der Kläger nach rechts umgedreht habe, während sein Hund, der auf der linken Seite des Fahrrades gelaufen sei, sich nach dem Hund des Beklagten zu 1) umgewendet habe. Als der Kläger mit seinem Hund die Beklagte zu 2) passiert habe, sei der Hund des Beklagten zu 1) auf den Hund des Klägers aufmerksam geworden und sei ihm nachgelaufen. Die Entfernung zwischen den Hunden habe mindestens 5 bis 6 Meter betragen. Nach dem Sturz des Klägers hätten die Mädchen festg...

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