Entscheidungsstichwort (Thema)

Verwirklichung der subjektiven Anfechtungsvoraussetzungen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für die Verwirklichung der subjektiven Anfechtungsvoraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO genügt bereits bedingter Vorsatz, ein unlauteres Zusammenwirken von Schuldner und Gläubiger ist demgegenüber nicht erforderlich.

2. Für die Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit gem. § 133 Abs. 1 S. 2 InsO spricht eine tatsächliche Vermutung, wenn der Anfechtungsgegner derartige Umstände positiv kennt, die zwingend auf eine (drohende) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners schließen lassen.

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 25.02.2003; Aktenzeichen 5 O 25/02)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 25.2.2003 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des LG Köln – 5 O 25/02 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 40.943,51 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.12.2001 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten beider Instanzen des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird das Recht eingeräumt, die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

(Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen gem. § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO).

I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem am 20.6.2001 vor dem AG Köln eröffneten Insolvenzverfahren (74 IN 22/00) über das Vermögen der Firma S Malerwerkstätten GmbH (nachfolgend: Schuldnerin). Mit der Klage nimmt der Kläger die Beklagte im Wege der Insolvenzanfechtung auf Zahlung von 40.943,51 Euro (= 80.078,55 DM) in Anspruch.

Die Schuldnerin betrieb ein Malerunternehmen, war ausweislich der Feststellungen im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils ausschließlich als Subunternehmerin für die Firma B. Malerbetrieb GmbH in M. tätig und hatte von dieser verschiedene umfangreiche Aufträge erhalten, die zum Teil noch nicht vollständig abgearbeitet und auch nicht endgültig abgerechnet worden waren. Die Beklagte, vertreten durch das zum damaligen Zeitpunkt noch bestehende Hauptzollamt L., war seit August 1998 mit Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Schuldnerin befasst. Der Vollstreckung lagen u.a. bestandskräftige Bescheide der C Ersatzkasse Köln sowie der U-Krankenkasse zugrunde. Aufgrund der sich bei der Schuldnerin zuspitzenden wirtschaftlichen Krisensituation schaltete diese, vertreten durch den Zeugen J. als Geschäftsführer, die Unternehmensberatungsgesellschaft X. & Partner GmbH ein, deren Geschäftsführer der Zeugen H. war. Zum Zuge der Sanierungsbemühungen schloss die Schuldnerin mit dem Zeugen H. persönlich am 5.2.1999 einen „Abtretungs- und Treuhandvertrag” (Bl. 82 ff. d.A.). In diesem Vertrag wurden zum einen verschiedene Gläubiger mit einzelnen Beträgen aufgeführt – u.a. das Hauptzollamt L. in Höhe eines Betrages von 88.000 DM –. Zum anderen wurden fällige Forderungen der Schuldnerin gegen die Firma B. Malerbetrieb aufgelistet, die sich insgesamt auf 180.534,18 DM beliefen (28.641,40 DM, 69.197,02 DM sowie 82.795,76 DM). Nach dem Vertrag oblag es dem Zeugen H., die Forderungen der Schuldnerin einzuziehen und die Gläubiger zu befriedigen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag Bezug genommen. Durch Schreiben vom 2.3.1999 (Bl. 252 d.A.) wandte sich der Zeuge H, im Rahmen seiner Sanierungsbemühungen auch an das Hauptzollamt L. Zuständige Sachbearbeiterin für die Durchführung der Zwangsvollstreckung war hier die Zeugin E. Dem Schreiben war der Abtretungs- und Treuhandvertrag vom 5.2.1999 als Anlage beigefügt. In dem Schreiben heißt es wörtlich u.a. wie folgt:

„Ich bitte Sie, den Vertrag zu lesen und mich dann zu informieren, ob die C-EK dieser Vorgehensweise zustimmen würde. Ich werde in den nächsten Tagen bei Ihnen anrufen.

Ohne diese Vorgehensweise müsste wegen der zur Zeit bestehenden Zahlungsunfähigkeit ein Konkursantrag gestellt werden. Ich bin jedoch der Meinung, dass für alle beteiligten Gläubiger dieser von mir vorgeschlagene Weg wirtschaftlich am günstigsten ist.”

Durch Schreiben vom 19.3.1999 (Bl. 95 d.A.), auf das wegen seiner Einzelheiten verwiesen wird, teilte die Zeugin E. dem Zeugen H. mit, dass der von ihm beabsichtigten Vorgehensweise nicht zugestimmt werde. Der Vorschlag enthalte nach Auffassung der C-EK, mit der Rücksprache genommen worden sei, keinen genauen Zeitplan bzw. Zeitpunkt, wann genau die Forderung getilgt bzw. wann mit der Tilgung begonnen werden solle. Die C-EK sehe auch eine gewisse Unsicherheit in Bezug auf die Firma B., für die die Vollstreckungsschuldnerin als Subunternehmerin tätig sei. Mit Schreiben vom 28.6.1999 (Bl. 67 d.A.) forderte der Zeuge H. den Zeugen J. auf, dem Finanzamt B1 die 6. a-conto-Forderung B und dem Hauptzollamt L – Frau E. – die 7. a-conto-Anforderung B zu nennen. Das Schreiben ist überschrieben mit „Betreff: Pfändungen folgender Forderungen”. Dara...

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