Verfahrensgang

LG Aachen (Urteil vom 11.03.2009; Aktenzeichen 11 O 114/07)

 

Tenor

I. Auf die Berufungen der Beklagten wird das am 11.3.2009 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des LG Aachen - 11 O 114/07 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufungen sowie der Anschlussberufung teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden unter Klagabweisung im Übrigen als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.768,96 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.6.2007 zu zahlen.

Die Widerklagen des Beklagten zu 1. und der Beklagten zu 2. werden abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens in erster Instanz tragen die Parteien wie folgt:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin zu 37 %, die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner zu 18 %, der Beklagte zu 1. darüber hinaus allein zu 17 % und die Beklagte zu 2. darüber hinaus allein zu 28 %. Die außergerichtlich Kosten des Beklagten zu 1. tragen die Klägerin zu 47 % und der Beklagte zu 1. zu 53 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. tragen die Klägerin zu 42 % und die Beklagte zu 2. zu 58 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien wie folgt:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin zu 34 %, die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamt-schuldner zu 21 %, der Beklagte zu 1. darüber hinaus allein zu 17 % und die Beklagte zu 2. darüber hinaus allein zu 28 %. Die außergerichtlich Kosten des Beklagten zu 1. tragen die Klägerin und der Beklagte zu 1. jeweils zu 50 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. tragen die Klägerin zu 45 % und die Beklagte zu 2. zu 55 %.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gem. § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II. Die Berufungen der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin sind zulässig. In der Sache haben die Berufungen der Beklagten teilweise in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen sind sie unbegründet. Die Anschlussberufung ist in vollem Umfang unbegründet.

Die Klägerin kann von beiden Beklagten als Gesamtschuldner die Zahlung von Ersatz für die durch den Prozess vor dem AG Düren zu dem Aktenzeichen 41 C 333/05 entstandenen Kosten i.H.v. 2.496,09 EUR sowie die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 272,87 EUR verlangen. Weitergehende Ansprüche gegen die beiden Beklagten stehen der Klägerin und Gegenansprüche gegen die Klägerin stehen den beiden Beklagten nicht zu.

1. Zu der Klage der Klägerin:

a) Zu den Kosten betreffend den Prozess vor dem AG Düren:

Das LG hat die beiden Beklagten zu Recht als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin Ersatz für die Kosten i.H.v. 2.496,09 EUR zu zahlen, die durch den Prozess vor dem AG Düren zu dem Aktenzeichen 41 C 333/05 entstandenen sind. Auf die zutreffenden Gründe von S. 8 - 11 der angefochtenen Entscheidung wird hier zur Vermeidung von Wiederholungen ergänzend Bezug genommen. Das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt eine abweichende Entscheidung nicht:

aa) Insbesondere ist auch der Senat aufgrund des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die stationäre Aufnahme der Klägerin medizinisch nicht indiziert war.

Der erstinstanzlich vom LG beauftragte Sachverständige Prof. Dr. N T, der bereits in dem Vorprozess der Klägerin gegen die DKV vor dem AG Düren zu Az. 41 C 333/05 tätig gewesen ist, ist in seinem Gutachten [schriftliches Gutachten in dem Verfahren vor dem AG Düren vom 27.1.2006 (Kopie: Bl. 23-26 d.A.) nebst schriftlicher und mündlicher Ergänzung in dem vorliegenden Verfahren: mündliche Erläuterungen am 26.3.2008 (S. 1-5 des Protokolls der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme vom 26.3.2008, Bl. 219 ff., 219-223 d.A.) und schriftliches Ergänzungsgutachten vom 15.10.2008 (Bl. 297-299 d.A.)] zu der überzeugend begründeten Feststellung gelangt, dass die stationäre Aufnahme der Klägerin medizinisch nicht indiziert war [vgl. hierzu insb.: S. 4 des Gutachtens vom 27.1.2006 (Kopie Bl. 23 ff., 26 d.A.) sowie mündliche Erläuterungen vom 26.3.2008 (S. 4 des Protokolls vom 26.3.2008, Bl. 219 ff., 222 d.A., und S. 2, 3 des schriftlichen Ergänzungsgutachtens vom 15.10.2008 (Bl. 297 ff. k, 298, 299 d.A.)]. Das Gutachten des Gerichtssachverständigen überzeugt nicht zuletzt deshalb, weil es auf der Basis einer sorgfältigen Auswertung der Krankenunterlagen und unter eingehender Auseinandersetzung mit den Einwendungen der Parteien umfassend und gut nachvollziehbar begründet worden ist und zudem im Wesentlichen Kern mit den Ausführungen des Prof. Dr. H. F. Ta in dem Bescheid der Gutachterkommission vom 26.10.2006 [Bl. 40-45 d.A.; vgl. auch den bestätigenden Bescheid der Gutachterkommission vom 5.6.2007 (Bl. 124-127 = 118-121 d.A.)] übereinstimmt.

Die Beklagten greifen das Sachverständigengutachten s...

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