Entscheidungsstichwort (Thema)

Miete gewerblicher Räume: Fristlose Kündigung wegen Nutzung zu Wohnzwecken

 

Leitsatz (redaktionell)

Wegen vertragswidrigen Gebrauchs der Mietsache, kann ein Mietverhältnis nach BGB § 553 nur dann gekündigt werden, wenn dieser Gebrauch die Interessen des Vermieters in erheblichem Maße verletzt. Während eine solche Verletzung der Interessen des Vermieters regelmäßig nahe liegt, wenn zu Wohnzwecken vermietete Räume gewerblich genutzt werden, bedarf es im Räumungsprozeß eingehender Darlegungen des Vermieters, weshalb seine Interessen dadurch verletzt werden, daß zu gewerblichen Zwecken vermietete Räume (auch) zu Wohnzwecken genutzt werden. Wird eine zu gewerblichen Zwecken (als Büro) an eine GmbH vermietete Wohnung in einem Mehrfamilienhaus von dem Geschäftsführer der GmbH (auch) zu Wohnzwecken genutzt, so ist eine erhebliche Verletzung der Interessen des Vermieters regelmäßig nicht anzunehmen.

 

Normenkette

BGB §§ 535, 553

 

Fundstellen

Dokument-Index HI541894

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